150 Aufstellung von Petroleum= 2c. Motoren.
haft vorgefundenem Zustande aber sofort Anzeige an die bebreffende
Dampste selinspektion zu erstatten, welche dann nach
8 8 Abs. 2 der VO zu bersahren bat. (VOdee Min. d. J. a
die Fabriken= und D vom 28. Juni 62)
§ 9. Die Anlegung von Feuerzügen, welche so geführt
werden, daß die Heizgase Kesselteile bestreichen, die
im Innern vom Dampf bespült sind (Oberzugkesselh, hat
derartig zu erfolgen, daß ein Erglühen dieser Kesselteile
nicht zu befürchten steht, sowie daß die Feuerzüge eine
zur Befahrung hinreichende Weite erhalten.
§ 10. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß das
Geräusch des ausströmenden Dampfes von der Straße
aus nicht in einer den Verkehr störenden Weise wahrgenommen
werden kann.
1. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der vorstehenden
Paragraphen werden nach § 42 der VO mit Geldstrafe
bis zu 150 M. oder mit Haft bis zu vier Wochen
geahndet. Auesnahmen von den darin enthaltenen Bestimmungen
können nach § 43 nur von dem Ministerium des
Innern gestattet werden.
2. Wird die Genehmigung zur Anlegung eines Dampfkessels
versagt oder nur bedingungeweise erteilt, so ist dagegen
nach § 21 Abs. 2 in Verb. mit § 19 unter d der AusfVO
z. GewO (GVBl. 1892 S. 38) einmaliger, innerhalb 14tägiger
Frilt nicht bloß anzumeldender, sondern auch zu rechtfertigender
ekure zulässig. Uber denselben entscheidet endgültig diejenige
Behörde in khollegialer Zusammensetzung, welche der Behörde
erster Instanz zunächst vorgesetzt ist. Ihre kollegiale Zusammensetzung
ist im Rekursbescheide ausdrüchlich zu beurkunden.
Der Verhandlung der zweiten Instanz in öffentlicher Sitzung
hat, soweit nötig, ein Beamter der Gewerbeinspektion belzuwohnen.
3. Verordnung,
die Aufstellung von Petroleum-, Benzin= und Gasmotoren
betreffend; vom 11. September 1894.
(GVBl. S. 171.)
8 1. Zur Aufstellung von Petroleum-, Benzin= und
Gasmotoren, mögen sie zum Gewerbebetrieb bestimmt
sein oder nicht, ist die Genehmigung der Polizeibehörde