Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Dritte

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1909  Wer  unter  elterlicher  Gewalt  oder

1917

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unter  Vormundschaft  steht,  erhält  für
Angelegenheiten,  an  deren  Besorgung

der  Gewalthaber  oder  der  Vormund
verhindert  ist,  einen  Pfleger.  Er  erhält

  insbesondere  einen  Pfleger  zur
Verwaltung  des  Vermögens,  das  er
von  Todeswegen  erwirbt  oder  das  ihm
unter  Lebenden  von  einem  D.  unentgeltlich
  zugewendet  wird,  wenn  der
Erblasser  durch  letztwillige  Verfügung,
der  D.  bei  der  Zuwendung  bestimmt

hat,  daß  dem  Gewalthaber  oder  dem
Vormunde  die  Verwaltung  nicht  zusiehen

  soll.  1916,  1917.

Wird  die  Anordnung  einer  Pflegschaft

nach  §  1909  Abs.  1  Satz  2  erforderlich,
  so  ist  als  Pfleger  berufen,  wer
als  solcher  von  dem  Erblasser  durch
letztwillige  Verfügung,  von  dem  D.
bei  der  Zuwendung  benannt  worden
ist;  die  Vorschriften  des  §  1778  finden
entsprechende  Anwendung.

Für  den  benannten  Pfleger  kann

der  Erblasser  durch  letztwillige  Verfügung,

  der  D.  bei  der  Zuwendung

die  in  den  8§  1852—  1854  bezeichneten
Befreiungen  anordnen.  Das  Vormundschaftsgericht

  kann  die  Anordnungen
außer  Kraft  setzen,  wenn  sie  das  Interesse
des  Pflegebefohlenen  gefährden.

Zu  einer  Abweichung  von  den  Anordnungen

  des  D.  ist,  solange  er  lebt,
seine  Zustimmung  erforderlich  und  ge-Die
  Zustimmung  des  D.
kann  durch  das  Vormundschaftsgericht

nügend.

ersetzt  werden,  wenn  der  D.  zur  Abgabe
  einer  Erklärung  dauernd  außer
stande  oder  sein  Aufenthalt  dauernd
unbekannt  ist.
Willenserklärung.

Ist  eine  Willenserklärung  nach  §  118
nichtig  oder  auf  Grund  der  8§8§  119,
120  angefochten,  so  hat  der  Erklärende,
wenn  die  Erklärung  einem  anderen

gegenüber  abzugeben  war,  diesem,

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anderenfalls  jedem  D.  den  Schaden
zu  ersetzen,  den  der  andere  oder  der
D.  dadurch  erleidet,  daß  er  auf  die
Gültigkeit  der  Erklärung  vertraut,
jedoch  nicht  über  den  Betrag  des
Interesses  hinaus,  welches  der  andere
oder  der  D.  an  der  Gültigkeit  der
Erklärung  hat.

Die  Schadensersatzpflicht  tritt  nicht

ein,  wenn  der  Beschädigte  den  Grund
der  Nichtigkeit  oder  der  Anfechtbarkeit
kannte  oder  infolge  von  Fahrlässigkeit
nicht  kannte  (kennen  mußte).
Wer  zur  Abgabe  einer  Willenserklärung
durch  arglistige  Täuschung  oder  widerrechtlich
  durch  Drohung  bestimmt
worden  ist,  kann  die  Erklärung  anfechten.


Hat  ein  D.  die  Täuschung  verübt,
so  ist  eine  Erklärung,  die  einem  anderen
gegenüber  abzugeben  war,  nur  dann
anfechtbar,  wenn  dieser  die  Täuschung
kannte  oder  kennen  mußte.  Soweit
ein  anderer  als  derjenige,  welchem
gegenüber  die  Erklärung  abzugeben
war,  aus  der  Erklärung  unmittelbar
ein  Recht  erworben  hat,  ist  die  Erklärung
  ihm  gegenüber  anfechtbar,  wenn
er  die  Täuschung  kannte  oder  kennen
mußte.  124,  143.

Ein  Rechtsgeschäft,  das  gegen  die  guten
Sitten  verstößt,  ist  nichtig.

Nichtig  ist  insbesondere  ein  Rechtsgeschäft,
  durch  das  jemand  unter  Ausbeutung
  der  Notlage,  des  Leichtsinnes
oder  der  Unerfahrenheit  eines  anderen
sich  oder  einem  D.  für  eine  Leistung
Vermögensvorteile  versprechen  oder
gewähren  läßt,  welche  den  Wert  der
Leistung  dergestalt  übersteigen,  daß  den
Umständen  nach  die  Vermögensvorteile
in  auffälligem  Mißverhältnisse  zu  der
Leistung  stehen.

Zustimmung.

182  Hängt  die  Wirksamkeit  eines  Vertrags

oder  eines  einseitigen  Rechtsgeschäfts,