Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

—  258  —

Gegen  den  Beschluß  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt,
welche  auch  dem  Magistrate  zusteht.  Sie  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

5.  12.

Die  Stadtgemeinden  sind  öffentliche  Körperschaften;  es  steht  ihnen  das
Recht  der  Selbstverwaltung  ihrer  Angelegenheiten  nach  den  Vorschriften  dieses
Gesetzes  zu.  Sie  werden  durch  den  Magistrat  und  die  Stadtverordnetenversammlung
  vertreten.

Der  Magistrat  ist  die  Obrigkeit  der  Stadt  und  verwaltet  die  städtischen
Gemeindeangelegenheiten.  Die  Ausnahme  bestimmt  der  neunte  Titel.

S.  13.
Die  Stadtgemeinden  sind  befugt,  besondere  statutarische  Anordnungen  zu
treffen:
1)  über  solche  Angelegenheiten  der  Stadtgemeinden,  sowie  über  solche
Rechte  und  Pflichten  der  Gemeindeangehörigen,  hinsichtlich  deren  das
gegenwärtige  Gesetz  Verschiedenheiten  gestattet  oder  keine  ausdrücklichen
Bestimmungen  enthält;
2)  über  sonstige  eigenthümliche  Verhältnisse  und  Einrichtungen.
Die  Entwürfe  zu  den  statutarischen  Anordnungen  sind  vor  dem  endgültigen
Beschlusse  der  Stadtverordnet  g  zur  öffentlichen  Kenntniß  in  der
Stadtgemeinde  zu  bringen;  jedem  Bärger  Kos  frei,  innerhalb  der  nächsten  zwei
Wochen,  vom  Tage  nach  der  Veröffentlichung  an  gerechnet  ,  bei  dem  Magistrate
Einwendungen  zu  erheben,  welche  dieser  der  Stadtverord  s  g  zur
Veschlugfassung  vorzulegen  hat.
Die  statutarischen  #oocdnungen  bedürfen  der  Bestätigung  des  Bezirksausschusses.


 

 

Zweiter  Titel.
Zusammensetzung  und  Wahl  der  Stadtverordnetenversammlung.

.  14.
Die  Stadtverordnetenwerse  besteht  aus  zwölf  Mitgliedern  in  Stadtgemeinden
  von  nicht  mehr  is  2  500  Einwoh  hnern,
aus  18  in  Gemeinden  von  mehr  als  2500  bis  5  000  Einwohnern,
".  24  -  —25000  -10000
30  é.10  000  20  000

rl  36  -  -  o  -  -  20  000  -  50  000  -
.  42  -  50000  100  000  -
48  2  -  ·  -  -  100  000  "

Ourch  statutarische  Anordnung  können  abweichende  Festsetzungen  über  die
Anzahl  der  Stadtverordneten  getroffen  werden.