Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

1208  Des  öllrutliche  Nest.

einer  staatlichen  Neubildung,  ihrer  nach  Außen  unabhängigen  Willensbestimmung
(Souveränetöt)  vermittelst  einer  höchsten  dauernd  gebietenden  Staatsgewalt  und  der
Bereitwilligkeit  zu  gegenseitig  verpflichtendem  Bölkerverkehr  wird  durch  Anerkennung
  seitens  der  bereits  bestehruden  Staatskärper  sestgestellt.  Zu  seinem  Desein
  oder  zu  seinem  Werden  bedarf  der  neu  entstandene  Staat  keiner  Anerkennung,
wohl  aber  zu  feiner  rechtlich  geordneten  Mitgliedschaft  in  der  Staatengefellscheft.
Ob  jene  zur  Erlangung  der  volsesachtlichen  Persänlichkeit  vorausgesetzten  Thatfachen
im  historischen  Sinne  vollendet  find  oder  nicht,  kann  streitig  sein.  Vorehmlich
wird  ein  durch  Gebietstrennungen  verletzter  Staat,  in  der  Hoffnung  auf  Wiedererlangung
  des  Verlorenen,  mit  der  Anerkennung  des  Geschehenen  zögern.  Dritte
Möchte  sind  indefsen  nicht  verpflichtet,  die  vorgöngige  Anerkemung  von  Seiten  einee
verleczten  Staates  abzuwarten.  Sie  find  berechtigt,  auf  Grund  eigener  Einsicht  zm
prüsen  und  zu  entscheiden.  Jedenfalls  sällt  jeder  Grund  zur  Vorrnthaltung  der
Anerkemmung  fort,  sobald  der  durch  Gebletstunnungen  neltt  ————  die
Aernnun  ausgesprochen  hat.  Hinsichtlich  der  Form  kam  die  Anerkennung

tweder  ausdrücklich  geschehen  oder  illschwechend“  un  Vornahme  solcher
Verkthröhandlungen,  welche  die  Sonveränetät  der  dabei  betheiligten  Staaten  voraussetzen:
  Abschluß  von  Verträgen.  Eröffnung  eines  gesandtschaftlichen  Berkehrs,
Zulassung  von  Kom#uln  u.  s.  w.  Einfache  Gestattung  des  Handelsverkehrs  unter
den  Unterthanen  der  in  Frage  kommenden  Staaten  kann  ale  Anerkennung  nicht
gedeutet  werden.  Von  brsonderer  Schwierigkeit  ist  das  unmittelbare  Nachbarschaftsverhältniß
  gegen  einen  grundsätzlich  in  seinem  territorialen  Bestande  nicht  anerkannten
  Staat.  So  gegenwärtig  die  Beziehungen  des  noch  souveränen  Papstthums
zu  dem  mit  dessen  Besitzungen  berricherten  Königreich  Italien.  Die  Anerkennung
neu  entstandener  Staaten,  das  heißt  ihre  Zulafsung  zur  auswärtigen  Verkehrsordnung.
kann,  wie  durch  den  Berliner  Traktat  in  Beziehung  aus  Rumänien  und  Serbien
geschehen  ist,  von  der  Eriüllung  gewisser  Vorbedingungen  abbenais  gemacht  werden.

Literotur:  Ueber  wbildeng  und  Anerkennung  n  Sioo  ten  Sbeetn  Oo#  tbe

recognition  of  tho  Son  —  o  fodera#loo,  3  ed.  l#  Gib  à%  Aldrns
from  tde  rn07.  the  North  American  and  South  America#  etates,  *  —  lleker  die
W—  und  53  e  lrn  p—  :  M  ——  Della

1851;  Manlanl,  Di  un  unovo

diritto  #—.—  —  -*  und  ——  ria  Veall  u##dl  des  diritkto  interan
  k  180  u„;  en  aannn  ecipio  di  nasionalith,  applicnto  alle  relarionl  inter-Pön

  de  Pies,  Cafod  alonall

nationaux  1879.

t6  au  poin  de  we  des  rapports  icter-§

  19.  Succession  der  Staaten.  Die  Bildung  und  Anerkennung  neuer
Staaten,  welche  eine  gewaltsome  Gebietstrennung  oder  eine  friwillige  Vereinigung
von  Bestandtheilen  älterer  oder  ehemals  selbständiger  Staaten  darstellen,  läßt  die
wichtige  Frage  entstehen:  ob  zwischen  dem  neugebildeten  Staate  und  dem  ehemaligen
Staatsbeslande  ein  Successionsverhältniß  bezüglich  der  völlerrechtlichen
Pflichten  oder  Befugnisse  gegen  dritte  Staaten  siattfinde?
Heshem-  und  Real-Unionen  lassen  die  älteren  Staatsverträge  intakt.
ergrößert  sich  ein  Staat  durch  Einverleibung  souveräner  Staaten,  so  gehen
die  .  Staatsverträgen  eutspringenden  Nechte  und  Pflichten  des  Einverleibenden
auch  auf  die  neuhinzutretenden  Unterthanen  und  Gebietestücke  über.  Verringert
ein  Staat  durch  Lostrennungen,  so  dauem  trotdem  Nechte  und  Plichten  für  das
der  Staatsgewalt  verbleibende  Gebiet,  soweit  als  nicht  eine  örtliche  Beziehung  zu
den  abgefallenen  Gebietsstlcken  von  rechtlicher  Erheblichkeit  erscheint.  Entsteht  durch
Abfall  ein  neuer  Staat,  so  kann  dieser  die  Fortwirkung  der  alten  Staatsverträge
sür  sich  nicht  anerkennen,  nachdem  er  gewaltsam  das  Prinzip  ihrer  Wirksamleit  und
ung  in  einer  lauswärtig  gewordenen)  fremden  Staatsgewalt  zerstört  hat.
Eine  Theilbarkeit  der  auf  Handlungen  oder  Unterlessungen  gerichteten  Verpflichtungen
wird  ohnehin  meistentheils  unmöglich  sein;  nur  bei  den  ehemals  gemeinfamen  Staats-