Relchsgerichtliche Entscheidungen. 411
Klage durch das Landesrecht nicht entzogen werdem
S. III 681/80. Urth. v. 19. April 1881. (##O:
" 231 mit §. 51.) ..
Der Einwand deß Revisionsbeklagten, daß bie
Revision (des Klägers gegen das die Klagabweisung
bestätigende Urtheil des Oberlandesgerichtes) schon
deshalb von vornherein zu verwerfen sei, weil der
Kläger durch sein Vorbringen in der Berufungsinstanz
eine Klagänderung vorgenommen habe und die gegentheilige
Entscheidung des Berufungsgerichts eine irrige
sei, verdient keine Berücksichtigung. Denn die Bestimmung
der Unanfechtbarkeit der „Entscheidung,
daß eine Aenderung der Klage nicht vorliege“ ist
nicht blos dahin zu verstehen, daß der Beklagte nicht
berechtigt sei, wegen Irrigkeit des Grundes des
Nichtvorliegens einer Klagänderung das die Klage
zulassende Urtheil anzufechten und dessen Abänderung
dahin, daß die Klage wegen Klagänderung abzuweisen
sei, zu verlangen, sondern die Tendenz des
Gesetzgebers geht weiter. Jede Nachprüfung der
Frage, ob Klagänderung vorllege, soll ausgeschlossen
sein, wenn der erkennende Richter über diese Frage
in verneinendem Sinne sich ausgesprochen hat, gleichviel
ob er die Klage zugelassen oder aus einem anderen
Grunde abgewiesen hat. Indem der Gesetz
geber die Anfechtung eines Urtheils insofern und insoweit
ausschließt, als dasselbe auf der Annahme,
eine Klagänderung liege nicht vor, beruht, faßt er
das Aussprechen dieses Grundes als eine selbstständige
„Entschelidung“ auf, welcher zugleich, wenigstens
für den betreffenden Prozeß, sofortige Rechtskraft
beigelegt wird. Mit dieser Auffassung würde
unverträglich sein, dem Beklagten die Befugniß zuzugestehen,
zum Zweck der Aufrechthaltung des ihm
günstigen Urtheils die Frage, ob Klagänderung vor-