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war, daß die Höchstpreise für den Produzenten festgesetzt würden,
sind Höchstpreise für den Großhandel festgesetzt worden und zwar
in der Weise, daß für bestimmte Orte (Hauptorte) ein Preis festgesetzt
wurde. Dieser Preis gilt auch für die Nebenorte. Beispielsweise:
Im Gesetz ist der Großhandelspreis für Roggen für München
auf 237 M. für die Tonne (1 Tonne — 10 Meterzentner —
20 Pfundzentner) festgesetzt; mit andern Worten: in München und
allen München näher als einem andern Hauptorte gelegenen Nebenorten
darf der Zentner Roggen nicht teurer als um M. 11.85 vom
Großhandel an die Mühlen oder Verbraucher verkauft werden. Das
gleiche gilt für die Nebenorte Augsburg, Aichach und für jede niederbayerische
Station, jede oberbayerische Station, jede oberpfälzische
Station. Wohl aber können die Behörden für die Nebenorte
die Höchstpreise herabsetzen. (Vergl. im Nachfolgenden: Die Ausführungsanweisung
der preußischen Regierung über die Höchstpreise.)
Für den westlichen Teil von Bayern, für die Pfalz, gilt der
Preis des nächstgelegenen Hauptortes, d. i. Mannheim; hier ist der
Preis für Roggen 236 M. per Tonne oder 11.80 M. per Zentner,
oder Frankfurt 235 M. für einen großen Teil von Franken.
Für Weizen ist der Preis um 40 M. per Tonne höher. Wenn
also für München der Höchstpreis für Roggen 237 M. beträgt, so
gilt für Weizen ein Preis von 277 M. per Tonne oder 13.85 M.
per Zentner Großhandelshöchstpreis, für Frankfurt (Franken) 275 M.
Für Gerste bestimmt das Gesetz, daß der Höchstpreis im rechtsrheinischen
Bayern 13 M. niedriger ist als der gesetzliche Roggenpreis;
das sind also 224 M. per Tonne oder 11.20 M. per Zentner
für Gerste, die 68 Kg. und weniger wiegt. Für Gerste mit mehr
als 68 Kg., d. h. also für Braugerste ist ein Preis nicht festgesetzt,
ebensowenig für Hafer.
Für Weizen mit einem Gewicht von mehr als 75 Kg. per
Hektoliter steigt der Höchstpreis für jedes volle Kilogramm um
1.50 M. und für Roggen mit mehr als 70 Kg. per Hektoliter ebenfalls
um 1.50 M.
Die Höchstpreise bleiben bis zum 31. Dezember unverändert,
von da an steigen sie am 1. und 15. jeden Monats um 1.50 M. per
Tonne, oder um 7½ Pf. per Zentner. Die Höchstpreise gelten für
Lieferung ohne Sack und für Barzahlung bei Empfang.
Außerdem ist noch ein Höchstpreis festgesetzt für Roggen= und
Weizenkleie, worüber an anderer Stelle zu reden ist.
Auch für Hafer sind unterdessen durch eine Bundesratsver-