Full text : Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps. (1918)

                                            —  308  —

b)  Papier  jeder  Art,  ganz  oder  teilweise  aus  Natron-  (Sulfat-)  Zellstoff  hergestellt,
sofern  die  Vorräte  1000  Kilogramm  übersteigen,  sat.)  Zellstoff  hergel

c)  aus  reinem  Sulfitzellstoff  hergestelltes  Spinnpapier,

c)  Papiergarne  jeglicher  Art,  Zellstoffgarn  und  Papiermischgarn  wie  Textilit,  Textilose,
  Garne  mit  Faserseele  u.  a.,  sofern  die  Vorräte  250  Kilogramm  übersteigen;

Gruppe  II.  Arbeitsmaschinen:  »

a)  Papiermaschinen,  welche  Spinnpapier  herstellen,

b)  Streifenschneidemaschinen  für  Spinnpapier,

e)  Spinnmaschinen,  welche  Garne  der  unter  Gruppe  Id  genannten  Art  herstellen.                                                                                                                                                                     §   3.

                 Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Personen.

Zur  Meldung  verpflichtet  sind:

1.  alle  Personen,  welche  Gegenstände  der  im  §  2  verzeichneten  Art  im  Gewahrsam
haben,  oder  aus  Anlaß  ihres  Handelsbetriebes  oder  sonst  des  Erwerbes  wegen  kaufen
oder  verkaufen,

2.  gewerbliche  Unternehmer,  in  deren  Betrieben  solche  Gegenstände  erzeugt,  oder  in
deren  Betrieben  Gegenstände  der  Gruppe  I  des  §  2  verarbeitet  werden,

3.  Kommunen,  öffentlich-rechtliche  Körperschaften  und  Verbände.

Vorräte,  die  sich  am  Stichtage  nicht  im  Gewahrsam  des  Eigentümers  befinden,  sind
sowohl  von  dem  Eigentümer  als  auch  von  demjenigen  zu  melden,  der  sie  zu  dieser  Zeit
im  Gewahrsam  hat  (Lagerhalter  usw.).

Die  nach  dem  Stichtage  eintreffenden,  vor  dem  Stichtage  aber  schon  abgesandten  Vorräte
  sind  nur  vom  Empfänger  zu  melden.

                                        §   4.
                         Stichtag  und  Meldefrist.

Die  erste  Meldung  ist  über  die  bei  Beginn  des  1.  Dezember  1916  vorhandenen  und
meldepflichtigen  Vorräte  bis  zum  5.  Dezember  1916  zu  erstatten.

Die  späteren  Meldungen  sind  jedesmal  über  die  bei  Beginn  des  ersten  Tages  eines
jeden  Monats  (Stichtag)  vorhandenen  Bestände  bis  zum  fünften  Tage  des  betreffenden
Monats  (Meldefrist)  zu  melden.  mW7  ·  ,

Die  Meldungen  sind  an  das  Webstoff-Meldeamt  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des
Kgl.  Preuß.  Kriegsministeriums,  Berlin  S8W  48,  Verl.  Hedemannstr.  10,  zu  richten.

Aus  dem  Reichsausland  (nicht  Zollausland)  eingeführte  meldepflichtige  Gegenstände,
(§  2)  der  Gruppe  I  sind  an  dem  ersten  dem  Tage  der  Einfuhr  folgenden  Stichtage  auf
dem  Meldeschein  unter  „B“  besonders  aufgeführt  zu  melden,  auch  wenn  sie  am  Stichtage
sich  nicht  mehr  im  Eigentum  des  Meldepflichtigen  9  3)  befinden.  In  diesem  Falle  ist
zu  vermerken,  daß  die  eingeführten  Mengen  nicht  mehr  vorhanden  sind.  An  den  folgenden
Stichtagen  sind  die  bereits  einmal  als  eingeführt  gemeldeten  Gegenstände  nicht  mehr
gesondert  aufuführen.  Besetzte  feindliche  Gebiete  gelten  nicht  als  Reichsausland  im
                                          

Sinne  dieser  Bestimmung.

                                         §   5.
                                   Meldescheine.  »

Die  Meldungen  haben  nur  auf  den  amtlichen  Meldescheinen  zu  erfolgen.  Die  Meldescheine
  sind  bei  der  Vordruckverwaltung  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Kgl.  Preuß.
Kriegsministeriums,  Berlin  SW  48,  Verl.  Hedemannstr.  10,  unter  Angabe  der  Vordruck-Nr.
  Bst.  982  b,  erhältlich.

Die  Anforderung  der  Meldescheine  oll  auf  einer  Postkarte  (nicht  Brief)  erfolgen,  die
nichts  anderes  enthalten  soll  als  die  kurze  Anforderung  des  gewünschten  Meldescheines,
die  deutliche  Unterschrift  mit  genauer  Adresse  und  Firmenstempel.

Sämtliche  in  den  Meldescheinen  gestellten  Fragen  sind  genau  zu  beantworten.

Weitere  Meldungen  dürfen  die  Melbescheine  nicht  enthalten,  auch  dürfen  bei  Einsendung
der  Meldescheine  andere  Mitteilungen  demselben  Briefumschlage  nicht  beigefügt  werden.
Auf  einem  Meldeschein  dürfen  nur  die  Vorräte  eines  und  desselben  Eigentümers  oder
einer  und  derselben  Lagerstelle  gemeldet  werden.

Die  Meldescheine  sind  ordnungsgemäß  t  zu  machen  und  an  das  Webstoffmeldeamt
  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Kgl.  Preuß.  Kriegsministeriums,  Berlin  SW  48,
Verl.  Hedemannstr.  10,  einzusenden.  Auf  die  Vorderseite  der  zur  Versendung  von  Meldescheinen
  benutzten  Briefumschläge  ist  der  Vermerk  zu  setzen:  Enthält  Meldeschein  der
Spinnpapierindustrie.  -

Von  den  erstatteten  Meldungen  ist  eine  zweite  Ausfertigung  (Abschrift,  Durchschlag,
Kopie)  von  dem  Meldenden  bei  seinen  Geschäftspapieren  zurückzubehalten.