Full text : Staats-Lexikon.

Lehen  —  Leibeigenschaft.

timen  Dynastie  des  Hauses  Bourbon
(s.  d.);  legitimieren,  beglaubigen,
z.  B.  einen  Gesandten  2c.,  dann  gesetzmäßig
  machen,  z.  B.  außerder  Eheerzeugte
Kinder  für  legitime,  d.  h.  in  gesetzlicher
Ehe  erzeugte,  erklären;  sich  legitimieren,
  seine  Berechtigung  zu  etwas  darthun,
seine  Vollmacht  beibringen;  Legitimation,
  der  Akt  des  Legitimierens,  auch  die
Urkunde,  durch  welche  dies  geschieht;  Legitimationsschein,
  obrigkeitliches  Attest,
  das  zum  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen
  erforderlich  ist.

Lehen  (lat.  Feudum,  Beneficium),
das  ausgedehnteste  erbliche  Nutzungsrecht
an  einer  fremden  Sache,  welches  sich
auf  eine  Verleihung  des  Eigentümers
(Lehnsherr,  Dominus  feudi,  senior)
gründet,  die  zwischen  ihm  und  dem  Berechtigten
  (Lehnsmann,  Vasall,  vasallus)
  zugleich  die  Verpflichtun  zu
wechselseitiger  Treue  begründet.  Auch  für
die  Sache,  zumeist  in  Grundbesitz  bestehend,
  welche  verliehen  wird,  ist  die  Bezeichnung
  L.  gebräuchlich;  doch  kommen
auch  L.  an  andern  Gegenständen  vor,  z.  B.
Fürsten=  oder  Fahnenlehen,  d.  1  L.
an  Hoheitsrechten  über  bestimmte  Territorien,
  mter-,  Kirchen-Postlehenrc.
Das  Lehnre  dt#  im  objektiven  Sinn,  d.  h.
der  Inbei  r  das  Lehnswesen  betreffenden
  Rechtsgrundsätze,  beruht,  abgesehen
  von  zahlreichen  Partikulargesetzen
(Lehnsedikten,  Lehnzmandaten)
zumeist  auf  den  sogen.  Libri  feudorum,
einer  langobardischen  Lehnrechtssammlung,
  welche,  mit  Schöffensprüchen  und
kaiserlichen  Verordnungen  vermehrt,  dem
Corpus  juris  civilis  angefügt  wurde.
Das  Lehnswesen  entstand  in  Deutschlan
unter  den  Karolingern,  die  vielfach  an
Getreue  Güter  nicht  zum  Eigentum,  sondern
  zur  ausgedehntesten  Benutzung  und
widerruflich  für  den  Fau-  der  Untreue  verliehen.
  Diese  Vasallen  verliehen  dann
wiederum  Bestandteile  ihres  Lehens  an
ihre  Mannen  (Aftervasallen),  und
so  beherrschte  nach  und  nach,  nachdem
Konrad  II.  die  Erblichkeit  der  L.  zum  Ge-964
  erhoben  hatte,  das  Lehnswesen  den  geamten
  deutschen  Staat  des  Mittelalters
(Lehnstaat),  nicht  minder  aber  auch

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das  Gebiet  des  Privatrechts,  auf  welchem
es  übrigens  durch  die  ölhsungee  etze
der  Nazzett  nahe  vollständig  #lettigt
worden  ist.  Vgl.  außer  den  Lehrbüchern
des  deutschen  Privatrechts:  Pätz,  Lehrbuch
des  Lehnrechts,  herausgegeben  von  Göde
6100%  neue  Ausg.  1819);  Mayr,  Handuch
  des  gemeinen  und  bayrischen  Lehnrechts
  (1  425.Koth,  Mecklenburgisches
Lehnrecht  "t  .
Lehnseid,  s.  Huldi  ung.
Le  rerkollegium,  s.  Kollegium.
Lehrling,  .  Gewerbegesetzgebung.
Leibeigenschaft  (Eigenschaft,
Grundhörigkeit),  Verhältnis,  dem
zufolge  jemand  einem  Herrn  zu  Diensten
und  Abgabenverpflichtet  und  unter  Schmälerung
  seiner  persönlichen  Freiheit  von
ihm  abhängig  war,  meist  mit  Rücksicht
auf  ein  dem  Herrn  gehöriges,  aber  von
ihm  dem  Leibeignen  zur  Benutzung
überlassenes  Grundbesitztum.  Bei  den
germanischen  und  slawischen  Völkern  eine
mildere  Form  der  Sklaverei,  entstand  die
L.  durch  Kriegsgefangenschaft,  Geburt  von
einer  leibeignen  Mutter,  Verheiratung
an  einen  Leibeignen  und  freiwillige  Erebung.
  Der  Leibeigne  war  hin  biuch
es  Wegzugs  und  der  Berufswahl  für  si
und  seine  Kinder  und  eus  in  Ansehung
der  erheiratung  und  der  Vererbung  von
seinem  Herrn  abhängig,  unterlag  körperlicher
  Züchtigung,  war  aber  im  übrigen
durch  die  Gerichte  geschützt  und  rechts=  und
erwerbsfähig  und  mußte  im  Fall  der  Erwerbsunfähigkeit
  von  seinem  Herrn  ernährt
  werden.  In  England  ward  die  L.
schon  zu  Ende  des  16.  Nahrd.  aufgehoben,
in  Frankreich  erst  infolge  der  Revolution.
von  1789,  in  Deutschland  zum  Teil  Ende
des  18.  Jahrh.,  in  Preußen  in  der  Regenerationsepoche
  nach  1806,  in  den  Mittelund
  Kleinstaaten  großenteils  erst  nach  den
Revolutionen  von  1830  und  1848.  In
Rußland  ist  durch  die  energische  Initiative
Kaiser  Aleranders  II.,  trotz  des  Widerstrebens
  des  Adels,  die  vollständige  Emanzidation
  der  Leibeignen  durchgeführt  und
urch  kaiserliches  Manifest  vom  19.  Febr.
(3.  März)  1861  verkündigt  worden,  welches
  mit  dem  17.  März  1863  in  Kraft
getreten  ist.  Vgl.  J.  Grimm.  Deutsche
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