Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1915. (106)

Preußische  Gesetzsammlung

Jahrgang  1915  Nr.  18.

 

 

(Nr.  11412.)  Eisenbahnanleihegesetz.  Vom  26.  März  1915.

 

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c,

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:

I.
Die  Staatsregierung  wird  ermähtigt  zur  Erweiterung,  Vervollständigung
und  besseren  Ausrüstung  des  Staatseisenbahnnetzes  sowie  zur  Beteiligung  des
Staates  an  dem  Bau  von  Kleinbahnen  die  folgenden  Beträge  zu  verwenden:

1.  zur  Herstellung  einer  Haupteisenbahn
von  Riesenburg  nach  Miswalde,  und  zwar:

 

a)  zum  Bl...„„  12  120  000  Mark,
b)  ur  Beschaffung  von  Fahrzeugen  infolge  des  Baues
ieser  Eisenban  ..  638  000  „
zusammen  12  758  000  Markz

I.  zur  Herstellung  des  drikten  und  vierten  Gleises  auf
den  Strecken:
1.  Berlin-Luckenwalde,  Grunderwerb  4  000  000  Mark,
2.  Hamm  i.  W.-Wunstorf,  weitere
Kosten  2320  000  „

zusammen  6  320  000;

III.  zu  nachstehenden  Bauausführungen:
1.  Ausbau  der  Haupteisenbahn  von
Liblar  nach  dem  Ahrtal  (Dernau)
durch  Herstellung  einer  Abzweigung
von  Ringen  nach  Neuenahr  4  110000  Mark,
Seite  4  110  O00  Mark  19  078  000  Mark
Gesetzlammlung  1915.  (Nr.  11412.)  20
Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  April  1915.