Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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G.  19.
C.  Wahl  der  Abgeordneten  von  der
Classe  der  Geistlichen.

Zur  Wahl  der  Abgeordneten  aus  dieser
  Classe  sind  zwey  Wahlhandlungen  erforderlich;
  die  erste  zur  Auswahl  des  Wahlmannes
  geschieht  am  Sitze  eines  jeden
Decanats,  wozu  nach  vorldufiger  Aufforderung
  des  Land,  oder  Herrschafts-Gerichtes
  alle  nach  O.  3.  wahlfähigen  Pfarrer
desselben  einberusen  werden,  sie  mögen  zu
dem  nämlichen  Regierungs-Bezirke  gehören
oder  nicht.  Der  Dechane  sammelt  die  schriftlichen
  Stimmen,  trägt  se  in  ein  Protocoll
ein,  welches  von  allen  Anwesenden  unterschrieben
  wird,  und  sendet  solches  durch
das  Land,  oder  Herrschafts-Gericht  an  die
Bezirks-Regierung.

Pfarreyen,  welche  keinem  Decanate  zugetheilt
  find,  stimmen  für  diesen  Fall  bey
dem  nächstgelegenen  Decanate  mit,  und  sind
auch  in  demselben  wahlfähig.

20.

Bey  der  zweyten  Wahlhandlung  stimmen
  nur  die  ernannten  Wahlmänner  der  Deçcanate,
  und  wählen  bloß  unter  sich  (mit
Ausschluß  aller  übrigen)  die  für  den  Resierungs-Bejirk
  bestimmten  Abgeordneten
mittelst  Einsendung  einer  schriftlichen  Wahlstimme,
  welcher  sie  gleichfalls  die  vorgeschriebenen
  Eide  und  einen  besondern  Wahl,
pruch  beyzusügen  haben.

 

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Zu  diesem  Ende  theilt  der  Praͤsident
der  Regierung  einem  jeden  der  ihm  bekannt
gemachten  Wahlmänner  der  Decanate  die
vollständige  Liste  derselben  unter  den  G.  14.
angeordneten  Bestimmungen  mit,  und  erhohlt
  von  denselben  die  Wahlstimme,  welche
er  auf  gleiche  Art  nach  den  G.  15.  gegebenen
  Bestimmungen  in  Gegenwart  der
hierzu  einberufenen,  nächstgelegenen  §  Wahlmänner
  dleser  Classe  eröffnert,  und  weiter
auf  die  hierin  angezeigte  Art  verfährt.

§.  zl.

D.  Wahlder  Abgeordneren  aus  den
Städten  und  Märkten.

Bey  jenen  Städten,  welchen  eigene
Siellen  zugewiesen  sind,  tritt  nur  Eine
Wahlhandlung  ein,  die  von  dem  verfassungsmüßig
  erwähltcen  Magistrate  und  den
Gemeinde-Bevollmächtigten  unter  dem  Vorsitze
  eines  eigends  heerzu  ernannten  Königlichen
  Commissaire's  nach  vorher  abgelegtem
Wählereide  vorgenommen  wird.

Die  Wahl  geschieht  durch  schriftliche
Wahlzertel,  welche  besonders  hierzu  vorbereitet,
  mit  fortlaufenden  Rummern  bezeichner,
  und  nachdem  sie  untereinander  gemengt
worden  sind,  unter  die  Wahlmänner  ausgetheilt
  werden.

Jeder  Wahlmann  hat  in  derselben  den
oder  die  gewählten  Abgeorneten  mit  Taufund
  Zunahmen,  ihrem  Gewerbe  oder  Character
  einzutragen,  ihn  mit  seiner  Unter-