Volltext : Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

Allgemeine  Pflichten.  8.  46.  135

3)  Die  Gemeindebehörden  sind  berechtigt,  für  Gemeindezwecke,
  insbesondere  auch  zur  Handhabung  der  öffentlichen  Sicherheit
  Gemeindedienste  anzuordnen.  Näheres  über  den  Inhalt  und
den  Umfang  dieses  Rechtes  bleibt  der  Darstellung  des  Gemeinderechts
  vorbehalten.  4)

4)  Der  Gemeindebürger  ist  verpflichtet,  die  Gemeinde-Aemter,
zu  welchen  er  gewählt  wird,  zu  übernehmen,  soferne  ihm  nicht
ein  gesetzlicher  Ablehnungsgrund  zu  Seite  steht  und  unter  der
gleichen  Voraussetzung  während  der  gesetzlich  bestimmten  Dauer
zu  verwalten.  Diese  Verpflichtung  erstreckt  sich  auch  auf  die
Wahl  zur  Distrikts=  und  Kreisvertretung,  dann  zu  den  Gewerbeund
  Handelskammern.  5)

5)  Jeder  Staatsangehörige,  der  den  gesetzlichen  Erfordernissen
  zum  Geschwornen-,  bezw.  Schöffendienste  genügt,  kann  zu
den  Verrichtungen  eines  Geschworenen  berufen  werden,  und  er
darf  diesen  Ruf  nur  aus  besonderen  Gründen  ablehnen.)

In  allen  Fällen  können  indessen  nur  solche  Dienste  gefordert
werden,  welche  keine  besondere  wissenschaftliche,  künstlerische  oder
handwerksmäßige  Vorbildung  erheischen.  Soweit  der  Staat  oder
die  Gemeinde  solcher  Dienste  zur  Verwirklichung  ihrer  Zwecke
bedürfen,  haben  sie  sich  dieselben  im  Wege  der  freien  Vereinbarung
  zu  verschaffen;  ein  Zwang  zur  Leistung  derselben  darf
nicht  stattfinden.  7)

gegen  Ueberschwemmungen  betr.,  v.  28.  Mai  1852  Art.  17  verb.  mit  Art.  26  und
meinen  Comm,  zu  den  Wassergesetzen  S.  368,  dann  Art.  27  des  r.  P.  St.  G.  B.

4)  S.  die  Gemeinde-Ordnung  v.  29.  April  1869  Art.  49  u.  54,  dann
rev.  P.  St.  G.  B.  Art.  29,  u.  unten  im  Gemeinderecht  S.  104.

5)  S.  die  angef.  Gemeinde-Ordn.  Art.  49  Abs.  III.,  dann  Gesetz,  die
Distriktsräthe  betr.,  v.  28.  Mai  1852  Art.  8,  Gesetz,  die  Landräthe  betr.,
v.  28.  Mai  1852  Art.  10  u.  Verordnung,  die  Handels=  u.  Gewerbekammern
  2c.  betr.,  v.  20.  Dez.  1868  §.  7  (R.-Bl.  S.  2560).

6)  S.  das  Gesetz,  die  Einführung  der  Schwurgerichte  betr.,  v.  3.  Aug.
1848  Art.  1,  2  u.  3;  der  Art.  2  zählt  die  Kategorien  auf,  welche  aus  besonderen
  Gründen  befreit,  oder  als  unwürdig  ausgeschlossen  sind.  In  Zukunft
  ist  in  Bezug  auf  diese  Pflicht  des  d.  Ger.-Verf.  v.  1877  (§8.  56  u.
96)  maßgebend.

7)  Ausdrücklich  anerkannt  ist  dieser  Grundsatz  bezüglich  der  Gemeindedienste
  in  der  Gem.-Ordn.  Art.  49  Abs.  II.  Daß  er  auch  für  Staatsdienste
aller  Art  gilt,  unterliegt  keinem  Zweifel;  arg.  Beil.  IX.  §.  22  lit.  a.