Metadata : Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Anhang.  Geschäftsordnung  d.  Kammer  d.  Standesherren.  459

Ueber  die  von  dem  ständischen  Ausschusse  erhobenen  Anstände,
sowie  über  die  von  demselben  nicht  geprüften  Legitimationen  faßt
die  Kammer  nach  vorausgegangener  Prüfung  endgültig  Beschluß.
Die  gefaßten  Beschlüsse  werden  der  Kgl.  Regierung  angezeigt  und
der  Kammer  der  Abgeordneten  mitgeteilt.

Einem  Mitgliede,  dessen  Legitimation  von  dem  Ständischen
Ausschusse  beanstandet  oder  nicht  geprüft  worden,  ist  der  Eintritt
in  die  Kammer  so  lange  nicht  gestattet,  bis  die  Kammer  darüber
entschieden  hat.

Die  Entscheidung  über  Legitimationsfragen  ist  stets  vorzugsweise
  zu  beschleunigen.

II.  Präsidium,  Sekretariat  und  Beamte  der  Kammer.
8  20.

Der  Vorstand  der  Kammer  besteht  aus  einem  Präsidenten
und  einem  Vizepräsidenten.  Das  Amt  derselben  erstreckt  sich  je
auf  die  Dauer  einer  ordentlichen  Landtagsperiode  (Vl.  88§  127
und  190).

8  21.

Den  Präsidenten  ernennt  der  König  ohne  Vorschlag.

Der  Vizepräsident  wird  von  der  Kammer  aus  der  Zahl  ihrer
standesherrlichen  Mitglieder  durch  absolute  Stimmenmehrheit  ge—
wählt.  Hat  sich  bei  der  Wahl  eine  absolute  Mehrheit  nicht  ergeben,
so  sind  diejenigen  drei  Mitglieder,  welche  die  meisten  Stimmen
erhalten  haben,  auf  eine  engere  Wahl  zu  bringen.  Wird  auch
bei  dieser  Wahl  keine  absolute  Mehrheit  erreicht,  so  sind  diejenigen
beiden  Mitglieder,  welche  die  meisten  Stimmen  in  der  engeren
Wahl  erhalten  haben,  auf  eine  zweite  engere  Wahl  zu  bringen.
Tritt  in  dieser  letzten  Wahl  Stimmengleichheit  ein,  so  entscheidet
das  Los.  Bei  Ausmittelung  derjenigen,  welche  nach  den  vor—
stehenden  Vorschriften  auf  die  engere  Wahl  zu  bringen  sind,  ent—
scheidet  bei  Stimmengleichheit  ebenfalls  das  Los.  Von  der  Wahl
ist  dem  König  Anzeige  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  Mit—
teilung  zu  machen.

Solange  für  die  Kammer  weder  ein  Präsident  noch  ein  Vize—
präsident  bestellt  ist,  sowie  im  Falle  der  Verhinderung  derselben,
versieht  die  Stelle  des  Präsidenten  das  im  Lebensalter  älteste