Full text : preußisches Staatsrecht. Zweiter Teil (2)

30  Gegenstände  der  staatlichen  Herrschaft.

Genehmigung  der  Eheschließung  von  Militärpersonen,  Beamten
  und  Geistlichen  hat  dieses  Gesetz  unberührt  gelassen.
Bezüglich  der  Militärpersonen  ist  eine  Genehmigung  vorge—
schrieben.  Wer  sich  ohne  diese  dienstliche  Genehmigung  verheiratet,
  wird  mit  Festungshaft  bis  zu  3  Jahren  bestraft,  zugleich
  kann  auf  Dienstentlassung  erkannt  werden.  Auf  die
Rechtsgültigkeit  der  geschlossenen  Ehe  ist  der  Mangel  der
dienstlichen  Einwilligung  ohne  Einfluß.  Reichsbeamte  bedürfen
  der  Genehmigung  nicht.  Der  §+  1315  B.  G.-B.  hält
sodann  die  Vorschriften  der  Landesgesetze  aufrecht,  die  eine
Eheerlaubnis  fordern.  In  Preußen  ist  eine  solche  für  Beamte
und  Geistliche  nicht  notwendig  (Art.  42  Ausführungs-G.
zum  B.  G.-B.).  Lediglich  eine  Anzeigepflicht  besteht  nach
vollzogener  Eheschließung  (Beschluß  des  Staatsministeriums
vom  3.  November  1890).

Das  Gesetz  vom  4.  Mai  1868  gilt  nicht  in  Elsaß-Lothringen
und  nicht  in  Bayern  (Schlußprotokoll  zum  Vertrage  mit
Bayern  vom  23.  November  1870  Nr.  1).  Im  rechtsrheinischen
Bayern  (nicht  in  der  Rheinpfalz)  gelten  für  die  Eheschließung
bestimmte  Voraussetzungen  auf  Grund  des  bayrischen  Heimatsgesetzes
  vom  16.  April  1868,  jetzt  in  der  Fassung  vom  30.  Juli
1899.  Wenn  ein  Angehöriger  der  rechtsrheinischen  Gebietsteile
  Bayerns  in  Preußen  die  Ehe  eingehen  will,  so  hat  er
das  in  dem  bayrischen  Heimatsgesetz  Art.  31  erforderte  Verehelichungszeugnis
  beizubringen  (preußisches  Ausführungs-G.
zum  B.  G.-B.  Art.  43).  Dieses  Zeugnis  hat  festzustellen,  daß
der  Eheschließung  nicht  ein  Einspruchsrecht  der  Gemeinde,
in  welcher  der  Mann  seine  Heimat  hat,  entgegensteht.  Dieser
Einspruch  ist  gegeben  insbesondere,  wenn  und  solange  gegen
den  Mann  oder  die  Braut  wegen  eines  Verbrechens  oder
Vergehens  öffentliche  Klage  erhoben  ist,  wenn  der  Mann  oder
die  Braut  wegen  Verbrechens  oder  Vergehens  verurteilt
worden  ist  und  sich  weder  über  die  Abbüßung  noch  den  Erlaß