Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

344  Zweiter  Teil.  Drittes  Buch.  $  196.

mehr  als  eines  Kontingents  befehligen,  sowie  alle  Festungskoınmandanten
  zu  ernennen,  Recht  der  Zustimmung  bei  der  Ernennung
  von  Generalen  durch  die  Kontingentsherren)  und  das
Recht,  Festungen  anzulegen  (Art.  65).

Rechtlich  und  tatsächlich  in  engem  Zusammenhaug  mit  der
dem  Kaiser  zustehenden  obersten  Heeresleitung  steht  das  ihm
durch  die  RVerf.  Art.  63  Abs.  3  übertragene  Inspektionsrecht.
  Dieses  Recht  ist  nichts  anderes  als  ein  Ausschnitt  der
dem  Reiche  im  Hinblick  auf  Art.  4  Ziff.  14  RVerf.  gebührenden
Aufsichtsgewalt  über  die  Einzelstaaten  in  militärischen  Angelegenheiten,
  besonders  gestaltet  und  über  die  der  Reichsaufsicht  sonst
gezogenen  Schranken  hinaus  gesteigert  durch  Art.  63  Abs.  315,
Über  das  Sonderrecht  Bayerns  vgl.  unten  855,  856.

Ferner  steht  dem  Reiche  ausschließlich  zu:

4.  Die  Bestimmung  der  Stärke  des  deutschen
Heeres  und  seiner  Kontingente,  der  Friedenspräsenzstärke
(vgl.  unten  198),  des  Präsenzstandes  (oben  $  843)  und  des  Ersatzbedarfes
  !°;

5.  die  Aufbringung  und  Tragung  der  Kosten  des
Heereswesens  und  —  im  Zusammenhange  hiermit  —  die
Feststellung  des  Militäretats  (vgl.  unten  $  209  S.  921  ff.);

6.  das  Eigentum  an  allen  dem  dienstlichen  Gebrauche
  der  Heeresverwaltung  gewidmeten  —  beweglichen
  und  unbeweglichen  —  Sachen”,

15  Art,  63  Abs.  3  RV  berechtigt  und  verpflichtet  den  Kaiser,  „sich
jederzeit  durch  Inspektionen  von  der  Verfassung  der  einzelnen  Kontingente
zu  überzeugen  und  die  Abstellung  der  dabei  vorgefundenen  Mängel  anzuordnen“.
  Dieses  militärische  Inspektionsrecht  unterscheidet  sich  von  dem
Normalrecht  der  Reichsaufsicht  (vgl.  unten  $$  2123,  212)  dadurch,  daß  es,
unter  Ausschaltung  des  Bundesrates  (RV  Art.  7  Ziff.  3)  allein  dem  Kaiser  übertragen
  ist,  daß  infolgedessen  der  Kaiser  die  von  ihm  vorgefundenen  Mängel
nicht  nur  festzustellen,  sondern  auch  abzustellen  befugt  ist,  und  daß  die
Aufsicht  sich  hier  nicht  nur  auf  die  richtige  Ausführung  der  Reichsgesetze
(RV  Art.  17:  „Überwachung  der  Ausführung  derselben“),  sondern  weitergehend
  darauf  erstreckt,  „daß  innerhalb  des  deutschen  Heeres  alle  Truppenteile
  vollzählig  und  kriegstüchtig  vorhanden  sind  und  daß  Einheit  in  der
Organisation  und  Formation,  in  Bewaffnung  und  Kommando,  in  der  Ausbildung
  der  Mannschaften,  sowie  in  der  Qualifikation  der  Offiziere  hergestellt
und  erhalten  wird“  (Art.  63  Abs.  3).  Vgl.  die  eingehende  Darstellung  des
kaiserlichen  Inspektionsrechts  bei  Triepel  a.  a.  O.  Ey  fl.

16  Der  Ersatzbedarf  ist  die  Zahl  von  Heeresdienstpflichtigen,  deren  Einstellung
  alljährlich  erforderlich  ist,  um  den  Präsenzstanz  aller  Kadres  der
Friedensformation  zu  erreichen  und  aufrechtzuerhalten.  Der  Ersatzbedarf
wird  jedes  Jahr  für  das  ganze  Heer  (mit  Ausnahme  des  bayer.  Kontingents)
vom  Kaiser  festgesetzt  und  auf  die  Armeekorpsbezirke  durch  die  Kriegsministerien
  verteilt.  RG  betr.  die  Ersatzverteilung  vom  26.  Mai  1893.  Vgl.
Laband  4  52  ff.

17  RG  über  die  Rechtsverhältnisse  der  zum  dienstlichen  Gebrauch  einer
Reichsverwaltung  besimmten  Gegenstände  vom  25.  Mai  1873  (sog.  Reichseigentumsgesetz),.
  Vgl.  unten  8.  907  Anm.  5  921  Anm.  s».  Nach  diesem  Gesetz  ist
der  Militärfiskus  übernli  —  ausgenommen  in  Bayern  —  nicht  Jandcs-,  sondern
Reichsfiskus.  Vgl.  Laband  4  339  und  die  dort  Anm.  5  angegebene  Literatur.