Preußisches Gerichtskostengesetz. §# 28 bis 30.
8§ 28. Bei nicht vermögensrechtlichen
Angelegenheiten wird der Wert des
Gegenstandes zu 2000 Mark, ausnahmsweise
nihrzer oder höher, jedoch nicht
unter 200 Mark und nicht über 50000
Mark angenommen.
Ist mit einer nicht vermögensrechtlichen
Angelehenhei. eine mit ihr zusammenhängende
vermögensrechtliche verbunden,
so ist nur ein Wert, und zwar der höhere,
maßgebend.
8 24. Die Festsetzung des Wertes des
Gegenstandes erfolgt gebührenfrei durch
Beschluß des Gerichts, falls dieselbe von
dem Kostenschuldner beantragt oder nach
der Natur des Gegenstandes erforderlich
Der Kostenschulbner ist verpflichtet, die
ur Festsetzung des Wertes erforderlichen
ngaben zu machen. Das Gericht kann
eine Beweisaufnahme, insbesondere die
Einnahme des Augenscheins oder die Betachtung
durch Sachvperständige, auf
ntrag oder von Amtswegen anordnen.
In dem Beschlusse, durch welchen der
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nicht vorliegt oder die Beschwerdesumme
den Betrag von 50 Mark nicht übersteigt,
die weitere Beschwerde statt, falls die Entscheidung
auf einer Verletzung des Gesetzes
beruht. Die Vorschriften der 88 550, 551
der Tivilprozeßordnung finden in diesem
Falle entsprechende Anwendung.
Die Erklärung von Erinnerungen oder
Beschwerden kann in allen Fällen durch
Erklärung zum Protokolle des Eerichtsschreibers
oder schriftlich ohne Mitwirkung
eines Anwalts erfolgen.
8 28. Soweit die Aenderung einer
Wert= oder Kostenfestsetzung von Amtswegen
oder die Verhandlung und Entscheidung
von Beschwerden den Oberlandesgerichten
als Gerichten höherer Instanz
oder Beschwerdegerichten zusteht, ist
das Kammergericht ausschließlich zuständig,
wenn nicht ein anderes Oberlandesgericht
gleichzeitig über eine Beschwerde
in der Angelegenheit, für welche
Kosten in Ansatz zu bringen sind, zu entscheiden
hat. Die Cntscheidung erfolgt in
l
Wert festgesetzt wird, ist über die Kosten
der Beweisaufnahme zu entscheiden. Dieselben
sind ganz oder teilweise demjenigen
zur Last zu legen, welcher durch
Unterlassung der ihm obliegenden Wertangabe,
durch unrichtige Wertangabe oder
durch unbegründete Beschwerde die Beweisaufnahme
veranlaßt hat.
g 25. Ueber Erinnerungen des Zahlungspflichtigen
oder der Staatskasse
gen den Ansa von Gebühren und
uslagen entscheidet das Gericht, bei
welchem der Ansatz erfolgt ist, gebührenfrei.
r— Die Entscheidungen über Wertsestsetzung
oder über Erinnerungen gegen
den Kostenansatz können von dem Gerichte,
welches dieselben getrofsen hat, oder von
dem Gerichte der höheren Instanz von
Amtswegen geändert werden.
827. Gegen die in den 24 bis
26 gedechten Entscheidungen findet Beschwerde
nach Maßgabe der 88 568 bis
575 der Civilprozeßordnung statt. Gegen
die Entrsheidung der Landgerichte als
schwerdegerichte findet auch dann, wenn
ein neuer selbständiger Beschwerdegrund
— — — — —
einem Civilsenate.
8 29. Eine Erhebung von Stempeln
neben den Gebühren findet nur in denjenigen
Fällen statt, in welchen es in
diesem Gesetz ausdrücklich angeordnet ist.
Urkunden, welche in einem den Vorschriften
dieses Gesetzes unterliegenden
Verfahren errichtet werden, bleiben, soweit
ihr Inhalt über den Gegenstand des Verras
hinausgeht, den allgemeinen Vorchriften
über Erhebung von Stempeln
unterworfen. ·
8 30. Eine Verwendung von Stempelmaterial
findet bei den Gerichten nicht
statt. Wenn Stempelabgaben neben den
Gebühren zu erheben sind, werden dieselben
nach den für Gerichtsgebühren
geltenden Vorschriften eingezogen und
auch sonst als Gerichtsgebühren behandelt.
Die Vorschriften der 88 1, 2, 7 Abst. 1,
8, 12, 13, 16 Abs. 2, 19 bis 23 bleiben
jedoch hinsichtlich der Stempelabgaben
außer Anwendung. Gegen die Entscheidungen
des Oberlandesgerichts über die
Festsetzung des für eine Stempelberechnung
maßgebenden Wertes oder über Erinnerungen
oder Beschwerden, betreffend
den Ansay von Stempelbeträgen, findet
Beschwerde an den Justizminister statt.