C. Bestimmungen zur Regelung des kaufmännischen
Lehrlingswesens.
An die Erörterung der gegenwärtigen Zustände im kaufmännischen
Lehrlingswesen schließt sich sachgemäß eine Untersuchung darüber
an, inwieweit Bestimmungen und Einrichtungen vorhanden sind, die
einer Regelung und Förderung der Verhältnisse dienen sollen.
Diese Untersuchung läuft im wesentlichen auf eine Erörterung
der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen hinaus. Es werden aber
hierbei nicht alle Bestimmungen in den Kreis der Betrachtung zu
ziehen sein, die für das kaufmännische Lehrverhältnis irgendwie in
rage kommen. Wir beschränken uns zweckmäßig auf diejenigen
Vorschriften, die die Erziehung und Ausbildung des Lehrlings in
irgend einer Weise berühren. Beiläufig mag darauf hingewiesen
werden, daß nach § 62 des Handelsgesetzbuches, der auch bezüglich
der Lehrlinge gilt, der Prinzipal verpflichtet ist, die Geschäftsräume
und die für den Geschäftsbetrieb bestimmten Vorrichtungen und
Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten, auch den Geschäftsbetrieb
und die Arbeitszeit so zu regeln, daß der Lehrling gegen eine
Gefährdung seiner Gesundheit, soweit die Natur des Betriebes es
gestattet, geschützt und die Aufrechterhaltung der guten Sitten und
des Anstandes gesichert ist. Wenn häusliche Gemeinschaft besteht, hat
der Prinzipal in Ansehung des Wohn-- und Schlafraumes, der Verpflegung
sowie der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen
und Anordnungen zu treffen, die mit Rücksicht auf die Gelinbheint,
die Sittlichkeit und die Religion des Lehrlings erforderin
Gehen wir nun des näheren auf die Lehre ein, so sind zunächst
die Voraussetzungen bezüglich des Dbhrberr ins Auge zu fassen. Nach
81 HGB. dürfen Personen, die nicht Besitz der bürgerlichen
Ehrenrechte sind, Handlungslehrlinge weder“ balten. noch sich mit der
Anleitung von Handlungslehrlingen befassen. Auch darf der Lehrherr
solche Personen zur Anleitung von Lehrlingen nicht verwenden.
Die Polizei kann gegebenenfalls die Entlassung von Handlungsfebrlingen
erzwingen, wenn solche der Vorschrift zuwider beschäftigt
werden
Sonstige, insbesondere sachliche Voraussetzungen bezüglich der
Befähigung des Lehrherrn oder der Eignung seiner Arbeitsstätte
sind nicht vorgesehen.
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