Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Das  Beweiden  von  Wiesen,  so  lange  solche  durch  Regen  oder  geschmolzenen  Schnee

sehr  erweicht  sind,  kann  der  Gemeinderath  untersagen.
Art.  6.

Was  in  diesem  Gesetze  zu  Gunsten  der  Wiesen  verordnet  ist,  findet  auch  auf  die
sogenannten  Mähder  einschließlich  der  Holzwiesen  und  Holzmähder  Anwendung,  wofern
dieselben  nicht  erweislich  zu  dem  unter  forstpolizeilicher  Aufsicht  siehenden  Waldboden
gehören.

Art.  7.

Das  Befahren  der  Baumsflanzungen  und  Wiesen  mit  Schweinen  und  Gänsen
ist  nicht  gestattet.

Art.  8.

Wird  ein  landwirthschaftlich  benütztes  Grundstück  in  Wald  umgewandelt,  so  kann
das  darauf  bestehende  Weiderecht  erst  dann  wieder  ausgeübt  werden,  wenn  der  letztere
fährig  wird.

Wird  das  Weiderecht  des  betreffenden  Berechtigten  auf  der  ganzen  Markung  abgelöst,
  so  ist  das  ihm  auf  einer  solchen  Waldanlage  zustehende  Weiderecht  in  dem  Werth,
wie  ihn  seine  Ausübung  nach  den  bestehenden  forstpolizeilichen  Grundsätzen  ergibt,  mit
abzulösen.

Der  Eigenthümer  der  Waldanlage  kann  aber  die  Ablösung  desselben  nach  diesen
Grundsätzen  auch  früher  bewerkstelligen,  nachdem  die  fragliche  Waldkultur  durch  eine
zehnjährige  Erfahrung  als  eine  gelungene  sich  erwiesen  hat.

Art.  9.

Bei  gemischt  angebauten  Feldern  darf  dem  Weideberechtigten  der  Trieb  des  Weideviehs
  auf  die  ungebauten  Theile  desselben  für  sich  bestehenden  Weidebezirks  nicht  versperrt
  werden.  Es  ist  ihm  vielmehr  nach  dem  Erkenntniß  des  Gemeinderaths,  soweit
erforderlich,  ein  Triebweg  wo  möglich  auf  den  Gewänden  (Anwanden)  offen  zu  lassen,
der  nach  Richtung  und  Umfang  mit  der  geringsten  Störung  für  den  Feldbau  verbunden
  ist.

Gegen  die  Art  und  Weise  der  Festsetzung  dieses  Wegs  steht  jeder  Partie  das
Recht  der  Beschwerdeführung  bei  dem  Oberamt  offen,  welches  endgiltig  entscheidet.