Verhältniß zu Preußen 1807. 19
unter Assistenz des sächsischen Geheimen Finanzraths v. Ferber
am 13. October 1807 zu Elbing geschlossene Convention über
die zu Tilsit festgesetzten Communicationsstraßen zwischen Sachsen
und Warschau. Eine Militärstraße sollte von Guben nach
Karge gehen, in den von derselben berührten Städten Crossen
und Züllichau Sachsen zwei von Preußen unantastbare Postämter
anlegen dürfen; durch Schlesien wurden drei Handelsstraßen,
zollfrei für sächsische und polnische Produkte, festgesetzt,
den beiderseitigen Unterthanen freie Schiffahrt auf der Netze
von Driesen bis an die Warthe, auf dieser und der Oder von
Crossen abwärts, ebenso auf dem Friedrich-Wilhelmscanal und
in allen commerciellen Angelegenheiten gleiches Recht zugestanden
1). Schon am 10. November folgte ein neuer Vertrag,
durch welchen Preußen den michelauer Kreis und Neuschlesien
an Warschau abtrat, so daß dieses nunmehr 1881 □M.
mit etwas über 2,300000 Einwohnern umfaßte. Ferner
verbot Napoleon mit offener Verhöhnung der Bestimmung des
tilsiter Friedens, die alle Verbindlichkeiten des Königs von
Preußen gegen die bisherigen preußischen Beamten im Herzogthum
Warschau ausdrücklich dem Könige von Sachsen zur Last
legte, dem letzteren, seine Finanzen mit allen diesen Beamten
— es waren deren über 7000 —, die sich zum großen Theile
schlecht aufgeführt hätten und überdies in Preußen Versorgung
finden würden, zu belasten ?), und ohne Widerspruch wurde auch
dieser Weisung genügt; der König erklärte ihnen, 2. October,
da er sie nicht mehr in ihren Amtern vorgefunden habe und
die Constitution die Anstellung von Ausländern verbiete, könne
er nichts für sie thun. Ein weiterer Befehl des Kaisers verlangte
von Sachsen wie von Westfalen die Zurückberufung aller
ihrer in der preußischen Armee dienenden Landeskinder.
Alles dies zusammen jedoch hat nicht so viel Unkraut zwischen
Preußen und Sachsen gesäet wie die eine Angelegenheit
der sogenannten preußischen Schuldforderungen (créances prus-1)
Winkopp, Rheinischer Bund VI, Heft 16, S. 37.
2) Corresp. de Nap. XV, 554.
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1807