Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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&#.  213.

Wenn  dagegen  der  Schuldner  zu  Befriedigung  des  bisherigen  Pfand.  Gläubigero
ein  neues  Darlehen  unter  der  Bedingung  aufnimmt,  daß  dem  neuen  Gläubiger
das  dem  bisherigen  Gläubiger  zugestandene  Unterpfand  und  zugleich  (wofern  auf
ebendenselben  Gütern  mehrere  Unterpfands  Rechte  haften,)  die  Stelle  dieses  befriedigten
  Gläubigers  eingeräumt  werde;  so  ist  diese  Veränderung  als  eine  neue  Unterpfands-Bestellung
  zu  betrachten,  und  es  ist  daher  die  kollegialische  Mitwirkung
  der  Unterpfands-Behörde  und  deren  gesehmäáßige  Unterschrift  im  Unterpfands-Buche
  erforderlich.

In  diesem  Falle  genügt  es  nicht,  daß  dem  neuen  Gläubiger  die  für  die  ältere  Forderung
  bestellten  Unterpfänder  zugeschrieben  werden:  vielmehr  ist  ausdrücklich  zu  bemerken,
  daß  dem  neuen  Gläubiger  die  Stelledes  austretenden  eingerdumt  sey.

Auch  muß  diese  Bemerkung  eingetragen  werden,  bevor  das  Unterpfands-Recht  des
bisherigen  Gläubigers  gelöscht  wird.  (Pfand-Gesetz,  Art.  107.  vergl.  F.  135.)

Demnach  kann,  wenn  der  befriedigte  Pfand-Gläubiger  der  lteste  ist  (vergl.  g.  213),
der  Eintrag  in  dem  Unterpfands-Buche  dahin  lauten:

daß  der  Schuldner  zu  Befriedigung  des  ältesten  Gläubigers  die  bestimmte  Summe

entlehnt  habe,  und  daß  dagegen  dem  neuen  Darleiher,  in  Folge  besonderer  Verabredung,

  die  jenem  zugestandenen  Unterpfänder,  mit  deren  Vorzugsrechten,
als  erstem  Pfand-Gläubiger  eingerdumt  werden.
(Vergl.  Beilage  Nr.  V.)

V.
Hinsichtlich  der  Sichekstellung  der  Rechte  der  Cessionarien  und  der  Fanstpfand-Gläubiger.
(PMand-Gesetz,  Art.  84,  65,  zos  und  350).
g.  214.

Die  Eintragung  der  Cessionen  von  Forderungen,  welche  durch  Unterpfaͤnder
versichert  sind,  ingleichen  die  Eintragung  einer  einfachen  Verpfaͤndung  solcher  Forderungen,
  als  Faustpfänder,  kann  durch  den  Vorstand  der  Unterpfands-Behdbrde,
ohne  kollegialische  Mitwirkung  der  LebOteren,  vorgenommen  werden.

g.  215.
Wenn  jedoch  auf  trich  Unterpfänder  versicherte  Forderung,  in  Anwendung