Metadata : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

132  III.  Kreisordnung.

lastet  werden,  mit  welchem  die  Klassen=  und  klassifizirte
Einkommensteuer  dazu  herangezogen  wird.  Im  Falle
des  §  12  (Absatz  2)  tritt  diese  Belastung  auch  ohne  Beschluß
  des  Kreistages  ein.  Bergwerkoöbesitzer,  wesche  in
dem  Umfange  ihres  Bergwerksbetriebes  den  in  der  Klasse
A  1  der  Gewerbesteuer  veranlagten  Gewerbetreibenden
gleichstehen,  sind  zu  den  Steuersätzen  der  Klasse  A  I  einzuschätzen
  und  nach  Maßgabe  dieser  Einschätzung  zu  den
Kreisabgaben  heranzuziehen.

§  15.  Die  Einschätzung  der  Forensen,  der  Bergwerksbesitzer,
  der  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,
der  Aktiengesellschaften  und  der  juristischen  Personen  zu
den  Kreisabgaben  erfolgt,  soweit  sie  zu  den  der  Vertheilung
  der  letzteren  zum  Grunde  gelegten  Staatssteuern
#10)  nicht  schon  unmittelbar  herangezogen  sind,  von
dem  Kreisausschuß,  nach  den  für  die  Veranlagung  dieser
Staatssteuern  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften,  unter
Anwendung  des  für  die  Kreisabgaben  bestimmten  Antheilsverhältnisses
  28).

28)  Unter  Einkommen  ist  das  Reineinkommen,  und  zwar
nur  das  wirklich  erzielte  zu  verstehen;  Bezüge,  denen  jede
Stetigkeit  abgeht,  fallen  nicht  unter  den  Begriff  des  steuerpflichtigen
  Einkommens.  Zur  Begründung  des  Antrages  auf
Steuerermäßigung  gemüge  nicht  der  Nachweis  der  Verminderung
  des  Jahreselnkommens;  es  muß  vielmehr  nachgewiesen
werden,  daß  die  Quelle,  aus  der  das  Einkommen  fließt,  verloren
  gegangen  sei;  derartige  Anträge  können  nach  Ablaus
des  Jahres,  für  welches  die  Veranlagung  erfolgt  ist,  nich
mehr  berüchsichtigt  werden.  Der  dreijährige  Durchschnitt  bezeichnet
  das  mittlere  Verhältniß  zwischen  Gewinn  und  Verlust
während  dreier  Jahre;  um  dasselbe  zu  finden,  können  entweder
  die  Einnahmen  aller  dret  Jahre  den  Ausgaben  desselben
  Zeitraumes  gegenübergestellt  und  das  danach  berechnete