häufig die Anrede „Meine Herren Stände“
n der den gochen Bundesakte vom
S. un 1815 verhieß der vielgenannte
Artikel 18 ausdrücklich: „In allen Bundesstaaten
wird landständische Verfassung
stattfinden“.
In Preußen wurde dessenungeachtet erst
am 31. Januar 1850, auf Grund des Wahlgeseles
vom 30. Mai 1849, die sogenannte
„revidierte Verfassung“ begründet, die bis
heute fortbesteht. Darauf wird in der
nächstfolgenden Betrachtung ausführlich
zurückzukommen sein. In Osterreich ist nach
vielen Experimenten vom Jahre 1848 ab
durch die Verfassungsgesetze vom Jahre
1867 die neue staatsrechtliche Ordnung für
beide Reichshälften geschaffen worden.
Faßt man diese vielartigen Ergebnisse
zusammen, so ergibt sich, daß in Westeuropa
das System der konstitutionellen Monarchie
das. enlschiedenste Ubergewicht erlangt hat.
In fast allen Staaten daselbst wird
nicht bloß das Privatrecht der Bürger,
ondern gauch weitgehende politische Rechte
er Volksmenge und ihrer Klassen anerkannt
und Stellvertreter derselben bei der
Gesetzgebung zugezogen. Die europäische
Monarchie ist nicht mehr eine absolute
Gewalt, sondern eine durch das Recht, auch
der Untertanen, beschränkte oberste Rechtsmacht.
Aber immerhin ist sie nach der
ganzen Anlage des Verfassungskörpers die
aktive Hauptmacht im Staate geblieben.
Im übrigen sind die Verfassungsformen
noch sehr verschieden. In England ist
das Königtum von einer mächtigen
Aristokratie umgeben und die tatsächliche
Leitung der Staatsverwaltung ist mehr
von den Mehrheiten der Parlamentshäuser
und den ihnen verantwortlichen Ministern
als von dem individnellen Willen des
Königs abhängig. Auf dem Kontinente
dagegen gibt es nirgend mehr eine so angesehene
Aristokratie. Vielmehr kommt da
neben dem monarchischen das demokratische
Element vornehmlich in Betracht: das
aristokratische hat nur eine mäßigende
und vermittelnde Bedeutung. Die konstitutionelle
Monarchie des Kontinents strebt
offenbar eine organische Gestaltung an,
bei welcher allen Teilen der staatlichen
Gemeinschaft ihr Recht gewährt werden
soll: dem Königtum die Fülle der Hoheit
und Regierungsgewalt, den aristokratischen
Elementen Würde und Autorität, den
breiten Volksmassen Freiheit, Erwerb,
Zufriedenheit. Bei der Unvollkommenheit
aller irdischen Verhältnisse erscheint die
konstitutionelle Monarchie immer noch als
der beste staatsrechtliche Notbehelf.