Dritte
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1909 Wer unter elterlicher Gewalt oder
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unter Vormundschaft steht, erhält für
Angelegenheiten, an deren Besorgung
der Gewalthaber oder der Vormund
verhindert ist, einen Pfleger. Er erhält
insbesondere einen Pfleger zur
Verwaltung des Vermögens, das er
von Todeswegen erwirbt oder das ihm
unter Lebenden von einem D. unentgeltlich
zugewendet wird, wenn der
Erblasser durch letztwillige Verfügung,
der D. bei der Zuwendung bestimmt
hat, daß dem Gewalthaber oder dem
Vormunde die Verwaltung nicht zusiehen
soll. 1916, 1917.
Wird die Anordnung einer Pflegschaft
nach § 1909 Abs. 1 Satz 2 erforderlich,
so ist als Pfleger berufen, wer
als solcher von dem Erblasser durch
letztwillige Verfügung, von dem D.
bei der Zuwendung benannt worden
ist; die Vorschriften des § 1778 finden
entsprechende Anwendung.
Für den benannten Pfleger kann
der Erblasser durch letztwillige Verfügung,
der D. bei der Zuwendung
die in den 8§ 1852— 1854 bezeichneten
Befreiungen anordnen. Das Vormundschaftsgericht
kann die Anordnungen
außer Kraft setzen, wenn sie das Interesse
des Pflegebefohlenen gefährden.
Zu einer Abweichung von den Anordnungen
des D. ist, solange er lebt,
seine Zustimmung erforderlich und ge-Die
Zustimmung des D.
kann durch das Vormundschaftsgericht
nügend.
ersetzt werden, wenn der D. zur Abgabe
einer Erklärung dauernd außer
stande oder sein Aufenthalt dauernd
unbekannt ist.
Willenserklärung.
Ist eine Willenserklärung nach § 118
nichtig oder auf Grund der 8§8§ 119,
120 angefochten, so hat der Erklärende,
wenn die Erklärung einem anderen
gegenüber abzugeben war, diesem,
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Dritte
anderenfalls jedem D. den Schaden
zu ersetzen, den der andere oder der
D. dadurch erleidet, daß er auf die
Gültigkeit der Erklärung vertraut,
jedoch nicht über den Betrag des
Interesses hinaus, welches der andere
oder der D. an der Gültigkeit der
Erklärung hat.
Die Schadensersatzpflicht tritt nicht
ein, wenn der Beschädigte den Grund
der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit
kannte oder infolge von Fahrlässigkeit
nicht kannte (kennen mußte).
Wer zur Abgabe einer Willenserklärung
durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich
durch Drohung bestimmt
worden ist, kann die Erklärung anfechten.
Hat ein D. die Täuschung verübt,
so ist eine Erklärung, die einem anderen
gegenüber abzugeben war, nur dann
anfechtbar, wenn dieser die Täuschung
kannte oder kennen mußte. Soweit
ein anderer als derjenige, welchem
gegenüber die Erklärung abzugeben
war, aus der Erklärung unmittelbar
ein Recht erworben hat, ist die Erklärung
ihm gegenüber anfechtbar, wenn
er die Täuschung kannte oder kennen
mußte. 124, 143.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten
Sitten verstößt, ist nichtig.
Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft,
durch das jemand unter Ausbeutung
der Notlage, des Leichtsinnes
oder der Unerfahrenheit eines anderen
sich oder einem D. für eine Leistung
Vermögensvorteile versprechen oder
gewähren läßt, welche den Wert der
Leistung dergestalt übersteigen, daß den
Umständen nach die Vermögensvorteile
in auffälligem Mißverhältnisse zu der
Leistung stehen.
Zustimmung.
182 Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags
oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts,