Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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":8)  Der  Departements  der  Justiz,  des  Innern  und
der  Finanzen.

Der  Ministerien  der  Justiz,  bes  Innern  und  der  Finanzen.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Regulirung  der  Kost=  and  Heitzungs-Preise  für  die  Gefangenen  bei
den  Bezirksämtern  auf  die  erste  Hälste  des  Etats-Jahres  18  ½/.

Die  Kost=  und  Heigungs-Preise  für  die  Gefangenen  bei  den  Bezirksämtern  sind
auf  die  erste  Hälfte  des  Etats-Jahrs  vom  1.  Juli  1823x  im  Allgemeinen  nach  den  in
der  Verfügung  vom  50.  Juni  1828  (Reg.  Bl.  S.561J  enthaltenen  Bestimmungen  festgeset
  worden;  was  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  27.  Juni  1831.
Kär  den  Justiz-Minister:  Für  den  Finanz-Minister
Schwab.  Kapff.  Kerner.

O  Des  Departements  des  Innerh:

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Verfügurg,  die  Verpflichtung  der  in  den  Waisenhäusern  gebildeten  Schulamts-  35glinge  zum
Kosten-Ersatz  bei  dem  Austrikt  aus  dem  Schullehrerstande  betreffend.

Zu  Beseitigung  jeden.  Zweifels  über  die  Verbindlichkeiten  der  in  den  Waisenhäusern
für  den  deutschen  Schulstand  gebildeten  Zöglinge  wird  nach  Maßgabe  Königlicher  Entschließung
  vom  8.  d.  M.  hiemit  verordnet:

daß  die  in  der  Verfügung  vom  18.  April  1823  (Reg.  Bl.  S.  515)  den  Zöglingen
  des  Schullehrer-Seminars  in  Eßlingen  aufgelegten  Verbindlichkeiten
sich  auch  auf  die  Schulamts-Zöglinge  der  beiden  Waisenhäuser  erstrecken,
und  hienach  jeder  von  jeht  an  in  die  Waisenhäuser  eintretende  Schulamts-Zögling
  im  Falle  seines  späteren  willkührlichen  Austrittes  aus  dem  Schullehrerstande
  die  im  Waisenhause  auf  seine  Ausbildung  für  diesen  Stand  verwendeten
  Kosten  der  Staats-Casse  zu  erstatten  hat.
Stuttgart  den  30.  Juni  1831.  Kapff.