Full text : Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Schiedsrichter  die  Verfügungsgewalt  des  staatlichen  Richters
und  die  Macht  des  Vollstreckungsbeamten,  die  Erfüllung  des
Schiedsspruches  zu  erzwingen.  Sorgfältig  ausgearbeitete  Gesetzesvorschriften
  und  Gerichtsregeln  beordnen  das  schiedsgerichtliche
  Verfahren  zwischen  Privatpersonen.  Dasselbe  ist  eine
auf  Konsens  beruhende,  rechtlich  geregelte  Art  der  Prozessführung,
  ausgehend  von  wohlbekannten  Regeln  und  von  der
vollen  Sanktion  einer  gerichtlichen  Entscheidung  getragen.  Alle
diese  Eigentümlichkeiten  fehlen  dem  internationalen  schiedsrichterlichen
  Verfahren.  Als  eins  der  grundlegenden,  völkerrechtlichen
  Prinzipien  gilt  der  Satz,  dass  jede  souveräne  Macht,
wie  schwach  sie  auch  politisch  sein  mag,  jeder  anderen,  politisch
  auch  noch  so  starken  Macht  völkerrechtlich  gleichsteht.
Es  gibt  keine  völkerrechtlichen  Regeln  über  das  schiedsgerichtliche
  Verfahren.  Das  Völkerrecht  selbst  hat  keine  auslegende
Autorität  und  keine  anerkannte  Autorität,  welche  es  zu  erzwingen
  hat.  Selbst  unter  Privatpersonen  gibt  es  Differenzen,
auf  welche  das  schiedsgerichtliche  Verfahren  nicht  passt  und
welche  auf  dem  völkerrechtlichen  Gebiete  Analogien  besitzen.
Wo  es  sich  um  die  Reputation  handelt,  schreiten  Privatpersonen
nicht  zum  schiedsgerichtlichen  Verfahren,  und  ebensowenig  denkt
eine  sich  selbst  achtende  Nation  an  eine  schiedsrichterliche
Regelung,  falls  die  Unabhängigkeit  der  Nation  oder  ihre  Ehre
in  Frage  kommt.  Des  Weiteren  kann  es  vorkommen,  dass  eine
Nation  einen  Schiedsvertrag  abschliesst  und  denselben  später
repudiiert.  Wer  soll  hier  die  Aufrechterhaltung  des  Vertrages
erzwingen?  Oder  nachdem  das  schiedsrichterliche  Verfahren  stattgefunden
  hat,  weigert  sich  die  unterliegende  Nation,  den  Schiedsspruch
  zu  erfüllen.  Wer  soll  hier  mit  Zwang  einschreiten  ?
Diese  Erwägungen  rechtfertigen  meines  Erachtens  zwei  Schlüsse.
Erstens,  das  schiedsrichterliche  Verfahren  eignet  sich  nicht  für
sämtliche,  internationale  Streitigkeiten,  und  zweitens,  wir  müssen
damit  rechnen,  dass  mächtige  Staaten  ihre  im  guten  Glauben