448 Militär-Aorste im Allgemeinen.
Zusats. Hiernach wurden vom 1. Juli 1519 ab zunlchst 6 Invalidan-Kompagnien
(die 2te, 4te, dte, 7te, I0te, 12te) aufgelöst.
4. Auflösung der Halbinvaliden- und Veteranen-Bektionen'!).
In Verfolg Meiner, die Auflösung der Iavaliden-Kompagnien betreffenden Ordre
vom 27. März 1849, genehmige Ich hierdurch, dass auch sämmtliche Halbinvaliden-Sektionen
und Veteranen-Sektionen mit dem 1. Juli 1349 aufgelöst werden, und setze
sugleich über die Kompetenzen der Ausscheidenden Folgendes fest:
1) Die Mannschaften der Halbinvaliden-Sektionen haben die Wahl, ob sie in ein
kombinirtes Reserve-Bataillon eintreten, oder mit der einfachen Invaliden- Pension nach
den bisherigen Sätzen, der Feldwebel- und Vice-Feldwebel mit 3 Thalern, der Sergeant
und Unterofhicier mit 2 Thalern und der Invalide mit I Thaler, alle aber mit einer persönlichen
Zulage von 1 Thaler monatlich entlassen werden wellen.
2) Denjenigen, welche 12 Jahr gedient und sich stets gut geführt haben, kann
ausnahmsweise, neben der Invaliden-Pension, statt der persönlichen Zulage der Civilversorgungsschein
gewährt werden.
3) Die Veteranen mit höherem Anspruch erhalten die höchste Invaliden-Pension
nach den bisherigen Sätzen ; der Feldwebel etc. und Vicefeldwebel 5 Thir. 10 Bgr.,
der Sergeant und Unterofficier 4 Thir. 10 Sgr., der Invalide 2 Thlr. 25 Sgr. monatlich,
und neben diesen Kompetenzen, ohne Unterschied der Charge, noch eine persönliche
Zulage von 1 Thlr. monatlich.
4) Die Veteranen ohne höheren Anspruch erhalten die einfache Invaliden-Pension
nach den bisherigen Sätzen, der Feldwebel etc. und Vicefeldwebel 3 Thir., der Sergeant
und Unteroffici ers Thir., der Invalide I Thlr. monatlich, und neben diesen Kompetenzen,
ohne Rücksicht auf die Charge, eine persönliche Zulage von 1 Thir. 13 Sgr. monatlich.
5) Veteranen, welche sich stets gut geführt haben, können neben diesen Kompetenzen
mit dem Civil- -Versorgungsschein versehen werden
- 6) Die Führer der Vet scheiden am 1. Juli 1849 mit der erdienten
Pension und einem Zuschusse, im Betrage des Garnisonorts-Servises, aus.
7) Alle, durch Auflösung der Halbinvaliden- und resp. Veteranen-Sektionen entstehenden
Ersparnisse fliessen dem Fonds zur Pensionirung der Invaliden vom Ober-Eonerworker,
Feldwebel und Wachtmeister etc. abwärts, soweit sie dazu erforderlich
sind, zu.
1849, ornlichst bestimme Ich, in Beziehung auf Meine vorgedachte Ordre vom 27. März
noch,
8) dass die Anerkennung der Ganzinvaliden des Gardekorps zur einfachen Invaliden-Pension
an die Abtheilung für das Invalidenwesen übergehen soll. (Diese Anerkennung
ist vom 1. April 1952 ab, Jaut Allerh. Kab.-Ord. vom 1). Januar 1852, auf das General-Kommando
des Garde-Korps übergegangen.)
Die zur Ausführung erforderlichen weiteren Verfügungen hat das Kriegsministerium
zu treffen.
8 Errichtung neuer Pı
a?). Nachdem nunmehr die Stärke der noch vorhandenen Provinzial -Invaliden -
Kompagnien bis auf überhaupt ?7(K) Köpfe vermindert worden ist, will Ich auf Ihren
Antrag eine neue Formation dieser Kompagnien genehmigen uud bestimme hiermit
Folgendes:
1) Es sollen künftig bestehen: eine Invaliden-Kompagnie zu Potsdam und 0 Provinzial-Invaliden-Kompagnien,
nämlich eins für Ost- und Westpreussen zu Drengfurth
(früber zu Pr. Holland), eine für Pommern und Posen zu Schneidemühl, eine für
Brandenburg zu Prenzlau, eine für Sachsen zu Eisleben, eine für Schlesien zu Löwenberg,
„ufrüher zu Neumarkt), eine für Westphalen und die Rheinprovinz zu Siegburg.
2) Die Garde-Invaliden-Kompagnie und die Provinzial-Invaliden -Kompagnien für
Ost- und Westpreussen, für Brandenburg und für Sachsen erhalten den Etat von
1 Kompagnie-Chef, I Premier-Lieutenant, I Sekonde-Lieutenant, I Unterarzt, I dienstthuonden
und 3 überzähligen Feldwebeln, 38 Unterofficieren, 33 Gemeinen odor 30 Köpfen,
die Provinzial-Invaliden-Kompagnien für Pommern und Posen, für Schlesien, für Westphalen
und die Rheinprovinz aber den Etat von 1 Kompagnie-Chef, I Promier-Lieutenant,
2 Bekonde-Lieutenants, I Unterarzt, 2 dienstthuenden und 4 überzähligen Feldwebeln,
47 Unterofficieren, 457 Gemeinen oder 100 Köpfen
Zusats. Statt der Unterärzte sind Assistenz. (resp. Ober-) Aerzte angestellt.
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' Allerh. Kab.-Ord. vom 28. A il a0, kriegsmin. Erlass v. 6. Mai 1849.
*%) Allerl. Kab.-Ord vom 27.