Inhaltsverzeichnis : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863.  135

Soweit  der  Nachlaß  des  während  der  Reise  verstorbenen  Schiffsmanns  an  Bord
sich  befindet,  hat  der  Schiffer  für  die  Aufzeichuung  und  die  Aufbewahrung  sowie
erforderlichenfalls  für  den  Verkauf  des  Nachlasses  Sorge  zu  tragen.

Art.  552.

Auf  die  in  den  Art.  548,  549  und  551  bezeichneten  Forderungen  findet  die

Vorschrift  des  Art.  453  gleichfalls  Anwendung.
rk.  553.

Den  Landesgesetzen  bleibt  vorbehalten,  die  Voraussezungen  zu  bestimmen,  ohne
welche  kein  Schiffsmann  wider  seinen  Willen  in  einem  andern  Lande  zurückgelassen
werden  darf,  sowie  das  Verfahren  zu  regeln,  welches  der  Schisser  im  Falle  einer
solchen  Zurücklassung  einhalten  muß.

554.

Personen,  welche,  ohne  zur  Schiffsmannschaft  zu  gehören,  auf  einem  Schiff
als  Maschinisten,  Aufwärter  oder  in  anderer  Eigenschaft  angestellt  sind,  haben,
sofern  nicht  durch  Vertrag  ein  Anderes  bestimmt  ist,  dieselben  Rechte  und  Pflichten,
welche  in  diesem  Tilel  in  Ansehung  der  Schiffsmannschaft  festgesetzt  sind.

Es  macht  hierbei  keinen  Unterschied,  ob  sie  von  dem  Schiffer  oder  Rheder  angenommen
  worden  sind.

Art.  555.

Der  dem  Schiffsmann  als  Lohn  zugestandene  Antheil  an  der  Fracht  oder  an

dem  Gewinn  wird  als  Heuer  im  Sinne  dieses  Titels  nicht  angesehen.

556.
Den  Landesgesetzen  bleibt  vorbehalten,  sowohl  in  Ansehung  des  im  vorhergehenden
  Artikel  erwähnten  Lohnverhältnisses  als  in  anderen  Beziehungen  die  Vorschriften
  dieses  Titels  zu  ergänzen.

Fünfter  Titel.
Von  dem  Frachtgeschäft  zur  Beförderung  von  Gütern.
t.  557.
Der  Frachtvertrag  zur  Beförderung  von  Gütern  bezieht  sich  entweder
1)  auf  das  Schiff  im  Ganzen  oder  einen  verhältnißmäßigen  Theil  oder  einen  bestimmt
  bezeichneten  Naum  des  Schisfs  oder
2)  auf  einzelne  Güter  (Stückgüter).