Metadata : Allgemeines Baugesetz für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900.

150  Aufstellung  von  Petroleum=  2c.  Motoren.

haft  vorgefundenem  Zustande  aber  sofort  Anzeige  an  die  bebreffende
  Dampste  selinspektion  zu  erstatten,  welche  dann  nach
8  8  Abs.  2  der  VO  zu  bersahren  bat.  (VOdee  Min.  d.  J.  a

die  Fabriken=  und  D  vom  28.  Juni  62)

§  9.  Die  Anlegung  von  Feuerzügen,  welche  so  geführt
  werden,  daß  die  Heizgase  Kesselteile  bestreichen,  die
im  Innern  vom  Dampf  bespült  sind  (Oberzugkesselh,  hat
derartig  zu  erfolgen,  daß  ein  Erglühen  dieser  Kesselteile
nicht  zu  befürchten  steht,  sowie  daß  die  Feuerzüge  eine
zur  Befahrung  hinreichende  Weite  erhalten.

§  10.  Es  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  das
Geräusch  des  ausströmenden  Dampfes  von  der  Straße
aus  nicht  in  einer  den  Verkehr  störenden  Weise  wahrgenommen
  werden  kann.

1.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  der  vorstehenden
  Paragraphen  werden  nach  §  42  der  VO  mit  Geldstrafe
  bis  zu  150  M.  oder  mit  Haft  bis  zu  vier  Wochen
geahndet.  Auesnahmen  von  den  darin  enthaltenen  Bestimmungen
  können  nach  §  43  nur  von  dem  Ministerium  des
Innern  gestattet  werden.

2.  Wird  die  Genehmigung  zur  Anlegung  eines  Dampfkessels
  versagt  oder  nur  bedingungeweise  erteilt,  so  ist  dagegen
nach  §  21  Abs.  2  in  Verb.  mit  §  19  unter  d  der  AusfVO
z.  GewO  (GVBl.  1892  S.  38)  einmaliger,  innerhalb  14tägiger
Frilt  nicht  bloß  anzumeldender,  sondern  auch  zu  rechtfertigender

ekure  zulässig.  Uber  denselben  entscheidet  endgültig  diejenige
Behörde  in  khollegialer  Zusammensetzung,  welche  der  Behörde
erster  Instanz  zunächst  vorgesetzt  ist.  Ihre  kollegiale  Zusammensetzung
  ist  im  Rekursbescheide  ausdrüchlich  zu  beurkunden.
Der  Verhandlung  der  zweiten  Instanz  in  öffentlicher  Sitzung
hat,  soweit  nötig,  ein  Beamter  der  Gewerbeinspektion  belzuwohnen.


3.  Verordnung,
die  Aufstellung  von  Petroleum-,  Benzin=  und  Gasmotoren
  betreffend;  vom  11.  September  1894.
(GVBl.  S.  171.)
8  1.  Zur  Aufstellung  von  Petroleum-,  Benzin=  und

Gasmotoren,  mögen  sie  zum  Gewerbebetrieb  bestimmt
sein  oder  nicht,  ist  die  Genehmigung  der  Polizeibehörde