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G. 19.
C. Wahl der Abgeordneten von der
Classe der Geistlichen.
Zur Wahl der Abgeordneten aus dieser
Classe sind zwey Wahlhandlungen erforderlich;
die erste zur Auswahl des Wahlmannes
geschieht am Sitze eines jeden
Decanats, wozu nach vorldufiger Aufforderung
des Land, oder Herrschafts-Gerichtes
alle nach O. 3. wahlfähigen Pfarrer
desselben einberusen werden, sie mögen zu
dem nämlichen Regierungs-Bezirke gehören
oder nicht. Der Dechane sammelt die schriftlichen
Stimmen, trägt se in ein Protocoll
ein, welches von allen Anwesenden unterschrieben
wird, und sendet solches durch
das Land, oder Herrschafts-Gericht an die
Bezirks-Regierung.
Pfarreyen, welche keinem Decanate zugetheilt
find, stimmen für diesen Fall bey
dem nächstgelegenen Decanate mit, und sind
auch in demselben wahlfähig.
20.
Bey der zweyten Wahlhandlung stimmen
nur die ernannten Wahlmänner der Deçcanate,
und wählen bloß unter sich (mit
Ausschluß aller übrigen) die für den Resierungs-Bejirk
bestimmten Abgeordneten
mittelst Einsendung einer schriftlichen Wahlstimme,
welcher sie gleichfalls die vorgeschriebenen
Eide und einen besondern Wahl,
pruch beyzusügen haben.
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Zu diesem Ende theilt der Praͤsident
der Regierung einem jeden der ihm bekannt
gemachten Wahlmänner der Decanate die
vollständige Liste derselben unter den G. 14.
angeordneten Bestimmungen mit, und erhohlt
von denselben die Wahlstimme, welche
er auf gleiche Art nach den G. 15. gegebenen
Bestimmungen in Gegenwart der
hierzu einberufenen, nächstgelegenen § Wahlmänner
dleser Classe eröffnert, und weiter
auf die hierin angezeigte Art verfährt.
§. zl.
D. Wahlder Abgeordneren aus den
Städten und Märkten.
Bey jenen Städten, welchen eigene
Siellen zugewiesen sind, tritt nur Eine
Wahlhandlung ein, die von dem verfassungsmüßig
erwähltcen Magistrate und den
Gemeinde-Bevollmächtigten unter dem Vorsitze
eines eigends heerzu ernannten Königlichen
Commissaire's nach vorher abgelegtem
Wählereide vorgenommen wird.
Die Wahl geschieht durch schriftliche
Wahlzertel, welche besonders hierzu vorbereitet,
mit fortlaufenden Rummern bezeichner,
und nachdem sie untereinander gemengt
worden sind, unter die Wahlmänner ausgetheilt
werden.
Jeder Wahlmann hat in derselben den
oder die gewählten Abgeorneten mit Taufund
Zunahmen, ihrem Gewerbe oder Character
einzutragen, ihn mit seiner Unter-