Lehen — Leibeigenschaft.
timen Dynastie des Hauses Bourbon
(s. d.); legitimieren, beglaubigen,
z. B. einen Gesandten 2c., dann gesetzmäßig
machen, z. B. außerder Eheerzeugte
Kinder für legitime, d. h. in gesetzlicher
Ehe erzeugte, erklären; sich legitimieren,
seine Berechtigung zu etwas darthun,
seine Vollmacht beibringen; Legitimation,
der Akt des Legitimierens, auch die
Urkunde, durch welche dies geschieht; Legitimationsschein,
obrigkeitliches Attest,
das zum Gewerbebetrieb im Umherziehen
erforderlich ist.
Lehen (lat. Feudum, Beneficium),
das ausgedehnteste erbliche Nutzungsrecht
an einer fremden Sache, welches sich
auf eine Verleihung des Eigentümers
(Lehnsherr, Dominus feudi, senior)
gründet, die zwischen ihm und dem Berechtigten
(Lehnsmann, Vasall, vasallus)
zugleich die Verpflichtun zu
wechselseitiger Treue begründet. Auch für
die Sache, zumeist in Grundbesitz bestehend,
welche verliehen wird, ist die Bezeichnung
L. gebräuchlich; doch kommen
auch L. an andern Gegenständen vor, z. B.
Fürsten= oder Fahnenlehen, d. 1 L.
an Hoheitsrechten über bestimmte Territorien,
mter-, Kirchen-Postlehenrc.
Das Lehnre dt# im objektiven Sinn, d. h.
der Inbei r das Lehnswesen betreffenden
Rechtsgrundsätze, beruht, abgesehen
von zahlreichen Partikulargesetzen
(Lehnsedikten, Lehnzmandaten)
zumeist auf den sogen. Libri feudorum,
einer langobardischen Lehnrechtssammlung,
welche, mit Schöffensprüchen und
kaiserlichen Verordnungen vermehrt, dem
Corpus juris civilis angefügt wurde.
Das Lehnswesen entstand in Deutschlan
unter den Karolingern, die vielfach an
Getreue Güter nicht zum Eigentum, sondern
zur ausgedehntesten Benutzung und
widerruflich für den Fau- der Untreue verliehen.
Diese Vasallen verliehen dann
wiederum Bestandteile ihres Lehens an
ihre Mannen (Aftervasallen), und
so beherrschte nach und nach, nachdem
Konrad II. die Erblichkeit der L. zum Ge-964
erhoben hatte, das Lehnswesen den geamten
deutschen Staat des Mittelalters
(Lehnstaat), nicht minder aber auch
839
das Gebiet des Privatrechts, auf welchem
es übrigens durch die ölhsungee etze
der Nazzett nahe vollständig #lettigt
worden ist. Vgl. außer den Lehrbüchern
des deutschen Privatrechts: Pätz, Lehrbuch
des Lehnrechts, herausgegeben von Göde
6100% neue Ausg. 1819); Mayr, Handuch
des gemeinen und bayrischen Lehnrechts
(1 425.Koth, Mecklenburgisches
Lehnrecht "t .
Lehnseid, s. Huldi ung.
Le rerkollegium, s. Kollegium.
Lehrling, . Gewerbegesetzgebung.
Leibeigenschaft (Eigenschaft,
Grundhörigkeit), Verhältnis, dem
zufolge jemand einem Herrn zu Diensten
und Abgabenverpflichtet und unter Schmälerung
seiner persönlichen Freiheit von
ihm abhängig war, meist mit Rücksicht
auf ein dem Herrn gehöriges, aber von
ihm dem Leibeignen zur Benutzung
überlassenes Grundbesitztum. Bei den
germanischen und slawischen Völkern eine
mildere Form der Sklaverei, entstand die
L. durch Kriegsgefangenschaft, Geburt von
einer leibeignen Mutter, Verheiratung
an einen Leibeignen und freiwillige Erebung.
Der Leibeigne war hin biuch
es Wegzugs und der Berufswahl für si
und seine Kinder und eus in Ansehung
der erheiratung und der Vererbung von
seinem Herrn abhängig, unterlag körperlicher
Züchtigung, war aber im übrigen
durch die Gerichte geschützt und rechts= und
erwerbsfähig und mußte im Fall der Erwerbsunfähigkeit
von seinem Herrn ernährt
werden. In England ward die L.
schon zu Ende des 16. Nahrd. aufgehoben,
in Frankreich erst infolge der Revolution.
von 1789, in Deutschland zum Teil Ende
des 18. Jahrh., in Preußen in der Regenerationsepoche
nach 1806, in den Mittelund
Kleinstaaten großenteils erst nach den
Revolutionen von 1830 und 1848. In
Rußland ist durch die energische Initiative
Kaiser Aleranders II., trotz des Widerstrebens
des Adels, die vollständige Emanzidation
der Leibeignen durchgeführt und
urch kaiserliches Manifest vom 19. Febr.
(3. März) 1861 verkündigt worden, welches
mit dem 17. März 1863 in Kraft
getreten ist. Vgl. J. Grimm. Deutsche
2*