Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

—  247  —

Ist  die  Zuziehung  des  Einziehungsbetheiligten  oder  des  Vertretungspflichtigen
im  Verwaltungs-  oder  gerichtlichen  Verfahren  unterblieben,  so  kann  die  Entscheidung
  gegen  sie,  soweit  nicht  reichsgesetzlich  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  Platz
grärta  nachträglich,  nöthigenfalls  nach  weiterer  Erörterung  der  Sachlage,  durch
esonderen  Strafbescheid  getroffen  werden.

K.  37.

Der  Strafbescheid  ist  dem  Beschuldigten,  in  den  Fällen  der  Absätze  2,  3,  4,
des  §.  36  auch  den  sonstigen  bei  der  Entscheidung  betheiligten  Personen  durch  Zustellung
  oder  durch  Verkündung  (Eröffnung  zu  Protofoll  bekannt  zu  machen.

In  den  Fällen  des  §.  20  Absatz  2  hat  die  Bekanntmachung  außer  an  den
Beschuldigten  an  den  gesetzlichen  Vertreter  desselben  zu  erfolgen.  Bei  Einziehungsbetheiligten
  und  Vertretungspflichtigen  kommen  die  in  §9.  157  der  Civilprozeßordnung
  für  die  Zustellung  gegebenen  Vorschriften  auch  für  die  Verkündung  zur
Anwendung.  -

D.  Rechtsmittel.

*•*P)*“

Der  Beschuldigte,  der  Einziehungsbetheiligte  und  der  Vertretungspflichtige,
sowie  die  gesetzlichen  Vertreter  dieser  Personen  können  gegen  den  Strafbescheid,
wenn  sie  nicht  auf  gerichtliche  Entscheidung  antragen,  die  Beschwerde  im  Verwaltungswege
  ergreifen.  "  «  -

Hat  der  gesetzliche  Vertreter  die  Beschwerde  und  der  von  ihm  Vertretene
den  Antrag  auf  gerichtliche  Entscheidung  rechtzeitig  und  formgerecht  angebracht
oder  ist  das  Umgekehrte  der  Fall,  so  ist  die  Beschwerde  wirkungslos,  wenn  nicht
der  Antrag  auf  gerichtliche  Entscheidung  zurückgenommen  wird.

S.  39.

Die  Beschwerde  ist  binnen  einer  Woche  nach  der  Bekanntmachung  des  Strafbescheides
  bei  der  Behörde,  welche  den  Strafbescheid  erlassen,  oder  bei  derjenigen,
welche  ihn  bekannt  gemacht  hat,  schriftlich  oder  zu  Protokoll  anzubringen.  Die
Einlegung  bei  der  Beschwerdebehörde  genügt  zur  Wahrung  der  Ir.

C.  40.

Gegen  die  Versäumung  der  Beschwerdefrist  ist  unter  den  in  §.  44  der  Strafprozeßordnung
  bezeichneten  Voraussetzungen  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand
ulässig.

Dieselbe  ist  bei  elner  der  in  §.  39  bezeichneten  Behörden  nachzusuchen.  Im
Uebrigen  findet  S.  45  der  Strafprozeßordnung  Anwendung.
Ueber  das  Gesuch  um  Wiedereinsetzung  entscheidet  die  Beschwerdebehörde.
(Tr.  9932.)  48“