Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundfünfzigster Jahrgang. 1895. (56)

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lich  oder  vorwiegend  Wind  oder  Wasser  verwenden,  bei  den  mit  Wasserkraft
arbeitenden  Belrieben  außerdem  davon,  daß  die  Wasserkraft  eine  unregelmäßige  ist.

.Als  vorwiegend  mit  Wind  oder  Wasserkraft  arbeitend  ist  ein  Betrieb  dann
anzusehen,  wenn  eine  andere  Triebkraft  (Dampf,  Gas,  Elektrizität  u.  dergl.)  nur
beim  Versagen  der  Wind  oder  Wasserkraft  eintritt  oder  wenn,  im  Falle  des  Nebeneinanderwirkens
  der  Wind-  oder  Wasserkraft,  mit  einer  anderen  Triebkraft  die  Windoder
  Wasserkraft  bei  normalem  Betriebe  die  Hauptkraft  ist.  Letieres  ist  bei  Wasserbetrieben
  in  der  Regel  dann  anzunehmen,  wenn  bei  mittlerem  Wasserstand  die  Wasserkraft
  mehr  als  die  Hälfte  der  zum  normalen  Betriebe  des  Werkes  ersorderlichen
Kraft  liefert.

3.  Als  unregelmäßig  ist  eine  Wasserkrast  dann  anzusehen,  wenn  der  Wasserzufluß
  während  der  jährlichen  Betriebszeit  in  Folge  elementarer  Einwirkungen  (z.  B.
Trockenheit,  Hochwasser,  Frosl),  oder  aus  anderen  Gründen  (Mitbenuhung  des
Wassers  zu  anderen  Zwecken,  z.  B.  Bewässerungsanlagen  u.  s.  w.)  erheblichen
Schwankungen  unterworfen  ist  und  dadurch  ein  ununterbrochener  oder  gleichmäßiger
Betrieb  unmöglich  gemacht  wird.

Bei  Prüfung  der  Frage,  ob  eine  Wasserkraft  unregelmähig  ist,  sind  hiernach
außergewöhnliche  Nakurereignisse,  die  nicht  regelmäßig  während  der  jährlichen  Betriebszeit
  wiederkehren,  sowie  solche  Umstände  außer  Betracht  zu  lassen,  die  zwar  im
Laufe  des  Jahres  öfters  wiederkehren,  jedoch  die  ununterbrochene  oder  gleichmähige
Fortführung  des  Betriebes  im  gewöhnlichen  Umsange  nicht  wesentlich  hindern.

4.  Die  Ausnahmen  haben  nur  den  Zweck,  Aussälle  der  regelmäßigen  werk.
tägigen  Arbeitszeit,  welche  durch  Versagen  der  Triebkraft  verursacht  werden,  auszugleichen,
  soweit  ein  wirthschaftliches  Bedürfniß  hierzu  vorliegt.  In  der  Regel  wird
ein  solches  Bedürfniß  nicht  anzuerkennen  sein,  wenn  und  soweit  bisher  die  Sonntagsarbeit
  nicht  üblich  war.

Bei  Gestaktung  der  Ausnahmen  ist  thunlichst  zu  prüfen,  an  wieviel  Wochentagen
  während  der  jährlichen  Betriebszeit  die  Triebkrast  ganz  oder  theilweise  zu  versagen
  pflegt,  und  dementsprechend  ist  die  Zahl  der  Sonn=  und  Festtage,  an  denen
eine  Beschäftigung  staltfinden  darf,  und  die  Dauer  dieser  Beschäftigung  zu  bemessen.

5.  Ausnahmen  werden  nicht  zuzulassen  sein  für  größere  Betriebe,  welche  zwar
vorwiegend  mit  Wind  oder  unregelmäßiger  Wasserkraft  arbeiten,  sich  daneben  aber
ständig  einer  Hülfskraft  bedienen,  sofern  diese  Hülfökrast  au  Werklagen  beim  Versagen
  der  Wind-  oder  Wasserkraft  die  Fortführung  des  Betriebes  in  einem  nicht
wesentlich  beschränkteren  Umfange  ermöglicht.