Metadata : Das Lehrlingswesen und die Berufserziehung des gewerblichen Nachwuchses.

C.  Bestimmungen  zur  Regelung  des  kaufmännischen
Lehrlingswesens.

An  die  Erörterung  der  gegenwärtigen  Zustände  im  kaufmännischen
  Lehrlingswesen  schließt  sich  sachgemäß  eine  Untersuchung  darüber
an,  inwieweit  Bestimmungen  und  Einrichtungen  vorhanden  sind,  die
einer  Regelung  und  Förderung  der  Verhältnisse  dienen  sollen.

Diese  Untersuchung  läuft  im  wesentlichen  auf  eine  Erörterung
der  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  hinaus.  Es  werden  aber
hierbei  nicht  alle  Bestimmungen  in  den  Kreis  der  Betrachtung  zu
ziehen  sein,  die  für  das  kaufmännische  Lehrverhältnis  irgendwie  in

rage  kommen.  Wir  beschränken  uns  zweckmäßig  auf  diejenigen
Vorschriften,  die  die  Erziehung  und  Ausbildung  des  Lehrlings  in
irgend  einer  Weise  berühren.  Beiläufig  mag  darauf  hingewiesen
werden,  daß  nach  §  62  des  Handelsgesetzbuches,  der  auch  bezüglich
der  Lehrlinge  gilt,  der  Prinzipal  verpflichtet  ist,  die  Geschäftsräume
und  die  für  den  Geschäftsbetrieb  bestimmten  Vorrichtungen  und
Gerätschaften  so  einzurichten  und  zu  unterhalten,  auch  den  Geschäftsbetrieb
  und  die  Arbeitszeit  so  zu  regeln,  daß  der  Lehrling  gegen  eine
Gefährdung  seiner  Gesundheit,  soweit  die  Natur  des  Betriebes  es
gestattet,  geschützt  und  die  Aufrechterhaltung  der  guten  Sitten  und
des  Anstandes  gesichert  ist.  Wenn  häusliche  Gemeinschaft  besteht,  hat
der  Prinzipal  in  Ansehung  des  Wohn--  und  Schlafraumes,  der  Verpflegung
  sowie  der  Arbeits-  und  Erholungszeit  diejenigen  Einrichtungen
  und  Anordnungen  zu  treffen,  die  mit  Rücksicht  auf  die  Gelinbheint,
  die  Sittlichkeit  und  die  Religion  des  Lehrlings  erforderin


Gehen  wir  nun  des  näheren  auf  die  Lehre  ein,  so  sind  zunächst
die  Voraussetzungen  bezüglich  des  Dbhrberr  ins  Auge  zu  fassen.  Nach

81  HGB.  dürfen  Personen,  die  nicht  Besitz  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  sind,  Handlungslehrlinge  weder“  balten.  noch  sich  mit  der
Anleitung  von  Handlungslehrlingen  befassen.  Auch  darf  der  Lehrherr
  solche  Personen  zur  Anleitung  von  Lehrlingen  nicht  verwenden.
Die  Polizei  kann  gegebenenfalls  die  Entlassung  von  Handlungsfebrlingen
  erzwingen,  wenn  solche  der  Vorschrift  zuwider  beschäftigt
werden

Sonstige,  insbesondere  sachliche  Voraussetzungen  bezüglich  der
Befähigung  des  Lehrherrn  oder  der  Eignung  seiner  Arbeitsstätte
sind  nicht  vorgesehen.
            
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