Full text : Der rechtliche Charakter des Staatsdienstes in Preussen.

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Man  hat  früher  vom  Standpunkte  der  Politik  und  des
natürlichen  Staatsrechtes  eine  Verbindlichkeit  zur  Uebernahme
  von  Staatsdiensten  angenommen,  jedoch  spricht
das  positive  Recht  nirgends  einen  Zwang  zum  Eintritt  in
das  Staatsdienstverhältnis  aus.!)  Dagegen  besteht  bezüglich
der  Ehrenbeamten  der  Selbstverwaltung  und  der  zur  Erfüllung
  ihrer  Wehrpflicht  dienenden  Personen  eine  gesetzliche
  Verpflichtung  zur  Uebernahme  des  Dienstes.

Nach  Artikel  47  der  preussischen  Verfassung  erfolgt
die  Ernennung  der  Staatsdiener  durch  den  König,  und
zwar  entweder  durch  ihn  selbst,  oder  sie  ist  oberen  Behörden
  übertragen.)  In  der  Verordnung  vom  27.  Oktober
  ı810o  hat  sich  der  König  die  Ernennung  der  Räte
bei  allen  Departements-  und  Provinzial-Kollegien,  sowie
aller  Diener,  die  teils  höher,  teils  mit  solchen  in  gleicher
Kategorie,  nicht  blos  in  gleichem  Range  stehen,  vorbehalten.
  Auch  erfolgt  jetzt  die  Ernennung  aller  Richter,
einschliesslich  der  Handelsrichter,  durch  den  König.?)

Das  Staatsoberhaupt  ist  jedoch  in  seiner  Willenserklärung
  an  eine  althergebrachte  Form  mit  bestimmtem
Inhalte  gebunden.)  Dieselbe  ist  durch  besondere  Anordnungen
  vorgeschrieben?)  und  trägt  im  Gesetze  die  Bezeichnung
  „Bestallung.“6)  Als  wesentliche  Bestandteile?)
finden  wir  in  solcher  Bestallungsurkunde  die  Bezeichnung
der  Person,  welche  in  den  Staatsdienst  aufgenommen
wird,  die  Erklärung,  dass  dieselbe  in  den  Staatsdienst
treten  soll,  und  den  Namen  des  Anstellenden;  ist  dies  der

1)  G.  Meyer,  a.a.  O.  S.  364;  H.  Schulze,  a.a.  O.  S.  309;

v.  Rönne,  a.  a.  O.  S.  407.
8),  Hue  de  Grais,  Handbuch  der  Verfassung  u.  s.  w.  S.  73;

Bornhak,  a.  a.  0.  S.  33.

8)  Vgl.  Preussische  Verfassungs-Urkunde,  Art.  87;  $  7  des
Ausführungsgesetzes  vom  24.  April  1878.

4)  Perthes,  a.a.  O.  S.  78.

5)  Rescript  vom  ı8.  Juni  1833.

6,  A.L.R.IJ,  10  8  84.

?,  Meissner,  Handbuch  für  Verwaltunzsbeamte,  S.  28.