Full text : Grundriß des Zivilprozesses mit Einschluß des Konkursrechts.

40  Feststellungsprozeß.

1.  des  Gerichts:

a)  Gerichtsbarkeit:  fehlt  diese,  so  ist  das  Ganze  von  selbst  nichtig;

b)  Zuständigkeit:  fehlt  diese,  so  ist  der  Prozeß  gültig;  doch
hat  das  Gericht  die  Pflicht,  den  Prozeß  abzulehnen  und  die  Klage
durch  Abstandsurteil  (absolutio  ab  instantia)  zurückzuweisen;

c)  richtige  Besetzung  des  Gerichts:  fehlt  es  hieran,  so
soll  das  Gericht  nicht  fortschreiten;  tut  es  dies  dennoch,  so  ist  unter
Umständen  eine  Anfechtung  durch  Nichtigkeitsklage  möglich
(6  579  Z.  1  Z.P.O.);

2.  der  Parteien:  Partei=  und  Prozeßfähigkeit;  fehlt
es  an  letzterer,  so  ist  der  Prozeß  zwar  nicht  von  selbst  nichtig,  kann  aber
mit  der  Nichtigkeitsklage  angefochten  werden,  §  579  Z.  4  Z.P.O.;

3.  der  Rechtssache:  die  Streitsache  muß  eine  bürgerliche
sein,  §  274  Z.  2  Z.P.O.  Eine  nicht  bürgerliche  Streitsache
ist  abzulehnen  und  die  Klage  abzuweisen;  geschieht  dies  nicht,
so  kann  nach  Landesgesetzen  ein  Kompetenzkonflikt  erhoben
werden  (§  17  G.V.G.,  vgl.  oben  S.  25);  jedoch  nicht  mehr,  wenn
eine  rechtskräftige  Entscheidung  vorliegt,  welche  den  Rechtsweg  für
zulässig  erklärt,  sondern  diese  ist  gültig.

4.  Es  dürfen  nicht  besondere  Gründe  vorliegen,  die  im
einzelnen  Fall  dem  Prozeß  entgegenstehen;  mitunter  darf  nämlich
ein  Prozeß  erst  angestrengt  werden,  wenn  bestimmte  Bedingungen
  erfüllt  sind,  §  274,  Z.  5  u.  6  Z.P.O.;  sodann  H.  G.  B.
§§  269,  272,  309  (bei  Gründungsprozessen,  bei  Anfechtung  eines
Generalversammlungsbeschlusses,  bei  Klage  auf  Feststellung  der  Nichtigkeit
  der  Gesellschaft),  §  320  (bei  Aktienkommanditgesellschaften  in
gleicher  Weise),  §  75  Ges.  über  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung
  v.  20.  April  1892  (bei  Nichtigkeitsklagen):  hier  kann  vorherige
Sicherheit  verlangt  werden.

II.  Prozeßhandlungen.
(Prozeß  als  Rechtsverhältnis  S.  46  ff.  Enzykl.  II,  S.  78  ff.,  85  ff.,  103  ff.)
1.  Allgemeines  —  38.

I.  Im  kanonischen  Recht  war  die  Eröffnung  des  Prozesses
  zweiseitig;  sie  erfolgte  durch  die  litiscontestatio.  Daher