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beziehen, zusammenzufassen. Das Bestreben, aus dem Verwaltungsrecht ein
besonderes eigenartiges genus von Rechtssätzen zu machen und es in einen
begrifflichen Gegensatz zu Privatrecht, Strafrecht, Prozessrecht und Staatsrecht
zu bringen, anstatt es als ein Konglomerat verschiedenartiger
Rechtssätze zu erkennen und bei jedem seiner Bestandtheile der spezifischen
Natur desselben gerecht zu werden, ist meines Erachtens das schwerste
Hinderniss einer befriedigenden Dogmatik des Verwaltungsrechts. Denn bei
der wissenschaftlichen Erörterung eines jeden Rechtsinstituts, bei der Entwickelung
eines jeden Rechtssatzes, ergibt sich das unabweisbare Bedürfniss,
die Zusammenhänge mit den höheren Rechtsbegriffen, die Beziehungen
zu den parallel laufenden Rechtsbildungen aufzusuchen und die daraus sich
ergebenden Ergänzungen, Einschränkungen, Modifikationen, Wechselwirkungen
zu ermitteln. Wo aber diese allgemeinen Kategorien, diese nebenher
laufenden, durch zahllose Zwischenverbindungen zusammenhängenden Rechtsgestaltungen
zu suchen sind, das ergibt sich aus der Natur des betreffenden
Rechtssatzes. So sind z.B. die speziellen Rechtsregeln über die Transportverträge
der Verkehrsanstalten mit den allgemeinen Grundsätzen des Frachtgeschäfts,
überhaupt des Privatrechts, die speziellen Vorschriften über die
Bestrafung der Defraudationen mit den allgemeinen Rechtsregeln des Strafrechts,
die Vorschriften über das dabei zu beobachtende Verfahren mit den
Grundsätzen des Prozessrechts in wissenschaftliche Verbindung zu setzen
und aus ihnen zu erläutern und zu ergänzen, während die Organisation
der Verkehrsanstalten, die Dienstpflicht der dabei angestellten Beamten, die
Handhabung der öffentlichen Gewalt, insbesondere polizeilicher Befugnisse,
die Finanzkontrolle u.s. w., kurz Alles was staatsrechtlichen Charakters ist,
in derselben Weise mit den allgemeinen Grundsätzen des Staatsrechts zu
combiniren und aus ihnen zu erläutern ist. Wenn man zu sagen pflegt,
dass die Rechtsvorschriften über den Betrieb der Staatsanstalten weder nach
privatrechtlichen noch nach staatsrechtlichen, sondern nach besonderen verwaltungsrechtlichen
Gesichtspunkten zu beurtheilen seien, so beruht dies
meines Erachtens auf einer Unklarheit der Anschauung. Was soll man
unter dem letzteren Ausdruck sich denken? Spezifische, dem Verwaltungsrecht
eigenartige Rechtsprinzipien gibt es nicht. Richtig ist es aber, dass
nicht ausschliesslich privatrechtliche und ebensowenig ausschliesslich
staatsrechtliche Grundsätze Anwendung finden, sondern dass nebeneinander
und in Verbindung miteinander staatsrechtliche, privatrechtliche,
strafrechtliche und prozessrechtliche Regeln dieses Gebiet beherrschen. Diese
verschiedenen Elemente sind durch die Bedürfnisse der einzelnen Ressorts
zu einheitlichen Komplexen verschmolzen; in der Gesetzgebung, in dem
thatsächlichen Betriebe der Staatsanstalten, sozusagen in der sinnlichen Erscheinung,
treten diese Komplexe als solche entgegen; die Analyse derselben
in ihre Elemente und die Bestimmung der spezifischen juristischen
Natur der letzteren, sowie die Darlegung ihrer eigenthümlichen Kombinationen
ist die Aufgabe der Verwaltungsrechtswissenschaft. Auf diesem
Wege allein ist eine theoretische Erkenntniss der komplizirten Erscheinungen
des Lebens auch auf dem Gebiete der staatlichen Verwaltung zu gewinnen.
Für das französische Recht kommt nun aber ein praktisch sehr
wichtiger Grundsatz hinzu, der sich aus dem Verfassungsprincip der Gewalten-Trennung
ergibt. Die Civilgerichte haben, von einzelnen positiven
Ausnahmen abgesehen, über Verwaltungsakte nicht zu erkennen. Dadurch
sind das öffentliche Eigenthum, die sog. Servituten des öffentlichen Rechts