30 Gegenstände der staatlichen Herrschaft.
Genehmigung der Eheschließung von Militärpersonen, Beamten
und Geistlichen hat dieses Gesetz unberührt gelassen.
Bezüglich der Militärpersonen ist eine Genehmigung vorge—
schrieben. Wer sich ohne diese dienstliche Genehmigung verheiratet,
wird mit Festungshaft bis zu 3 Jahren bestraft, zugleich
kann auf Dienstentlassung erkannt werden. Auf die
Rechtsgültigkeit der geschlossenen Ehe ist der Mangel der
dienstlichen Einwilligung ohne Einfluß. Reichsbeamte bedürfen
der Genehmigung nicht. Der §+ 1315 B. G.-B. hält
sodann die Vorschriften der Landesgesetze aufrecht, die eine
Eheerlaubnis fordern. In Preußen ist eine solche für Beamte
und Geistliche nicht notwendig (Art. 42 Ausführungs-G.
zum B. G.-B.). Lediglich eine Anzeigepflicht besteht nach
vollzogener Eheschließung (Beschluß des Staatsministeriums
vom 3. November 1890).
Das Gesetz vom 4. Mai 1868 gilt nicht in Elsaß-Lothringen
und nicht in Bayern (Schlußprotokoll zum Vertrage mit
Bayern vom 23. November 1870 Nr. 1). Im rechtsrheinischen
Bayern (nicht in der Rheinpfalz) gelten für die Eheschließung
bestimmte Voraussetzungen auf Grund des bayrischen Heimatsgesetzes
vom 16. April 1868, jetzt in der Fassung vom 30. Juli
1899. Wenn ein Angehöriger der rechtsrheinischen Gebietsteile
Bayerns in Preußen die Ehe eingehen will, so hat er
das in dem bayrischen Heimatsgesetz Art. 31 erforderte Verehelichungszeugnis
beizubringen (preußisches Ausführungs-G.
zum B. G.-B. Art. 43). Dieses Zeugnis hat festzustellen, daß
der Eheschließung nicht ein Einspruchsrecht der Gemeinde,
in welcher der Mann seine Heimat hat, entgegensteht. Dieser
Einspruch ist gegeben insbesondere, wenn und solange gegen
den Mann oder die Braut wegen eines Verbrechens oder
Vergehens öffentliche Klage erhoben ist, wenn der Mann oder
die Braut wegen Verbrechens oder Vergehens verurteilt
worden ist und sich weder über die Abbüßung noch den Erlaß