X. Beurkundung der Geburten, Heiraten und Sterbefälle. 71
X. Beurkundung der Geburten,
Heiraten und Sterbefälle.
Geburt, Tod und Verehelichung sind Tatsachen von
großer rechtlicher Bedeutung, deshalb sorgt der Staat
für ihre zweifelsfreie Feststellung.
Diese Beurkundung des Personenstandes, die früher
durch die kirchlichen Behörden erfolgte, ist jetzt ausschließlich
auf die staatlich bestellten Standesbeamten
übertragen. Die Beurkundung der Geburten, Heiraten
und Sterbefälle erfolgt seitdem nur durch die Standesbeamten
mittels Eintragung in die Geburts-, Heiratsund
Sterberegister.
Die Standesbeamten werden für bestimmte Bezirke
angestellt.
Jede Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche
dem Standesbeamten des Bezirks, in dem die Niederkunft
stattgefunden hat, anzuzeigen.
Eine Ehe kann rechtsgültig nur vor dem Standesbeamten
geschlossen werden.
Der Eheschließung soll ein Aufgebot vorausgehen,
d. h. eine öffentliche Bekanntmachung der beabsichtigten
Eheschließung.
Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die Verlobten
vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger
Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu
wollen. Der Standesbeamte muß zur Entgegennahme
der Erklärungen bereit sein.
Hierauf ist die Eheschließung im Heiratsregister zu
beurkunden.
Jeder Sterbefall ist spätestens am nächstfolgenden
Wochentage dem Standesbeamten des Bezirks anzuzeigen,
in welchem der Tod erfolgt ist.
Uber die Eintragung im Sterberegister stellt der