610
&#. 213.
Wenn dagegen der Schuldner zu Befriedigung des bisherigen Pfand. Gläubigero
ein neues Darlehen unter der Bedingung aufnimmt, daß dem neuen Gläubiger
das dem bisherigen Gläubiger zugestandene Unterpfand und zugleich (wofern auf
ebendenselben Gütern mehrere Unterpfands Rechte haften,) die Stelle dieses befriedigten
Gläubigers eingeräumt werde; so ist diese Veränderung als eine neue Unterpfands-Bestellung
zu betrachten, und es ist daher die kollegialische Mitwirkung
der Unterpfands-Behörde und deren gesehmäáßige Unterschrift im Unterpfands-Buche
erforderlich.
In diesem Falle genügt es nicht, daß dem neuen Gläubiger die für die ältere Forderung
bestellten Unterpfänder zugeschrieben werden: vielmehr ist ausdrücklich zu bemerken,
daß dem neuen Gläubiger die Stelledes austretenden eingerdumt sey.
Auch muß diese Bemerkung eingetragen werden, bevor das Unterpfands-Recht des
bisherigen Gläubigers gelöscht wird. (Pfand-Gesetz, Art. 107. vergl. F. 135.)
Demnach kann, wenn der befriedigte Pfand-Gläubiger der lteste ist (vergl. g. 213),
der Eintrag in dem Unterpfands-Buche dahin lauten:
daß der Schuldner zu Befriedigung des ältesten Gläubigers die bestimmte Summe
entlehnt habe, und daß dagegen dem neuen Darleiher, in Folge besonderer Verabredung,
die jenem zugestandenen Unterpfänder, mit deren Vorzugsrechten,
als erstem Pfand-Gläubiger eingerdumt werden.
(Vergl. Beilage Nr. V.)
V.
Hinsichtlich der Sichekstellung der Rechte der Cessionarien und der Fanstpfand-Gläubiger.
(PMand-Gesetz, Art. 84, 65, zos und 350).
g. 214.
Die Eintragung der Cessionen von Forderungen, welche durch Unterpfaͤnder
versichert sind, ingleichen die Eintragung einer einfachen Verpfaͤndung solcher Forderungen,
als Faustpfänder, kann durch den Vorstand der Unterpfands-Behdbrde,
ohne kollegialische Mitwirkung der LebOteren, vorgenommen werden.
g. 215.
Wenn jedoch auf trich Unterpfänder versicherte Forderung, in Anwendung