Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

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Vorbedingungen  wird  die  Ausaͤßigmachung  rige  auswaͤrtiger  Staaten,  mit  weldurch
  nachstehende  Titel  begruͤndet:  chen  auf  den  Grunvd  der  Reciprocitaͤt
I.  Durch  einen,  dem  Ansäßigkeits-Be-  dießfallsige  Verträge  bestehen  oder
werber  eigenthuͤmlich,  oder  in  dem  abgeschlossen  werden,  auf  ein  Grund-Colonar-Verhaͤltnisse
  zugehörenden,  steuer=  Simplum  von  1  fl.  30  kr.,

dem  gesetzlichen  Stener-Minimum  jedoch  mit  der  Beschränkung,  daß  bey
Tentsprechenden,  bio  zu  dem  Kapital-  Eingebornen  anderer  Gemeinden  des

Betrage  dieses  Minimums  schulden-  Köntreiche,  welche  das  igembum
freyen  Grumbesitz;  bey  Gant=  oder  Erekutions=  Verkäufen

  erwerben,  ebenfalls  ein  Steuer-II.
  durch  Erwerbung  eines  realen  oder  Simplum  von  1  fl.  hinreichend  seyn
radizirten  Gewerbes;  soll;

III.  durch  erlangte  persönliche  Gewerbs-  c)  fuͤr  sonstige  Auslaͤnder  auf  ein  Grund-Concession,
  steuer=  Simplum  von  2  fl.

IV.  durch  einen,  auf  sonstige  Weise  vollständig
  und  nachhaltig  gesicherten  Nahrungsstand.


Zu  I.  Das  Steuer-Minimum  des  die  a)  für  Gemeinde-Eingeborne  auf  ein
Ansäßigkeit  von  Gesetzes  wegen  begründen-  Grundsteuer-Simplum  ven  1  fl.  zo  kr.

den  Realbesitzes  ist  festgesetzti  oder  auf  ein  Häusersteuer-Simplum
*  von  2  fl.  30  kr.;

B.  in  Gemeinden  mit  magistratischer
  Verfassung:

A.  In  Landgemeinden  b)  für  Eingeborne  anderer  Gemeinden,
ausschließlich  des  sters  nachzuweifeirden  schul-  des  Königreichs,  dann  für  Angehödenfreyen
  Besitzes  der  nöthigen  Wohn=  und  rige  auswärtiger  Staaten,  mit  wel-Wirthschafts-Räume,
  dann  Wirihschafro-  chen  auf  den  Grund  der  Reciproci-Gebaͤude
  tät  dießfallsige  Verträge  bestehen  oder

abgeschlossen  werden,  auf  ein  Grundsteuer-Simplum
  von  2  fl.,  oder  auf
ein  Häusersteuer-Simplum  von  4  fl.,
sedoch  mit  der  Beschränkung,  daß  bey
b)  für  Eingeborne  anderer  Gemeinden  Eingebornen  anderer  Gemeinden  des

des  Königreichs,  dann  für  Angehö-  Königreiches,  wilche  das  Eigenthum

a)  für  Eingeborne  der  berreltenden  Ger
meinde  auf  ein  Grundsteuer-Simplum
  von  1  fl.,