Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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esetz  und  Verordunngs-Büat

für  das

Königreich  Bayern.
I  41.

München,  den  8.  August  1896.

Inhalt.

Bekanntmachung  vom  28.  Juli  1896,  die  Einführung  der  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
in  Bayern  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  4.  August  1896,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
auf  den  Inhaber  durch  die  Aktiengesellschaft  Bürgerbräu  in  Ludwigshafen  a.  Rh.  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  7.  August  1896,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Marktgemeinde
Sommerhausen,  k.  Bezirksamts  Ochsenfurt,  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  7.  August  1896,
Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die  Gemeinde  Tutzing,  k.  Bezirksamts  München  II,
betreffend.  —  Ordens-Verleihungen.

 

 

 

 

 

 

 

No.  4211  II.

Bekauntmachung,  die  Einführung  der  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
in  Bayern  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern.

Die  Bestimmungen  der  Anlage  B  zur  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1895  Nr.  7)  werden  in  nachstehender  Weise  ergänzt
beziehungsweise  abgeändert:

1.  In  der  Eingangsbestimmung  unter  Nr.  XX  ist  folgender  vierter  Absatz  nachzutragen:

„()  Kohlenwasserstoffe  anderen  Ursprungs,  die  bei  17,,  Grad  Celsius
ein  spezifisches  Gewicht  von  mindestens  O,830  haben.“
2.  Die  Bestimmungen  unter  Nr.  XXXII  sind  wie  folgt  zu  ergänzen:
a)  Hinter  Ziffer  3  ist  folgende  neue  Bestimmung  einzuschalten:
„4.  Trockene  oder  ausgepreßte  feuchte  Kesselrückstände
von  der  Lederleimfabrikation  (Leimkalk,  Leimkäse  oder  Leimdünger)

  müssen  mit  zwei  übereinanderliegenden  großen,  wasserdichten,
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