Full text : Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

stattung,  als  nuch  auff  begebenden  gäntzlichen  Abgang,  Unseres  MannStammes  Zu
bedenken  nicht  unterlassen,  Versehen,  dieselben  werden  dieser  unserer  Väterlich
llertzlich  Wohlgemeinten  Rechtlichen  Disposition  Vermöge  des  Unss  schuldigen  Respects
  und  Gehorsams,  Sich  überall  gemäss  beZeigen,  damit  aller  Seitig  wohl  Zufrieden
  seyn,  und  Keines  das  andere  eines  geringen  Vorzugs  halber,  beneiden,  sondern
  in  Brüderlicher  und  Schwesterlicher  Liebe  und  Eintracht  als  es  Sich  geZiemet,
  mit  einander  leben,  das  einen  jeden  Zugetheilte  Zu  rathe  halten,  und  wohl
anlegen  ;

Leopold  F.  z.  Anhalt.
Welchen  Falss  Wier  Ihnen  darZu  des  Allerhöchsten  Mildreichen  Seegen  Von  Hertzen
Anwünschen,  und  Sie  auch  unsers  Väterlichen  Seegens  Sich  gewiss  geTrösten  und
Versichern  Könuen;  Solte  aber  wieder  alles  Vermuthen  eines  oder  mehr,  unserer
Fürstl.  Kinder  oder  ihre  Nachkommen,  mit  hintansetzung  ihres,  Unss  schuldigen
respects  und  gehorsambs,  wer  der  auch  sey,  Sich  entblöden,  mit  dieser  unsrer
Testamentlichen  Verfassung  nicht  Zufrieden  Zuseyn,  und  dieselbe  in  einen  oder
andern  Punct  an/ufechten  oder  gar  umbZustossen,  der  oder  diejenige,  sollen  Sich
weder  des  Ihnen  angewünschten  Göttlichen  und  Väterlichen  Seegens,  noch  dessen
was  Wier  Ihnen  darinnen  als  Erbe  Zugewendet,  oder  sonst  Vermacht,  daraus  zu
erfreuen  haben,  oder  solches  Ihnen  Zugeeignet  und  gereichet,  sondern  dasselbe  denenjenigen,
  welche  Sich  unsern  letzten  Willen  gefallen  lassen  und  demselben  gemäss
  Sich  auffführen,  anwachsen  Zugestellet  und  gegeben  werden.

Hierauf  wollen  Wier  nun  diesen  unsern  letzten  Willen  und  Verordnung,  in

der  allerbesten  Form

Leopold  F.  z.  Anhalt.
wie  solches  zu  Rechte  am  beständigsten  geschehen  solte,  Könte  oder  möchte,  in
Nahmen  des  Allmächtigen  Vollendet  und  beschlossen  haben,  und  da  ein  oder  mehr
Mängel  der  Solennitzten  oder  Nothwendigen  Zugehörungen,  darinnen  befunden
würden,  dieselbe  wollen  Wier,  hiermit  Kräfftiglich  und  nicht  weniger,  als  wären
Selbige  mit  Klahren  Wortten  ausgedruckt,  cerfüllet  und  erstattet  haben,  insonderheit
  auch  mit  diesem  Anhang,  dass  da  dieser  unser  letzter  Wille,  Vor  Kein  Vollkommen
  Zierlich  und  Solenne  Testament  Zuachten  seyn  solte,  Dass  es  dennoch
nichts  desto  minder,  als  ein  Codicill,  Väterliche  Verordnung  unter  denen  Kindern,
oder  Dispositio  Mortis  Causa.  und  wie  es  sonsten  nur  bey  Krafft  und  Macht,  am
füglichsten  Zuerhalten,  passiren,  Gelten  und  bestehen  solle;  Vorbehaltende  Unss
anbey  hierinit  ausdrücklich,  diesen  unsern  letzten  Willen  gäntzlich  oder  Zum  Theil
auffZuheben,  ZuVermehren,  ZuVerimindern  und  Zu  ändern,  auch  so  Wier  ausser
diesen  Testament  noch  etwas  legiren  und  Vermachen  oder  sonsten  disponiren  werden,
  und  es  nur  mit  unserer

Leopold  F.  z.  Anhalt.
eigenen  Hand  und  Siegel  corroboriret  ist,  solches  eben  so  Kräfftig  und  bündig  seyn
solle,  als  ob  es  deinselben  Von  Wortt  Zu  Wortt  einVerleibet  wäre.  Und  wie  durch
diesen  unsern  letzten  Willen,  alle  Vorige  Von  Unss  errichtete  Dispositiones,  denen
Rechten  nach  cessiren  und  aufigehoben  werden;  Also  declariren  Wier  auch  dasselbe
  hiermit  ex  abundanti,  und  cassiren  und  revociren  solche  sämtlich  hierdurch.