Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Die  Gesellschaft  wird  ermächtigt,  den  Betrileb  auch  einer  anderen  anschlleßenden
Elsenbahnverwaltung  zu  überlassen.  Die  Wahl  dleser  Verwaltung  und  das  mit  derselben
  zu  treffende  Abkommen  unterliegen  der  Genehmigung  der  vertragschließenden  Regierungen.


Artlkel  9.

Die  Königlich  Sächsische  Regierung  übernimmt  auf  den  Wunsch  der  Großherzoglichen
  und  der  beiden  Fürstlichen  Regierungen  die  technische  Oberaussicht  und  Controle
über  den  Bau,  die  Unterhaltung  und  den  Betrieb  der  ganzen  Bahn  (einschließlich  der
Prüsung  der  Betriebsmittel)  und  wird  dieselbe  nach  den  nämlichen  Grundsähen  handbaben,
  welche  im  Königreiche  Sachsen  anderen  Privateisenbahngesellschaften  gegenüber
beobachtet  werden.  Die  zur  Durchführung  dieser  Oberaussicht  nöthige  Unterstütung  wird
Ihr  Seilten  der  anderen  Regierungen  zugesagk.

Die  Handhabung  der  Bahnpolizet  steht  jeder  Regierung  innerhalb  Ihres  Gebietes  zu.

Artikel  10.

Die  landespolizeilichs  Prüfung  und  Genehmigung  der  Bahnanlage,  Insbesondere
auch  die  Bestimmung,  über  Lage,  Herstellung  und  Einrichtung  der  Stationen  und  Haltepunkte
  bleibt  jeder  Regierung  innerhalb  Ibres  Gebietes  vorbehalten.

Die  technische  Prüfung  und  Fesistellung  steht  der  Königlich  Sächsischen  Regierung
zu.  Dieselbe  wird  hierbei  die  Wünsche  der  mitbetheiligten  Regierungen,  soweit  deren
Gebietsstrecken  in  Frage  kommen,  thunlichst  berücksichtigen.

Artikel  11.

Die  Fahrpläne  und  Tarife,  sowie  deren  Abänderungen  unterliegen  der  Genehmigung
  der  betheiligten  Regierungen.

Artikel  12.

Jeder  der  betheiligten  Regierungen  verbleibt  die  Landeshoheit  hinsichtlich  der  in
Ihrem  Gebiete  belegenen  Bahnstrecke.

Uebertretungen,  Vergehen  und  Verbrechen  in  Bezug  auf  die  Bahnanlage  oder
deren  Betrieb  werden  von  den  Behörden  des  Staates,  auf  dessen  Gebiet  sie  ausgeübt
sind,  untersucht  und  nach  den  dortigen  Gesehen  beurthetlt.

Man  sichert  sich  jedoch  gegenseitig  die  Vollstreckung  der  in  bahnpolizeilichen  Straffällen
  von  den  zuständigen  Behörden  gesprochenen  Straferkenntnisse  zu.

Arkikel  13.
Die  Betrlebsbeamten  sind  ohne  Unterschied  des  Ortes  der  Anstellung  hinsichtlich