Allgemeine Pflichten. 8. 46. 135
3) Die Gemeindebehörden sind berechtigt, für Gemeindezwecke,
insbesondere auch zur Handhabung der öffentlichen Sicherheit
Gemeindedienste anzuordnen. Näheres über den Inhalt und
den Umfang dieses Rechtes bleibt der Darstellung des Gemeinderechts
vorbehalten. 4)
4) Der Gemeindebürger ist verpflichtet, die Gemeinde-Aemter,
zu welchen er gewählt wird, zu übernehmen, soferne ihm nicht
ein gesetzlicher Ablehnungsgrund zu Seite steht und unter der
gleichen Voraussetzung während der gesetzlich bestimmten Dauer
zu verwalten. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf die
Wahl zur Distrikts= und Kreisvertretung, dann zu den Gewerbeund
Handelskammern. 5)
5) Jeder Staatsangehörige, der den gesetzlichen Erfordernissen
zum Geschwornen-, bezw. Schöffendienste genügt, kann zu
den Verrichtungen eines Geschworenen berufen werden, und er
darf diesen Ruf nur aus besonderen Gründen ablehnen.)
In allen Fällen können indessen nur solche Dienste gefordert
werden, welche keine besondere wissenschaftliche, künstlerische oder
handwerksmäßige Vorbildung erheischen. Soweit der Staat oder
die Gemeinde solcher Dienste zur Verwirklichung ihrer Zwecke
bedürfen, haben sie sich dieselben im Wege der freien Vereinbarung
zu verschaffen; ein Zwang zur Leistung derselben darf
nicht stattfinden. 7)
gegen Ueberschwemmungen betr., v. 28. Mai 1852 Art. 17 verb. mit Art. 26 und
meinen Comm, zu den Wassergesetzen S. 368, dann Art. 27 des r. P. St. G. B.
4) S. die Gemeinde-Ordnung v. 29. April 1869 Art. 49 u. 54, dann
rev. P. St. G. B. Art. 29, u. unten im Gemeinderecht S. 104.
5) S. die angef. Gemeinde-Ordn. Art. 49 Abs. III., dann Gesetz, die
Distriktsräthe betr., v. 28. Mai 1852 Art. 8, Gesetz, die Landräthe betr.,
v. 28. Mai 1852 Art. 10 u. Verordnung, die Handels= u. Gewerbekammern
2c. betr., v. 20. Dez. 1868 §. 7 (R.-Bl. S. 2560).
6) S. das Gesetz, die Einführung der Schwurgerichte betr., v. 3. Aug.
1848 Art. 1, 2 u. 3; der Art. 2 zählt die Kategorien auf, welche aus besonderen
Gründen befreit, oder als unwürdig ausgeschlossen sind. In Zukunft
ist in Bezug auf diese Pflicht des d. Ger.-Verf. v. 1877 (§8. 56 u.
96) maßgebend.
7) Ausdrücklich anerkannt ist dieser Grundsatz bezüglich der Gemeindedienste
in der Gem.-Ordn. Art. 49 Abs. II. Daß er auch für Staatsdienste
aller Art gilt, unterliegt keinem Zweifel; arg. Beil. IX. §. 22 lit. a.