Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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Bezirksausschusses  bezw.  des  Stadtrates  zu  Gera  oder  des  Landessteueramtes
aus  den  im  §  22  angegebenen  Gründen  die  Anfechtungsklage  erheben.

Will  der  Vorsitzende  des  Bezirksausschusses  bezw.  Stadtrates  zu  Gera
oder  des  Landessteneramtes  von  dieser  Befugnis  Gebrauch  machen,  so  hat  er
dies  dem  Kolleginm  sofort  mitzuteilen,  auch  den  Beteiligten  bei  der  Zustellung
der  Entscheidung  zu  eröffnen,  daß  und  aus  welchen  Gründen  er  Klage  erhebe;
sonst  ist  sie  wirkungslos.

In  dem  weiteren  Verfahren  betreibt  der  Vertreter  des  öffentlichen
Interesses,  wenn  einer  bestellt  ist,  das  Rechtsmittel.

8  24.

Die  Anfechtungsklage  ist  schriftlich  oder  zu  Protokoll  bei  der  Behörde,
welche  die  angefochtene  Entscheidung  eröffnet  hat,  anzubringen.  In  dem  Falle
des  §  23  ist  sie  schriftlich  bei  der  zuständigen  Ministerialabteilung  einzureichen.

Sie  hat  die  Beschwerdepunkte  zu  bezeichnen,  insbesondere  anzugeben,
worin  die  Verletzung  des  bestehenden  Rechtes  oder  die  Mängel  des  Verfahrens
gefunden  werden.  Ulieberdies  soll  sie,  ohne  daß  jedoch  die  Wirksamkeit  des  Rechtsmittels
  davon  abhängt,  die  Beschwerdepunkte  rechtfertigen,  sowie  die  neuen  Tatsachen
  und  Beweismittel  anführen,  die  der  Kläger  geltend  zu  machen  beabsichtigt.

Die  Frist  für  die  Erhebung  der  Anfechtungsklage  beträgt,  wenn  nicht  im
einzelnen  Falle  im  Gesetz  etwas  anderes  bestimmt  ist,  vier  Wochen  und  beginnt
für  den  Vorsitzenden  des  Bezirksausschusses  bezw.  Stadtrates  zu  Gera  und  für
das  Landessteueramt  mit  dem  Tage,  wo  die  Entscheidung  getroffen  worden  ist,
für  die  Beteiligten  mit  der  Zustellung.

Die  Frist  gilt  als  gewahrt,  wenn  die  Klage  rechtzeitig  bei  dem  Oberverwaltungsgericht
  oder  bei  der  Behörde  eingegangen  ist,  deren  Entscheidung
angefochten  wird.

8  25.

Die  Klage  wird  von  der  Verwaltungsbehörde,  deren  Entscheidung  angefochten
  worden  ist,  unter  Beifülgung  der  Akten  und  ihrer  etwaigen  Gegenerklärung
dem  Oberwerwaltungsgericht  übersandt.

In  dem  Falle  des  §  23  werden  die  Akten  zunächst  der  zuständigen
Ministerialabteilung  und  von  dieser,  wenn  sie  nicht  die  Klage  zurücknimmt,  mit
ihrer  Erklärung  und  unter  Benennung  des  etwaigen  Vertreters  des  öffentlichen

Interesses  dem  Oberwerwaltungsgericht  vorgelegt.
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