Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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handensein  und  Höhe  der  Schadensersatzforderungen  an  den  Fiskus
unabhängig  von  dem  Inhalte  des  Etats,  weil  mit  der  Einstellung
einer  Summe  in  den  Etat  für  den  angegebenen  Zweck  gar  nicht
beabsichtigt  war,  die  Verhältnisse  des  Fiskus  zu  denjenigen  Grundbesitzern
  zu  ordnen,  welche  an  ihn  aus  seinem  Bergwerksbetriebe
Ersatzansprüche  haben.

Die  Richtigkeit  der  bei  diesen  Beispielen  ausgesprochenen
Schlussfolgerungen  dürfte  kaum  erheblichen  Zweifeln  begegnen;
sie  betreffen  beide  Fälle,  in  denen  die  Verpflichtung  des  Fiskus
nicht  auf  einem  konstitutionellem  Gesetze,  sondern  im  ersten
Falle  auf  Verträgen,  in  letzterem  auf  Zuständen  beruht.  Wählen
wir  noch  ein  drittes  Beispiel!  Die  preussische  Militärreorganisation
vom  Jahre  1860  war  nicht  auf  Gesetz  fundirt,  die  Mittel  ihre
Kosten  zu  decken,  waren  seit  dem  Jahre  1862  nicht  mehr  gesetzmässig
  bewilligt.  Folgte  daraus,  dass  Officiere  und  Mannschaften
der  neuformirten  Truppenkörper  keinen  Anspruch  auf  Sold  und
Verpflegung  an  den  Staat  hatten  ?

Ich  will  die  Antwort  auf  diese  Frage  zunächst  dahingestellt
bleiben  lassen,  ich  erachte  vorerst  nur  als  erwiesen,  dass  im
Etatsgesetze  selbst  nicht  ausgesprochen  und  aus
dessen  Wortlaute  nicht  zu  folgern  ist,  dass  für  die
Rechte  und  Pflichten  des  Staates  zu  seinen  Gläubigern  und
Schuldnern  der  Staatshaushaltsetat  entscheidend  sei.  Da  nun
nach  allgemeinen  Rechtssätzen  Forderungen  wider  und  für  den
Fiskus  in  ihrer  vollen  Höhe  geltend  gemacht  werden  dürfen;
da  eine  Aufhebung  oder  Einschränkung  dieser  allgemeinen  Rechtssätze
  nicht  aus  Wortlaut  oder  Inhalt  des  Etatsgesetzes  zu
entnehmen  ist,  so  müsste,  wenn  solche  behauptet  werden,  eine
besondere  Rechtsnorm  auffindbar  sein,  aus  welcher  sie  zu
folgern  wären.  Diese  Rechtsnorm  glaubt  man  in  Artikel  69
der  Reichs-,  Artikel  99  der  Preussischen  Verfassung  gefunden  zu
haben.

In  diesen  Artikeln  ist  ausgesprochen,  dass  alle  Einnahmen
und  alle  Ausgaben  für  jedes  Jahr  veranschlagt  und  auf  den
Staatshaushaltsetat  gebracht  werden  müssen,  welcher  durch  ein
Gesetz  festzustellen  ist.  Diese  Artikel  sprechen  aber  nicht  aus,
dass  die  Staatsregierung  nur  die  Einnahmen  und  alle  die  Ein-