386 Muttergutsauszeige f. die Kinder von Siegelmäßigen.
„Wem seine eheliche Hausfrau mit Tod abgehet,
und sie eheleibliche Kinder, von ihnen beyden
geboren, hinter ihr verläßt, so soll alsdann der verwittibt,
er greife zur andern Ehe oder nicht, denselbigen
seinen Kindern erster Ehe ihr mütterlich Gut,
wie viel sich dessen befindet und wie es Namen haben
mag, in Beyseyn der Freundschaft, da es Adelspersonen,
Doctores, so fürstliche Räthe, von den
Geschlechten auch andere Doctores, die ihren gradum
bey bewährten Universitäten erlangt, aber andere
vor der ordentlichen Obrigkeit, doch auch in
Beyseyn beyderseits Freundschaftö, vor Ausgang Jahr
und Tags, bei Vermeidung der Straf, benanntlichen
auszuzeigen, fürsetzen und zu versichern schuldig
seyn, auf daß die Kinder auf die obgesetzte Fäll
solch ihr mütterlich Gut zu bekommen wissen, und
nicht erst künftig darum kriegen oder Ausführung
desselben thun müssen, doch dem Vater an seiner
Nutzuießung, wie oben gesetzt ist, unvergriffen.“
Hier ist hinsichtlich der ausdrücklich vorgeschriebenen
Pessicherung des Muttergutes zwischen siegelmäßigen
und nichtsiegelmäßigen Vätern kein Untersched
gemacht, weil, wie Baron von Schmid in
einem Kommentar zu dieser Stelle sub nr. 10 sich
ausdrückt, gerade bei den Ersteren wegen der ihnen
eigenen größeren Streitlust und wegen der ihnen auf
die Dauer ihrer Lebenszeit zustehenden Nutznießung
des Muttergutes mehr Gefahr für die Kinder obwaltet
als bei den gemeinen Leuten.
Aus den Worten des angeführten Artikels:
„sollen schuldig seyn“ folgert Baron v. Schmid
loc. eit. Sub nr. 15, daß, wenn auch die Verwandten
aus Vertrauen gegen den Vater mit Willen
und Gutheißen der Kinder demselben die Beschreibung
und Sicherstellung der mütterlichen Güter
erlassen wollten, solches auf keine Weise erlaubt sei.
Das Landrecht von 1756 hat, was die Ver-