Full text : Das Preußische Rechtsbuch. Erster Band. (1)

Preußisches  Gerichtskostengesetz.  §#  28  bis  30.

8§  28.  Bei  nicht  vermögensrechtlichen
Angelegenheiten  wird  der  Wert  des
Gegenstandes  zu  2000  Mark,  ausnahmsweise
  nihrzer  oder  höher,  jedoch  nicht
unter  200  Mark  und  nicht  über  50000
Mark  angenommen.

Ist  mit  einer  nicht  vermögensrechtlichen
Angelehenhei.  eine  mit  ihr  zusammenhängende
  vermögensrechtliche  verbunden,
so  ist  nur  ein  Wert,  und  zwar  der  höhere,
maßgebend.

8  24.  Die  Festsetzung  des  Wertes  des
Gegenstandes  erfolgt  gebührenfrei  durch
Beschluß  des  Gerichts,  falls  dieselbe  von
dem  Kostenschuldner  beantragt  oder  nach
der  Natur  des  Gegenstandes  erforderlich

Der  Kostenschulbner  ist  verpflichtet,  die
ur  Festsetzung  des  Wertes  erforderlichen
ngaben  zu  machen.  Das  Gericht  kann
eine  Beweisaufnahme,  insbesondere  die
Einnahme  des  Augenscheins  oder  die  Betachtung
  durch  Sachvperständige,  auf
ntrag  oder  von  Amtswegen  anordnen.

In  dem  Beschlusse,  durch  welchen  der

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nicht  vorliegt  oder  die  Beschwerdesumme
den  Betrag  von  50  Mark  nicht  übersteigt,
die  weitere  Beschwerde  statt,  falls  die  Entscheidung
  auf  einer  Verletzung  des  Gesetzes
beruht.  Die  Vorschriften  der  88  550,  551
der  Tivilprozeßordnung  finden  in  diesem
Falle  entsprechende  Anwendung.

Die  Erklärung  von  Erinnerungen  oder
Beschwerden  kann  in  allen  Fällen  durch
Erklärung  zum  Protokolle  des  Eerichtsschreibers
  oder  schriftlich  ohne  Mitwirkung
eines  Anwalts  erfolgen.

8  28.  Soweit  die  Aenderung  einer

Wert=  oder  Kostenfestsetzung  von  Amtswegen

  oder  die  Verhandlung  und  Entscheidung
  von  Beschwerden  den  Oberlandesgerichten
  als  Gerichten  höherer  Instanz
  oder  Beschwerdegerichten  zusteht,  ist
das  Kammergericht  ausschließlich  zuständig,
  wenn  nicht  ein  anderes  Oberlandesgericht
  gleichzeitig  über  eine  Beschwerde
  in  der  Angelegenheit,  für  welche
Kosten  in  Ansatz  zu  bringen  sind,  zu  entscheiden

  hat.  Die  Cntscheidung  erfolgt  in

l

Wert  festgesetzt  wird,  ist  über  die  Kosten
der  Beweisaufnahme  zu  entscheiden.  Dieselben

  sind  ganz  oder  teilweise  demjenigen
  zur  Last  zu  legen,  welcher  durch
Unterlassung  der  ihm  obliegenden  Wertangabe,
  durch  unrichtige  Wertangabe  oder
durch  unbegründete  Beschwerde  die  Beweisaufnahme
  veranlaßt  hat.

g  25.  Ueber  Erinnerungen  des  Zahlungspflichtigen
  oder  der  Staatskasse
gen  den  Ansa  von  Gebühren  und
uslagen  entscheidet  das  Gericht,  bei
welchem  der  Ansatz  erfolgt  ist,  gebührenfrei.


r—  Die  Entscheidungen  über  Wertsestsetzung
  oder  über  Erinnerungen  gegen
den  Kostenansatz  können  von  dem  Gerichte,
welches  dieselben  getrofsen  hat,  oder  von
dem  Gerichte  der  höheren  Instanz  von
Amtswegen  geändert  werden.

827.  Gegen  die  in  den  24  bis
26  gedechten  Entscheidungen  findet  Beschwerde
  nach  Maßgabe  der  88  568  bis
575  der  Civilprozeßordnung  statt.  Gegen
die  Entrsheidung  der  Landgerichte  als
schwerdegerichte  findet  auch  dann,  wenn
ein  neuer  selbständiger  Beschwerdegrund

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einem  Civilsenate.

8  29.  Eine  Erhebung  von  Stempeln
neben  den  Gebühren  findet  nur  in  denjenigen
  Fällen  statt,  in  welchen  es  in
diesem  Gesetz  ausdrücklich  angeordnet  ist.

Urkunden,  welche  in  einem  den  Vorschriften
  dieses  Gesetzes  unterliegenden
Verfahren  errichtet  werden,  bleiben,  soweit
ihr  Inhalt  über  den  Gegenstand  des  Verras
  hinausgeht,  den  allgemeinen  Vorchriften
  über  Erhebung  von  Stempeln
unterworfen.  ·

8  30.  Eine  Verwendung  von  Stempelmaterial
  findet  bei  den  Gerichten  nicht
statt.  Wenn  Stempelabgaben  neben  den
Gebühren  zu  erheben  sind,  werden  dieselben
  nach  den  für  Gerichtsgebühren
geltenden  Vorschriften  eingezogen  und
auch  sonst  als  Gerichtsgebühren  behandelt.
Die  Vorschriften  der  88  1,  2,  7  Abst.  1,
8,  12,  13,  16  Abs.  2,  19  bis  23  bleiben
jedoch  hinsichtlich  der  Stempelabgaben
außer  Anwendung.  Gegen  die  Entscheidungen
  des  Oberlandesgerichts  über  die
Festsetzung  des  für  eine  Stempelberechnung
  maßgebenden  Wertes  oder  über  Erinnerungen
  oder  Beschwerden,  betreffend
den  Ansay  von  Stempelbeträgen,  findet
Beschwerde  an  den  Justizminister  statt.