40 Feststellungsprozeß.
1. des Gerichts:
a) Gerichtsbarkeit: fehlt diese, so ist das Ganze von selbst nichtig;
b) Zuständigkeit: fehlt diese, so ist der Prozeß gültig; doch
hat das Gericht die Pflicht, den Prozeß abzulehnen und die Klage
durch Abstandsurteil (absolutio ab instantia) zurückzuweisen;
c) richtige Besetzung des Gerichts: fehlt es hieran, so
soll das Gericht nicht fortschreiten; tut es dies dennoch, so ist unter
Umständen eine Anfechtung durch Nichtigkeitsklage möglich
(6 579 Z. 1 Z.P.O.);
2. der Parteien: Partei= und Prozeßfähigkeit; fehlt
es an letzterer, so ist der Prozeß zwar nicht von selbst nichtig, kann aber
mit der Nichtigkeitsklage angefochten werden, § 579 Z. 4 Z.P.O.;
3. der Rechtssache: die Streitsache muß eine bürgerliche
sein, § 274 Z. 2 Z.P.O. Eine nicht bürgerliche Streitsache
ist abzulehnen und die Klage abzuweisen; geschieht dies nicht,
so kann nach Landesgesetzen ein Kompetenzkonflikt erhoben
werden (§ 17 G.V.G., vgl. oben S. 25); jedoch nicht mehr, wenn
eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, welche den Rechtsweg für
zulässig erklärt, sondern diese ist gültig.
4. Es dürfen nicht besondere Gründe vorliegen, die im
einzelnen Fall dem Prozeß entgegenstehen; mitunter darf nämlich
ein Prozeß erst angestrengt werden, wenn bestimmte Bedingungen
erfüllt sind, § 274, Z. 5 u. 6 Z.P.O.; sodann H. G. B.
§§ 269, 272, 309 (bei Gründungsprozessen, bei Anfechtung eines
Generalversammlungsbeschlusses, bei Klage auf Feststellung der Nichtigkeit
der Gesellschaft), § 320 (bei Aktienkommanditgesellschaften in
gleicher Weise), § 75 Ges. über Gesellschaften mit beschränkter Haftung
v. 20. April 1892 (bei Nichtigkeitsklagen): hier kann vorherige
Sicherheit verlangt werden.
II. Prozeßhandlungen.
(Prozeß als Rechtsverhältnis S. 46 ff. Enzykl. II, S. 78 ff., 85 ff., 103 ff.)
1. Allgemeines — 38.
I. Im kanonischen Recht war die Eröffnung des Prozesses
zweiseitig; sie erfolgte durch die litiscontestatio. Daher