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Vorbedingungen wird die Ausaͤßigmachung rige auswaͤrtiger Staaten, mit weldurch
nachstehende Titel begruͤndet: chen auf den Grunvd der Reciprocitaͤt
I. Durch einen, dem Ansäßigkeits-Be- dießfallsige Verträge bestehen oder
werber eigenthuͤmlich, oder in dem abgeschlossen werden, auf ein Grund-Colonar-Verhaͤltnisse
zugehörenden, steuer= Simplum von 1 fl. 30 kr.,
dem gesetzlichen Stener-Minimum jedoch mit der Beschränkung, daß bey
Tentsprechenden, bio zu dem Kapital- Eingebornen anderer Gemeinden des
Betrage dieses Minimums schulden- Köntreiche, welche das igembum
freyen Grumbesitz; bey Gant= oder Erekutions= Verkäufen
erwerben, ebenfalls ein Steuer-II.
durch Erwerbung eines realen oder Simplum von 1 fl. hinreichend seyn
radizirten Gewerbes; soll;
III. durch erlangte persönliche Gewerbs- c) fuͤr sonstige Auslaͤnder auf ein Grund-Concession,
steuer= Simplum von 2 fl.
IV. durch einen, auf sonstige Weise vollständig
und nachhaltig gesicherten Nahrungsstand.
Zu I. Das Steuer-Minimum des die a) für Gemeinde-Eingeborne auf ein
Ansäßigkeit von Gesetzes wegen begründen- Grundsteuer-Simplum ven 1 fl. zo kr.
den Realbesitzes ist festgesetzti oder auf ein Häusersteuer-Simplum
* von 2 fl. 30 kr.;
B. in Gemeinden mit magistratischer
Verfassung:
A. In Landgemeinden b) für Eingeborne anderer Gemeinden,
ausschließlich des sters nachzuweifeirden schul- des Königreichs, dann für Angehödenfreyen
Besitzes der nöthigen Wohn= und rige auswärtiger Staaten, mit wel-Wirthschafts-Räume,
dann Wirihschafro- chen auf den Grund der Reciproci-Gebaͤude
tät dießfallsige Verträge bestehen oder
abgeschlossen werden, auf ein Grundsteuer-Simplum
von 2 fl., oder auf
ein Häusersteuer-Simplum von 4 fl.,
sedoch mit der Beschränkung, daß bey
b) für Eingeborne anderer Gemeinden Eingebornen anderer Gemeinden des
des Königreichs, dann für Angehö- Königreiches, wilche das Eigenthum
a) für Eingeborne der berreltenden Ger
meinde auf ein Grundsteuer-Simplum
von 1 fl.,