Full text : Der deutsche Verfassungsstaat und die Parteien.

häufig  die  Anrede  „Meine  Herren  Stände“

n  der  den  gochen  Bundesakte  vom
S.  un  1815  verhieß  der  vielgenannte
Artikel  18  ausdrücklich:  „In  allen  Bundesstaaten
  wird  landständische  Verfassung
stattfinden“.

In  Preußen  wurde  dessenungeachtet  erst
am  31.  Januar  1850,  auf  Grund  des  Wahlgeseles
  vom  30.  Mai  1849,  die  sogenannte
„revidierte  Verfassung“  begründet,  die  bis
heute  fortbesteht.  Darauf  wird  in  der
nächstfolgenden  Betrachtung  ausführlich
zurückzukommen  sein.  In  Osterreich  ist  nach
vielen  Experimenten  vom  Jahre  1848  ab
durch  die  Verfassungsgesetze  vom  Jahre
1867  die  neue  staatsrechtliche  Ordnung  für
beide  Reichshälften  geschaffen  worden.

Faßt  man  diese  vielartigen  Ergebnisse
zusammen,  so  ergibt  sich,  daß  in  Westeuropa
das  System  der  konstitutionellen  Monarchie
das.  enlschiedenste  Ubergewicht  erlangt  hat.
In  fast  allen  Staaten  daselbst  wird
nicht  bloß  das  Privatrecht  der  Bürger,
ondern  gauch  weitgehende  politische  Rechte

er  Volksmenge  und  ihrer  Klassen  anerkannt
  und  Stellvertreter  derselben  bei  der
Gesetzgebung  zugezogen.  Die  europäische
Monarchie  ist  nicht  mehr  eine  absolute
Gewalt,  sondern  eine  durch  das  Recht,  auch
der  Untertanen,  beschränkte  oberste  Rechtsmacht.

  Aber  immerhin  ist  sie  nach  der
ganzen  Anlage  des  Verfassungskörpers  die
aktive  Hauptmacht  im  Staate  geblieben.
Im  übrigen  sind  die  Verfassungsformen
noch  sehr  verschieden.  In  England  ist
das  Königtum  von  einer  mächtigen
Aristokratie  umgeben  und  die  tatsächliche
Leitung  der  Staatsverwaltung  ist  mehr
von  den  Mehrheiten  der  Parlamentshäuser
und  den  ihnen  verantwortlichen  Ministern
als  von  dem  individnellen  Willen  des
Königs  abhängig.  Auf  dem  Kontinente
dagegen  gibt  es  nirgend  mehr  eine  so  angesehene
  Aristokratie.  Vielmehr  kommt  da
neben  dem  monarchischen  das  demokratische
Element  vornehmlich  in  Betracht:  das
aristokratische  hat  nur  eine  mäßigende
und  vermittelnde  Bedeutung.  Die  konstitutionelle
  Monarchie  des  Kontinents  strebt
offenbar  eine  organische  Gestaltung  an,
bei  welcher  allen  Teilen  der  staatlichen
Gemeinschaft  ihr  Recht  gewährt  werden
soll:  dem  Königtum  die  Fülle  der  Hoheit
und  Regierungsgewalt,  den  aristokratischen
Elementen  Würde  und  Autorität,  den
breiten  Volksmassen  Freiheit,  Erwerb,
Zufriedenheit.  Bei  der  Unvollkommenheit
aller  irdischen  Verhältnisse  erscheint  die
konstitutionelle  Monarchie  immer  noch  als
der  beste  staatsrechtliche  Notbehelf.