8 Grundzüge des Verfassungsrechts des deutschen Reichs.
insbesondere weder ihre Fortexistenz noch die ihnen sonst verbliebenen
Rechte dem Reiche. Von diesem Gedanken ausgehend bezeichnet auch
die neue Reichsverfassung das deutsche Reich als einen Bund, und die
in demselben vereinigten Staaten als Bundesglieder; es besteht
daher kein Zweifel, daß die Individualität der Einzelstaaten durch
die Verfassung anerkannt und gewährleistet ist und daß die — wenn
auch im Wege der Reichsgesetzgebung beschlossene Aufhebung dieser Individualität,
falls sie wider Willen der Betheiligten erfolgte, einen Verfassungsbruch
involviren würde. Gerade hierin liegt ein wesentlicher
Unterschied des Bundesstaates vom Einheitsstaate, denn mit dem Inslebentreten
des letzteren würden die Einzelstaaten, auch wenn sie diesen
Namen beibehielten — ihres staatlichen Charakters entkleidet, und der
Hauptstaat würde jedenfalls fortan als Quelle aller einzelstaatlichen
Rechte anzusehen und demgemäß auch in der Lage sein, dieselben ohne
formellen Rechtsbruch zu beseitigen.
II. Kraft ihres individuellen Rechts sind die einzelnen Staaten
gewissermaßen Mitbesitzer der Souveränität des Reichs und nehmen
als solche durch ihre Regierungen an den Geschäften des Bundesrathes
Theil, und zwar in der Weise, daß Preußen 17, Bayern 6. Sachsen
und Württemberg je 4, Baden und Hessen je 3, Mecklenburg=Schwerin
und Braunschweig je 2 Stimmen führt, während die übrigen Staaten
je 1 Stimme besitzen. Diese im Wesentlichen*) dem Art. 6 der
deutschen Bundesakte von 1815 nachgebildete Stimmenvertheilung ist
das Produkt einer angemessenen Berücksichtigung der realen Machtverhältnisse
der einzelnen Staaten, und steht daher mit der Idee der
Rechtsgleichheit der einzelnen Staaten kaum im Widerspruche.
Die Individualität der Bundesglieder manifestirt sich ferner mit
Beziehung auf das Bundesrecht in dem Landesindigenate, in der
Einrichtung, daß die Reichsgesetze regelmäßig durch die Landesbehörden
zu vollziehen sind, in dem den Einzelstaaten verbliebenen Gesandtschaftsrechte,
in dem Rechte der Einzelregierungen (Art. 9 der Verfassung) ihre Anschauungen, auch wenn sie von denjenigen des Bunmarck
im Reichstage 1871, Sten. Ber. S. 95: „die Souveränität, die Landeshoheit
und die Territorialhoheit ist bei den einzelnen Staaten verblieben*.
*) Bayern hatte früher nur vier Stimmen und gewann daher
zwei Stimmen.