Object: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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8 28. 
Bei Forsten (Holzungen) ist, soweit eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung auf 
Grund eines nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen aufgestellten Bewirtschaftungsplans statt- 
gefunden hat und außergewöhnliche, nicht innerhalb der regelmäßigen Nutzung liegende Ab— 
triebe nicht vorgekommen sind, zunächst der Gesamtreinertrag während des vorangegangenen, 
der Zahl der Jahre der Wirtschaftsperiode entsprechenden Zeitraums zu berechnen. Hierbei 
sind in Einnahme zu stellen der Erlös für die in dem maßgebenden Zeitraum aus dem 
regelmäßigen Abtrieb sowie den Zwischen- und Nebennutzungen erzielten Erzeugnisse, in 
Ausgabe als Bewirtschaftungskosten die Aufwendungen für Aufsicht und Verwaltung, Schlagen, 
Aufbereitung, Rücken und Flößen der Hölzer, für Aufforstung sowie für Unterhaltung der 
Baulichkeiten (Forsthäuser, Brücken, Wege usw.). Der Berechnung des Ertragswerts ist 
der Reinertrag zugrunde zu legen, der durchschnittlich auf ein Jahr des der Berechnung des 
Gesamtreinertrags zugrunde gelegten Zeitraums entfällt. Von der Berechnung des Ertrags- 
werts nach dem wirklichen Reinertrage sind diejenigen Flächen auszuscheiden, auf denen 
während des maßgebenden Zeitraums Neubeforstungen behufs Erweiterung des Forstbestandes 
oder Abtriebe behufs Anderung der Kulturart stattgefunden haben. 
8 29. 
Soweit nicht in § 28 etwas anderes bestimmt ist, ist der Reinertrag schätzungsweise 
zu ermitteln. Eine Berechnung des Ertragswerts aus dem von den Grundstücken wirklich 
erzielten Reinertrage findet nicht statt. 
8 30. 
by Bei be- Bei bebauten Grundstücken, die Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zu dienen 
— n, bestimmt sind, wird der Berechnung des Ertragswerts der Miet= oder Pachtreinertrag 
die Wohn= zugrunde gelegt, der im Durchschnitt der letzten drei Jahre erzielt worden ist oder im Falle 
zwecken oder der Vermietung oder Verpachtung hätte erzielt werden können. Der Miet= oder Pacht- 
geerbsteden reinertrag ergibt sich aus dem Miet= oder Pachtrohertrage nach Abzug von einem Fünftel 
dienen. des Rohertrags für Nebenleistungen und Instandhaltungskosten oder von dem als erforderlich 
nachgewiesenen höheren Betrage für Nebenleistungen und Instandhaltungskosten. 
8 31. 
(1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet gewesen, so ist der durchschnittliche 
Jahresmiet= oder pxachtrohertrag aus dem Miet= oder Pachterlöse zu berechnen, der auf 
Grund der Miet= oder Pachtverträge in den letzten drei Jahren zu erzielen war. Ausfälle 
an Miet= oder Pachtgeldern infolge Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder aus anderen 
Gründen dürfen nicht berücksichtigt werden. Soweit das Grundstück zum Teil oder zeitweise
	        
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