132 III. Kreisordnung.
lastet werden, mit welchem die Klassen= und klassifizirte
Einkommensteuer dazu herangezogen wird. Im Falle
des § 12 (Absatz 2) tritt diese Belastung auch ohne Beschluß
des Kreistages ein. Bergwerkoöbesitzer, wesche in
dem Umfange ihres Bergwerksbetriebes den in der Klasse
A 1 der Gewerbesteuer veranlagten Gewerbetreibenden
gleichstehen, sind zu den Steuersätzen der Klasse A I einzuschätzen
und nach Maßgabe dieser Einschätzung zu den
Kreisabgaben heranzuziehen.
§ 15. Die Einschätzung der Forensen, der Bergwerksbesitzer,
der Kommanditgesellschaften auf Aktien,
der Aktiengesellschaften und der juristischen Personen zu
den Kreisabgaben erfolgt, soweit sie zu den der Vertheilung
der letzteren zum Grunde gelegten Staatssteuern
#10) nicht schon unmittelbar herangezogen sind, von
dem Kreisausschuß, nach den für die Veranlagung dieser
Staatssteuern bestehenden gesetzlichen Vorschriften, unter
Anwendung des für die Kreisabgaben bestimmten Antheilsverhältnisses
28).
28) Unter Einkommen ist das Reineinkommen, und zwar
nur das wirklich erzielte zu verstehen; Bezüge, denen jede
Stetigkeit abgeht, fallen nicht unter den Begriff des steuerpflichtigen
Einkommens. Zur Begründung des Antrages auf
Steuerermäßigung gemüge nicht der Nachweis der Verminderung
des Jahreselnkommens; es muß vielmehr nachgewiesen
werden, daß die Quelle, aus der das Einkommen fließt, verloren
gegangen sei; derartige Anträge können nach Ablaus
des Jahres, für welches die Veranlagung erfolgt ist, nich
mehr berüchsichtigt werden. Der dreijährige Durchschnitt bezeichnet
das mittlere Verhältniß zwischen Gewinn und Verlust
während dreier Jahre; um dasselbe zu finden, können entweder
die Einnahmen aller dret Jahre den Ausgaben desselben
Zeitraumes gegenübergestellt und das danach berechnete