Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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e)  besondere  Unglücksfälle.  Nur  solche  begründen  eine  Ermäßigung,
welche  —  wie  Verluste  durch  Brandschaden,  Viehseuchen,  Ueberschwemmung
  und  dergl.  —  als  außergewöhnliche  anzuerkennen  sind.

3.  Verhältnuisse  anderer  Art  begründen  eine  Berücksichtigung  niemals  und
die  vorstehend  aufgeführten  nur,  wenn  dadurch  eine  außergewöhnliche  Belastung
und  eine  wesentliche  Beeinträchtigung  der  wirtschaftlichen  Leistungsfähigkeit  herbeigeführt
  wird.  Ob  diese  Voraussetzungen  anzuerkennen  sind,  ist  nach  den
Umständen  eines  jeden  besonderen  Falles  zu  beurteilen.

Artikel  31.  3Zu  8  21.
Keine  Ermäßigung  bei  beschränkter  Steuerpflicht.

Die  §§  19,  20  G.  gelten  nur  für  die  nach  §  1  (Ziff.  1—3)  und  nach
§5  17  G.,  nicht  für  die  nur  nach  §  2  G.  Steunerpflichtigen.

Zu  Abschnitt  III.  Veranlagung.
1.  und  2.  Vorbereitung.  Zu  den
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Artikel  32.
Personenverzeichnis.  Auskunftspflicht.

Die  Veranlagung  zur  Einkommensteuer  erfolgt  in  den  Monaten
ganuar  ind  Februar  jedes  Jahres.  Sie  ist  nach  den  §§  23,  24  G.  von  den
Gemeindevorständen  vorzubereiten.

2.  Das  Personenverzeichnis  (§  23  Abs.  1)  hat  jeder  Gemeindevorstand
  —  auch  in  den  Gemeinden,  welche  mit  anderen  zum  Bezirk  ciner
Einschätzungskommission  vereinigt  sind  —  nach  den  Vorschriften  der  88  23,  24
nach  dem  Muster  B  aufzustellen.

3.  Wo  dessen  Aufstellung  nicht  völlig  genau  auf  Grund  des  vorjährigen
bei  der  Gegenwart  erhaltenen  Personenverzeichnisses,  der  An=  und  Abmeldungen,
Ab-=  und  Zugangslisten  usw.  erfolgen  kann,  muß  eine  erneute  vollständige  Aufnahme
  stattfinden.  Hierzu  ist  die  Mitwirkung  der  Hausbesitzer  und  Haushaltungs-=vorstände,
  von  miülndlichen  Auskünften  abgesehen,  in  der  Weise  in  Anspruch  zu
nehmen,  daß  ihnen  Hauslisten  zugefertigt  werden,  die  sie  nach  Angabe  des
Vordruckes  auszufüllen  und  binnen  der  bestimmten  Frist  an  den  Gemeindevorstand
  zurückzugeben  haben  (vogl.  Art.  33)  (siehe  Muster  A  1).