Full text : Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

8  Grundzüge  des  Verfassungsrechts  des  deutschen  Reichs.

insbesondere  weder  ihre  Fortexistenz  noch  die  ihnen  sonst  verbliebenen
Rechte  dem  Reiche.  Von  diesem  Gedanken  ausgehend  bezeichnet  auch
die  neue  Reichsverfassung  das  deutsche  Reich  als  einen  Bund,  und  die
in  demselben  vereinigten  Staaten  als  Bundesglieder;  es  besteht
daher  kein  Zweifel,  daß  die  Individualität  der  Einzelstaaten  durch
die  Verfassung  anerkannt  und  gewährleistet  ist  und  daß  die  —  wenn
auch  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  beschlossene  Aufhebung  dieser  Individualität,
  falls  sie  wider  Willen  der  Betheiligten  erfolgte,  einen  Verfassungsbruch
  involviren  würde.  Gerade  hierin  liegt  ein  wesentlicher
Unterschied  des  Bundesstaates  vom  Einheitsstaate,  denn  mit  dem  Inslebentreten
  des  letzteren  würden  die  Einzelstaaten,  auch  wenn  sie  diesen
Namen  beibehielten  —  ihres  staatlichen  Charakters  entkleidet,  und  der
Hauptstaat  würde  jedenfalls  fortan  als  Quelle  aller  einzelstaatlichen
Rechte  anzusehen  und  demgemäß  auch  in  der  Lage  sein,  dieselben  ohne
formellen  Rechtsbruch  zu  beseitigen.

II.  Kraft  ihres  individuellen  Rechts  sind  die  einzelnen  Staaten
gewissermaßen  Mitbesitzer  der  Souveränität  des  Reichs  und  nehmen
als  solche  durch  ihre  Regierungen  an  den  Geschäften  des  Bundesrathes
Theil,  und  zwar  in  der  Weise,  daß  Preußen  17,  Bayern  6.  Sachsen
und  Württemberg  je  4,  Baden  und  Hessen  je  3,  Mecklenburg=Schwerin
und  Braunschweig  je  2  Stimmen  führt,  während  die  übrigen  Staaten
je  1  Stimme  besitzen.  Diese  im  Wesentlichen*)  dem  Art.  6  der
deutschen  Bundesakte  von  1815  nachgebildete  Stimmenvertheilung  ist
das  Produkt  einer  angemessenen  Berücksichtigung  der  realen  Machtverhältnisse
  der  einzelnen  Staaten,  und  steht  daher  mit  der  Idee  der
Rechtsgleichheit  der  einzelnen  Staaten  kaum  im  Widerspruche.

Die  Individualität  der  Bundesglieder  manifestirt  sich  ferner  mit
Beziehung  auf  das  Bundesrecht  in  dem  Landesindigenate,  in  der
Einrichtung,  daß  die  Reichsgesetze  regelmäßig  durch  die  Landesbehörden
zu  vollziehen  sind,  in  dem  den  Einzelstaaten  verbliebenen  Gesandtschaftsrechte,
  in  dem  Rechte  der  Einzelregierungen  (Art.  9  der  Verfassung) ihre Anschauungen, auch wenn sie von denjenigen des Bunmarck

  im  Reichstage  1871,  Sten.  Ber.  S.  95:  „die  Souveränität,  die  Landeshoheit
  und  die  Territorialhoheit  ist  bei  den  einzelnen  Staaten  verblieben*.

*)  Bayern  hatte  früher  nur  vier  Stimmen  und  gewann  daher  
zwei Stimmen.