Full text : Sächsische Bürgerkunde.

X.  Beurkundung  der  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle.  71

X.  Beurkundung  der  Geburten,
Heiraten  und  Sterbefälle.

Geburt,  Tod  und  Verehelichung  sind  Tatsachen  von
großer  rechtlicher  Bedeutung,  deshalb  sorgt  der  Staat
für  ihre  zweifelsfreie  Feststellung.

Diese  Beurkundung  des  Personenstandes,  die  früher
durch  die  kirchlichen  Behörden  erfolgte,  ist  jetzt  ausschließlich
  auf  die  staatlich  bestellten  Standesbeamten
übertragen.  Die  Beurkundung  der  Geburten,  Heiraten
und  Sterbefälle  erfolgt  seitdem  nur  durch  die  Standesbeamten
  mittels  Eintragung  in  die  Geburts-,  Heiratsund
  Sterberegister.

Die  Standesbeamten  werden  für  bestimmte  Bezirke
angestellt.

Jede  Geburt  eines  Kindes  ist  innerhalb  einer  Woche
dem  Standesbeamten  des  Bezirks,  in  dem  die  Niederkunft
  stattgefunden  hat,  anzuzeigen.

Eine  Ehe  kann  rechtsgültig  nur  vor  dem  Standesbeamten
  geschlossen  werden.

Der  Eheschließung  soll  ein  Aufgebot  vorausgehen,
d.  h.  eine  öffentliche  Bekanntmachung  der  beabsichtigten
Eheschließung.

Die  Ehe  wird  dadurch  geschlossen,  daß  die  Verlobten
vor  dem  Standesbeamten  persönlich  und  bei  gleichzeitiger
Anwesenheit  erklären,  die  Ehe  miteinander  eingehen  zu
wollen.  Der  Standesbeamte  muß  zur  Entgegennahme
der  Erklärungen  bereit  sein.

Hierauf  ist  die  Eheschließung  im  Heiratsregister  zu
beurkunden.

Jeder  Sterbefall  ist  spätestens  am  nächstfolgenden
Wochentage  dem  Standesbeamten  des  Bezirks  anzuzeigen,
  in  welchem  der  Tod  erfolgt  ist.

Uber  die  Eintragung  im  Sterberegister  stellt  der