Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr  40.  889

8  159.
Art.  50  Abs.  I  paßt  die  Vorschriften  der  Gemeindeordnungen  über  die  Verteilung
der  gemeinschaftlichen  Ansgaben  einer  Bürgermeisterei  auf  die  zu  ihr  gehörigen  Gemeinden

dem  neuen  Rechte  an.
§  160.

1  Nach  Art.  50  Abs.  II  können  künftig  „örtliche  Abgaben“,  die  nicht  unter  Art.  40/31
Abs.  1  beider  Gemeindeordnungen  fallen,  mit  ministerieller  Genehmigung  auch  von  den
pfälzischen  Gemeinden  eingeführt  werden.

II  Unter  den  Abgaben  dieser  Art  sind  von  finanzieller  Bedeutung  insbesondere  die  sog.  Lustbarkeitsabgaben.
  Vgl.  die  Ministerialentschließung  vom  25.  Oktober  1909  (M2  l.  S.  824).

161.

Art.  51  paßt  die  Art.  2  und  3  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902
(VBl.  S.  265)  dem  neuen  Rechte  an.

§  162.

1  Nach  Art.  52  Abs.  II  Satz  1  hat  die  Berechnung  der  Umlagen  für  das  Jahr  1912
bereits  nach  den  Vorschriften  des  Umlagengesetzes  stattzufinden.

I1  Bei  der  Aufstellung  der  Voranschläge  wird  indessen  der  Umlagenhundertsatz  für  1912
regelmäßig  noch  nicht  festgesetzt  werden  können,  da  die  erstmalige  allgemeine  Veranlagung
der  neuen  Staatssteuern  zumeist  vor  April  1912  nicht  beendigt  sein  wird.

II  Die  zuständigen  Vertretungskörper  werden  sich  daher  bei  der  Aufstellung  der  Voranschläge
  regelmäßig  darauf  beschränken  müssen,  den  Geldbetrag  des  Umlagenbedarfs  für
1912  zu  veranschlagen.

IV'  Für  die  Gemeindeumlagen  und  für  die  Ortsumlagen  wird  die  Festsetzung  des
Hundertsatzes  von  den  zuständigen  Vertretungskörpern  nach  Beendigung  der  Steuerveranlagung
  zu  beschließen  sein.  «

V  Für  die  Distriktsumlagen  muß  auf  die  vorläufige  Ermittlung  der  Steneransatzsummen

  (8  137  Ziff.  1)  verzichtet  werden.  Im  übrigen  kann  das  Verfahren,  das  im

§  137  beschrieben  ist,  zur  Durchführung  kommen.
VI  Für  die  Kreisumlagen  wird  es  sich  empfehlen,  zur  Beschlußfassung  über  den
Hundertsatz  den  ständigen  Landratsausschuß  zu  bevollmächtigen.

§  163.

Wie  schon  in  den  88  87,  138,  148  hervorgehoben  ist,  wird  der  Umlagenhundertsatz
wohl  in  allen  Gemeinden,  Ortschaften,  Distriktsgemeinden  und  Kreisgemeinden,  in  denen
der  Geldbetrag  des  Umlagenbedarfs  für  1912  gegenüber  dem  für  1911  keine  Steigerung
erfährt,  entsprechend  sinken.

Zu  Art.  50.

Zu  Art.  51.

Zu  Art.  52.