Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXVI. Band. (66)

190  Bestandtheil  und  Zubehör  nach  BGB.

Anders  gestaltet  sich  das  Verhältniß,  wenn  die  Zubehörstücke  nicht
dem  Eigenthümer  gehören  oder  mit  dem  Rechte  eines  Dritten  belastet
sind.  Es  finden  dann  die  Vorschriften  der  88  932  bis  936  Amwendung,
d.  h.  der  Eigenthumsübergang  wird  nach  den  für  die  selbständige  Veräußerung
  einzelner  beweglicher  Sachen  geltenden  Vorschriften  beurtheilt,
mit  der  Maßgabe,  daß  für  den  guten  Glauben  des  Erwerbers  die  Zeit
der  Erlangung  des  Besitzes  maßgebend  ist,  nicht  die  Zeit  der  Auflassung.

Der  gute  Glaube  fehlt,  wenn  dem  Erwerber  bekannt  oder  in  Folge
gehört  (8  932  Abs.  2).

Die  Anwendungsfälle  des  §  926  Abs.  2  sind  die  folgenden:

Uebergiebt  der  Veräußerer  einer  Sache  Zubehörstücke  die  ihm  nicht
gehören,  so  wird  der  Erwerber,  guten  Glauben  bei  Erlangung  des  Besitzes
  vorausgesetzt,  Eigenthümer  derselben.

Gehen  Zubehörungen  von  einem  Nichteigenthümer  in  Form  des  conslilutum
  possessorium  (§  930)  über,  so  wird  der  Erwerber  Eigenthümer,
wenn  ihm,  statt  seines  bisherigen  mittelbaren  Besitzes,  die  Sache  von  dem
Veräußerer  übergeben  wird  und  er  auch  hiebei  in  gutem  Glauben  ist  (§  933).

Hat  der  Veräußerer  den  Anspruch  auf  Herausgabe  der  im  Besitz  eines
Dritten  befindlichen  Zubehörstücke  abgetreten,  obwohl  er  selbst  nicht  Eigenthümer
  ist,  so  ist  zu  unterscheiden:

Ist  der  Veräußerer  mittelbarer  Besitzer  (8  868),  so  wird  der  Erwerber
  mit  der  Abtretung  des  Anspruchs  Eigenthümer.  Ist  er  dies  nicht,
so  wird  der  Erwerber  dann  Eigenthümer,  wenn  er  die  Sache  von  dem
Dritten  erlangt,  hier  wie  dort  guten  Glauben  im  Zeitpunkte  des  Besitzerwerbs
  vorausgesetzt.  Der  Eigenthumserwerb  an  den  Zubehörstücken  ist
aber  ausgeschlossen,  wenn  dieselben  dem  Eigenthümer  oder  dem  unmittelbaren
  Besitzer,  falls  der  Eigenthümer  nur  mittelbarer  Besitzer  war,  gestohlen
worden,  verloren  gegangen  oder  sonst  abhanden  gekommen  waren  (8  935).

Ist  ein  veräußertes  Zubehörstück  mit  dem  Rechte  eines  Dritten  belastet,
so  bekommt  der  Erwerber  des  Grundstücks  das  Zubehörstück  zu  freiem
Eigenthume  mit  der  Thatsache  des  Eigenthumserwerbs  und  wenn  der
Erwerber  hiebei  in  gutem  Glauben  war  (§5  936).  Erfolgt  die  Veräußerung
  analog  §  930  oder  war  das  nach  §  931  veräußerte  Zubehör
nicht  im  mittelbaren  Besitze  des  Veräußerers,  so  erlischt  das  Recht  des
Dritten  erst  dann,  wenn  der  Erwerber  auf  Grund  der  Veräußerung  den
Besitz  der  Sache  erlangt  hat  (§  936  Abs.  1).  Guter  Glaube  muß  auch
in  diesen  Fällen  zur  Zeit  der  Erlangung  des  Besitzes  vorhanden  gewesen
sein  (§  936  Abs.  2).

Eine  Ausnahme  sieht  §  936  Abs.  3  vor:  Wird  ein  im  Besit  eines
Dritten  befindliches  Zubehörstück  mittels  Abtretung  des  Anspruchs  auf