1208 Des öllrutliche Nest.
einer staatlichen Neubildung, ihrer nach Außen unabhängigen Willensbestimmung
(Souveränetöt) vermittelst einer höchsten dauernd gebietenden Staatsgewalt und der
Bereitwilligkeit zu gegenseitig verpflichtendem Bölkerverkehr wird durch Anerkennung
seitens der bereits bestehruden Staatskärper sestgestellt. Zu seinem Desein
oder zu seinem Werden bedarf der neu entstandene Staat keiner Anerkennung,
wohl aber zu feiner rechtlich geordneten Mitgliedschaft in der Staatengefellscheft.
Ob jene zur Erlangung der volsesachtlichen Persänlichkeit vorausgesetzten Thatfachen
im historischen Sinne vollendet find oder nicht, kann streitig sein. Vorehmlich
wird ein durch Gebietstrennungen verletzter Staat, in der Hoffnung auf Wiedererlangung
des Verlorenen, mit der Anerkennung des Geschehenen zögern. Dritte
Möchte sind indefsen nicht verpflichtet, die vorgöngige Anerkemung von Seiten einee
verleczten Staates abzuwarten. Sie find berechtigt, auf Grund eigener Einsicht zm
prüsen und zu entscheiden. Jedenfalls sällt jeder Grund zur Vorrnthaltung der
Anerkemmung fort, sobald der durch Gebletstunnungen neltt ———— die
Aernnun ausgesprochen hat. Hinsichtlich der Form kam die Anerkennung
tweder ausdrücklich geschehen oder illschwechend“ un Vornahme solcher
Verkthröhandlungen, welche die Sonveränetät der dabei betheiligten Staaten voraussetzen:
Abschluß von Verträgen. Eröffnung eines gesandtschaftlichen Berkehrs,
Zulassung von Kom#uln u. s. w. Einfache Gestattung des Handelsverkehrs unter
den Unterthanen der in Frage kommenden Staaten kann ale Anerkennung nicht
gedeutet werden. Von brsonderer Schwierigkeit ist das unmittelbare Nachbarschaftsverhältniß
gegen einen grundsätzlich in seinem territorialen Bestande nicht anerkannten
Staat. So gegenwärtig die Beziehungen des noch souveränen Papstthums
zu dem mit dessen Besitzungen berricherten Königreich Italien. Die Anerkennung
neu entstandener Staaten, das heißt ihre Zulafsung zur auswärtigen Verkehrsordnung.
kann, wie durch den Berliner Traktat in Beziehung aus Rumänien und Serbien
geschehen ist, von der Eriüllung gewisser Vorbedingungen abbenais gemacht werden.
Literotur: Ueber wbildeng und Anerkennung n Sioo ten Sbeetn Oo# tbe
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19. Succession der Staaten. Die Bildung und Anerkennung neuer
Staaten, welche eine gewaltsome Gebietstrennung oder eine friwillige Vereinigung
von Bestandtheilen älterer oder ehemals selbständiger Staaten darstellen, läßt die
wichtige Frage entstehen: ob zwischen dem neugebildeten Staate und dem ehemaligen
Staatsbeslande ein Successionsverhältniß bezüglich der völlerrechtlichen
Pflichten oder Befugnisse gegen dritte Staaten siattfinde?
Heshem- und Real-Unionen lassen die älteren Staatsverträge intakt.
ergrößert sich ein Staat durch Einverleibung souveräner Staaten, so gehen
die . Staatsverträgen eutspringenden Nechte und Pflichten des Einverleibenden
auch auf die neuhinzutretenden Unterthanen und Gebietestücke über. Verringert
ein Staat durch Lostrennungen, so dauem trotdem Nechte und Plichten für das
der Staatsgewalt verbleibende Gebiet, soweit als nicht eine örtliche Beziehung zu
den abgefallenen Gebietsstlcken von rechtlicher Erheblichkeit erscheint. Entsteht durch
Abfall ein neuer Staat, so kann dieser die Fortwirkung der alten Staatsverträge
sür sich nicht anerkennen, nachdem er gewaltsam das Prinzip ihrer Wirksamleit und
ung in einer lauswärtig gewordenen) fremden Staatsgewalt zerstört hat.
Eine Theilbarkeit der auf Handlungen oder Unterlessungen gerichteten Verpflichtungen
wird ohnehin meistentheils unmöglich sein; nur bei den ehemals gemeinfamen Staats-