stattung, als nuch auff begebenden gäntzlichen Abgang, Unseres MannStammes Zu
bedenken nicht unterlassen, Versehen, dieselben werden dieser unserer Väterlich
llertzlich Wohlgemeinten Rechtlichen Disposition Vermöge des Unss schuldigen Respects
und Gehorsams, Sich überall gemäss beZeigen, damit aller Seitig wohl Zufrieden
seyn, und Keines das andere eines geringen Vorzugs halber, beneiden, sondern
in Brüderlicher und Schwesterlicher Liebe und Eintracht als es Sich geZiemet,
mit einander leben, das einen jeden Zugetheilte Zu rathe halten, und wohl
anlegen ;
Leopold F. z. Anhalt.
Welchen Falss Wier Ihnen darZu des Allerhöchsten Mildreichen Seegen Von Hertzen
Anwünschen, und Sie auch unsers Väterlichen Seegens Sich gewiss geTrösten und
Versichern Könuen; Solte aber wieder alles Vermuthen eines oder mehr, unserer
Fürstl. Kinder oder ihre Nachkommen, mit hintansetzung ihres, Unss schuldigen
respects und gehorsambs, wer der auch sey, Sich entblöden, mit dieser unsrer
Testamentlichen Verfassung nicht Zufrieden Zuseyn, und dieselbe in einen oder
andern Punct an/ufechten oder gar umbZustossen, der oder diejenige, sollen Sich
weder des Ihnen angewünschten Göttlichen und Väterlichen Seegens, noch dessen
was Wier Ihnen darinnen als Erbe Zugewendet, oder sonst Vermacht, daraus zu
erfreuen haben, oder solches Ihnen Zugeeignet und gereichet, sondern dasselbe denenjenigen,
welche Sich unsern letzten Willen gefallen lassen und demselben gemäss
Sich auffführen, anwachsen Zugestellet und gegeben werden.
Hierauf wollen Wier nun diesen unsern letzten Willen und Verordnung, in
der allerbesten Form
Leopold F. z. Anhalt.
wie solches zu Rechte am beständigsten geschehen solte, Könte oder möchte, in
Nahmen des Allmächtigen Vollendet und beschlossen haben, und da ein oder mehr
Mängel der Solennitzten oder Nothwendigen Zugehörungen, darinnen befunden
würden, dieselbe wollen Wier, hiermit Kräfftiglich und nicht weniger, als wären
Selbige mit Klahren Wortten ausgedruckt, cerfüllet und erstattet haben, insonderheit
auch mit diesem Anhang, dass da dieser unser letzter Wille, Vor Kein Vollkommen
Zierlich und Solenne Testament Zuachten seyn solte, Dass es dennoch
nichts desto minder, als ein Codicill, Väterliche Verordnung unter denen Kindern,
oder Dispositio Mortis Causa. und wie es sonsten nur bey Krafft und Macht, am
füglichsten Zuerhalten, passiren, Gelten und bestehen solle; Vorbehaltende Unss
anbey hierinit ausdrücklich, diesen unsern letzten Willen gäntzlich oder Zum Theil
auffZuheben, ZuVermehren, ZuVerimindern und Zu ändern, auch so Wier ausser
diesen Testament noch etwas legiren und Vermachen oder sonsten disponiren werden,
und es nur mit unserer
Leopold F. z. Anhalt.
eigenen Hand und Siegel corroboriret ist, solches eben so Kräfftig und bündig seyn
solle, als ob es deinselben Von Wortt Zu Wortt einVerleibet wäre. Und wie durch
diesen unsern letzten Willen, alle Vorige Von Unss errichtete Dispositiones, denen
Rechten nach cessiren und aufigehoben werden; Also declariren Wier auch dasselbe
hiermit ex abundanti, und cassiren und revociren solche sämtlich hierdurch.