190 Bestandtheil und Zubehör nach BGB.
Anders gestaltet sich das Verhältniß, wenn die Zubehörstücke nicht
dem Eigenthümer gehören oder mit dem Rechte eines Dritten belastet
sind. Es finden dann die Vorschriften der 88 932 bis 936 Amwendung,
d. h. der Eigenthumsübergang wird nach den für die selbständige Veräußerung
einzelner beweglicher Sachen geltenden Vorschriften beurtheilt,
mit der Maßgabe, daß für den guten Glauben des Erwerbers die Zeit
der Erlangung des Besitzes maßgebend ist, nicht die Zeit der Auflassung.
Der gute Glaube fehlt, wenn dem Erwerber bekannt oder in Folge
gehört (8 932 Abs. 2).
Die Anwendungsfälle des § 926 Abs. 2 sind die folgenden:
Uebergiebt der Veräußerer einer Sache Zubehörstücke die ihm nicht
gehören, so wird der Erwerber, guten Glauben bei Erlangung des Besitzes
vorausgesetzt, Eigenthümer derselben.
Gehen Zubehörungen von einem Nichteigenthümer in Form des conslilutum
possessorium (§ 930) über, so wird der Erwerber Eigenthümer,
wenn ihm, statt seines bisherigen mittelbaren Besitzes, die Sache von dem
Veräußerer übergeben wird und er auch hiebei in gutem Glauben ist (§ 933).
Hat der Veräußerer den Anspruch auf Herausgabe der im Besitz eines
Dritten befindlichen Zubehörstücke abgetreten, obwohl er selbst nicht Eigenthümer
ist, so ist zu unterscheiden:
Ist der Veräußerer mittelbarer Besitzer (8 868), so wird der Erwerber
mit der Abtretung des Anspruchs Eigenthümer. Ist er dies nicht,
so wird der Erwerber dann Eigenthümer, wenn er die Sache von dem
Dritten erlangt, hier wie dort guten Glauben im Zeitpunkte des Besitzerwerbs
vorausgesetzt. Der Eigenthumserwerb an den Zubehörstücken ist
aber ausgeschlossen, wenn dieselben dem Eigenthümer oder dem unmittelbaren
Besitzer, falls der Eigenthümer nur mittelbarer Besitzer war, gestohlen
worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen waren (8 935).
Ist ein veräußertes Zubehörstück mit dem Rechte eines Dritten belastet,
so bekommt der Erwerber des Grundstücks das Zubehörstück zu freiem
Eigenthume mit der Thatsache des Eigenthumserwerbs und wenn der
Erwerber hiebei in gutem Glauben war (§5 936). Erfolgt die Veräußerung
analog § 930 oder war das nach § 931 veräußerte Zubehör
nicht im mittelbaren Besitze des Veräußerers, so erlischt das Recht des
Dritten erst dann, wenn der Erwerber auf Grund der Veräußerung den
Besitz der Sache erlangt hat (§ 936 Abs. 1). Guter Glaube muß auch
in diesen Fällen zur Zeit der Erlangung des Besitzes vorhanden gewesen
sein (§ 936 Abs. 2).
Eine Ausnahme sieht § 936 Abs. 3 vor: Wird ein im Besit eines
Dritten befindliches Zubehörstück mittels Abtretung des Anspruchs auf