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esetz und Verordunngs-Büat
für das
Königreich Bayern.
I 41.
München, den 8. August 1896.
Inhalt.
Bekanntmachung vom 28. Juli 1896, die Einführung der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands
in Bayern betreffend. — Bekanntmachung vom 4. August 1896, Ausgabe von Schuldverschreibungen
auf den Inhaber durch die Aktiengesellschaft Bürgerbräu in Ludwigshafen a. Rh. betreffend. — Bekanntmachung
vom 7. August 1896, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die Marktgemeinde
Sommerhausen, k. Bezirksamts Ochsenfurt, betreffend. — Bekanntmachung vom 7. August 1896,
Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die Gemeinde Tutzing, k. Bezirksamts München II,
betreffend. — Ordens-Verleihungen.
No. 4211 II.
Bekauntmachung, die Einführung der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands
in Bayern betreffend.
fl. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern.
Die Bestimmungen der Anlage B zur Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands
(Gesetz= und Verordnungsblatt 1895 Nr. 7) werden in nachstehender Weise ergänzt
beziehungsweise abgeändert:
1. In der Eingangsbestimmung unter Nr. XX ist folgender vierter Absatz nachzutragen:
„() Kohlenwasserstoffe anderen Ursprungs, die bei 17,, Grad Celsius
ein spezifisches Gewicht von mindestens O,830 haben.“
2. Die Bestimmungen unter Nr. XXXII sind wie folgt zu ergänzen:
a) Hinter Ziffer 3 ist folgende neue Bestimmung einzuschalten:
„4. Trockene oder ausgepreßte feuchte Kesselrückstände
von der Lederleimfabrikation (Leimkalk, Leimkäse oder Leimdünger)
müssen mit zwei übereinanderliegenden großen, wasserdichten,
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