Einleitung. $ 1. Grundbegriffe. 23
Unternehmungen; Vernichtung von Patenten und sonstigen gewerblichen
Schutzrechten ; Aufhebung und Aufschiebung von Verträgen.)
e) Vernichtung der Erwerbsquelle
durch Einberufung des Geschäftsherrn, Ausweisung aus dem feindlichen
Auslande, Zerstreuen der Kundschaft nach feindlichem Einfall.
£) Schiffahrtsverluste
durch Aufbringung, Anhalten und Durchsuchung, durch Verbaten
von Umwegen, Stilliegen im fremden oder im Heimatsen
3) Vgl. hierzu die im Vergeltüngswege gegen das feindliche Ausland ergangenen
Dundearatavsrordnungen bei Sintenis, Finanz- und wirtschaftliche Ariogegennize
@ A) S. 379. und die Bekanntm..vom 16. Dezember 1916 (RGBl. 1916 S. 1396)
„betr. Verträge mit feindlichen Staatsangehörigen‘‘; ferner die Bekanntm. yon 4
September und 26. November 1914 (RGBl. S. 10, Februar,
und 24. August ge (RGBl. S. 89, 871, 961), 15. November 1917 (RGBI. s. os,
2 Während das Benterecht zu Lande - schon seit 100 Jahren für die sich
zu Vö kerrechtegemeinschaft rechnenden Staaten ala beseitigt angesehen werden
warde auch neutrales Gut und feindliches Gut unter neutraler Flagge nach wie vor
dem Seebeuterecht unterworfen, soweit es sich um Kriegskonterbande handelt. Dieser
Begriff wurdo aber nicht umschrieben und daher konnten auch die an sich auf eine
Beschränkung des Seebeuterechts abzielenden Vorschriften der Pariser Seerechtsdeklaration
durch willkäürliche Ausdehnung des Begriffs der Kriegekonterbande durch
eine kriegführende tei ganz oder teilweise wirkungslos gemacht werden.
Nachdem auch auf der Il. Haager Friedenskonferenz von 1907 ein Einverständnis
über das Seebeuterecht nicht zu erzielen war, Jud England 1908 zu einer
Seekriegsrechtskonferenz nach London ein. Ihr ebnis ist die en. Londonen
Seekrie srechtserklärung (Londoner Deklaration) vom Februar 1909.
berhaus verweigerte jedoch die Ratifizierung der Londoner Erklärung,
und de mgemäß war diese bei Beginn des jweltkriegee für keine der Kriegsparteien
formell bj bindend. Da aber nsch ihrer „Einleitenden Bestimmung“ ihre Regeln, worüber
alle Signatarmächte einig waren, „den allgemein anerkannten Grundsätzen des internatio
en Rechtes‘ entsprachen, so wurden sie zu Beginn des Weltkriegs von allen
Kriege parteien zunächst ale bindend anerkannt. Das war von großer Bedeutung, weil
die beiden für die Ausübung des Seebeuterechts wichtigsten Gebiete, nämlich die
Voraussetzungen der Blockade und. die Begrenzung des Begriffs der Kriegskonterbande,
in den beiden ersten Kapiteln der Londoner Erklärung bindend geregelt“ waren.
Aber schon Wenige Wochen nach Kriegebeginn begannen England und seine
Verbündeten sich von der Londoner Erklärung mehr und mehr logzusagen, bis sie
sie endlich im Juli 1916 in ihrer Gesamtheit, als nicht mehr bindend anerkannten.
Durch zahllose Orders in Council war ferner der Begriff der Kriegskonterbande in
Widerspruch mit allen bisherigen, auch von England in früheren Kriegen vertretenen
völkerrechtlichen Gewohnheiten in der maßlosesten Weise ausgedehnt worden, und
ur a die Pariser Seerechtsdeklaration jedes praktischen Wertes
entkleidet. Vgl. hierzu die 1917 erschienene Schrift „Englands Kriegführuug gegen
die Neutralen“ (Zürich, Orell Füssli).
Diese auf die Aushungerung Deutschlands abzielenden Maßnahmen führten zu
Vergeltungsvorschriften der Mittelmächte, insbesondere zur Ausgestaltung des Unterseebootekriegs.
Während im Kriege von 1866 infolge der den neuzeitlichen Grundsätsen entsprechenden
Haltung beider Teile (unten S. 181) keinerlei ‚Soekriegnschäden und auch
im Kriege von 1870 solche in nur verhältnismäßig geringem Umfangs entstanden