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Man hat früher vom Standpunkte der Politik und des
natürlichen Staatsrechtes eine Verbindlichkeit zur Uebernahme
von Staatsdiensten angenommen, jedoch spricht
das positive Recht nirgends einen Zwang zum Eintritt in
das Staatsdienstverhältnis aus.!) Dagegen besteht bezüglich
der Ehrenbeamten der Selbstverwaltung und der zur Erfüllung
ihrer Wehrpflicht dienenden Personen eine gesetzliche
Verpflichtung zur Uebernahme des Dienstes.
Nach Artikel 47 der preussischen Verfassung erfolgt
die Ernennung der Staatsdiener durch den König, und
zwar entweder durch ihn selbst, oder sie ist oberen Behörden
übertragen.) In der Verordnung vom 27. Oktober
ı810o hat sich der König die Ernennung der Räte
bei allen Departements- und Provinzial-Kollegien, sowie
aller Diener, die teils höher, teils mit solchen in gleicher
Kategorie, nicht blos in gleichem Range stehen, vorbehalten.
Auch erfolgt jetzt die Ernennung aller Richter,
einschliesslich der Handelsrichter, durch den König.?)
Das Staatsoberhaupt ist jedoch in seiner Willenserklärung
an eine althergebrachte Form mit bestimmtem
Inhalte gebunden.) Dieselbe ist durch besondere Anordnungen
vorgeschrieben?) und trägt im Gesetze die Bezeichnung
„Bestallung.“6) Als wesentliche Bestandteile?)
finden wir in solcher Bestallungsurkunde die Bezeichnung
der Person, welche in den Staatsdienst aufgenommen
wird, die Erklärung, dass dieselbe in den Staatsdienst
treten soll, und den Namen des Anstellenden; ist dies der
1) G. Meyer, a.a. O. S. 364; H. Schulze, a.a. O. S. 309;
v. Rönne, a. a. O. S. 407.
8), Hue de Grais, Handbuch der Verfassung u. s. w. S. 73;
Bornhak, a. a. 0. S. 33.
8) Vgl. Preussische Verfassungs-Urkunde, Art. 87; $ 7 des
Ausführungsgesetzes vom 24. April 1878.
4) Perthes, a.a. O. S. 78.
5) Rescript vom ı8. Juni 1833.
6, A.L.R.IJ, 10 8 84.
?, Meissner, Handbuch für Verwaltunzsbeamte, S. 28.