Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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4.  die  bei  Bauten  vorgeschriebene  Buchführung  und  das  Rechnungswesen  richtig  ge—
handhabt;

5.  inwieweit  sich  der  Bauführer  bei  der  Ausarbeitung  von  Einzelheiten  für  wichtige
Bauteile  bewährt

und  endlich

6.  ob  und  inwieweit  er  es  verstanden  hat,  den  Unternehmern  gegenüber  sich  in  geeigneter
  Weise  zu  benehmen  und  eine  Einhaltung  der  Verträge  in  ausreichendem
Maße  zu  erlangen,  auch  ob  er  bei  der  Abnahme  von  Bauarbeiten  und  Materialien
die  erforderliche  Sicherheit  in  deren  Beurteilung  bewiesen  hat.

(2)  Dem  Wunsche  eines  Bauführers,  den  achtzehnmonatigen  Dienst  bei  Bauausführungen
  bei  einem  nicht  unter  Staatsverwaltung  stehenden  Baubeamten  oder  einem
Privattechniker  durchzumachen,  ist,  wenn  nicht  besondere  Bedenken  entgegenstehen,  unter
der  Voraussetzung  stattzugeben,  daß  der  Betreffende  an  sich  für  eine  erfolgreiche  Ausbildung
  des  Bauführers  eine  genügende  Gewähr  bietet,  außerdem  aber  geneigt  ist,  denselben
  im  Sinne  der  gegenwärtigen  Bestimmungen  auszubilden,  auch  über  seine  Leistungen
ein  Zeugnis  in  der  im  Absatz  1  vorgeschriebenen  Form  auszustellen.

Breimonatiger  Bienst  bei  einer  Hochbau-,  Straßenbau-  oder  Eisenbahn  -Hienststelle.
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(1)  Zur  Einführung  in  den  praktischen  Verwaltungsdienst  sind  die  Bauführer  nur
solchen  Dienststellen  zu  überweisen,  welche  ihnen  durch  den  Umfang  und  die  Vielseitigkeit
der  zu  erledigenden  Geschäfte  ausreichende  Gelegenheit  bieten,  um  den  gedachten  Dienst
in  allen  Zweigen  genügend  kennen  zu  lernen.

(2)  Die  besondere  Leitung  der  Ausbildung  obliegt  dem  Vorstande  der  betreffenden
Dienststelle.  Der  Bauführer  ist  mit  der  Einrichtung  und  dem  Geschäftsgange  der  Dienststelle,
  der  Einrichtung  der  Registratur  und  des  Aktenwesens,  den  für  die  Handhabung
des  Dienstes  ergangenen  allgemeinen  Verfügungen  und  Bestimmungen,  der  Stellung  des
Vorstandes  der  betreffenden  Dienststelle  im  allgemeinen  zu  der  vorgesetzten  Behörde  sowie
zu  anderen  Behörden  und  Beamten  bekannt  zu  machen.  Außerdem  ist  er  in  den  bei  der
betreffenden  Dienststelle  vorkommenden  bau=  und  betriebstechnischen  Geschäften  planmäßig
in  der  Weise  zu  beschäftigen,  daß  er  die  vorkommenden  Arbeiten  und  deren  formale  und
sachliche  Erledigung  möglichst  gründlich  kennen  lernt  und  im  Entwerfen  von  dienstlichen
Schriftstücken,  insbesondere  auch  von  Berichten  an  die  vorgesetzte  Behörde  Übung  gewinnt.
  Bei  derartigen  von  ihm  entworfenen  Berichten  ist  der  Bauführer  als  Referent
aufzuführen.  Während  der  Ausbildung  ist  dem  Bauführer  zugleich  Gelegenheit  zu  geben,
sich  von  dem  Buch-,  Kassen=  und  Rechnungswesen,  namentlich  soweit  es  die  Ausgaben  für