Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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schluß  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt,  welche  auch  dem
Magistrate  zusteht.
K.  86.

Der  Verlust  des  Bürgerrechts  hat  das  Ausscheiden  aus  einem  dieses  Recht
voraussetzenden  Amte  zur  Folge;  im  Falle  des  ruhenden  Bürgerrechts  tritt  die
vorläufige  Enthebung  vom  Amte  ein  (96.  7  und  9).

Die  zu  bleibenden  Verwaltungskommissionen  gewählten  stimmfähigen
Bürger  (S.  64)  und  andere  von  der  Stadtverord  6  auf  eine  bestimate
  Zeit  gewählte  unbesoldete  Gemeindebeamte,  zu  denen  jedoch  die  Schöffen
nicht  zu  rechnen  sind,  können  durch  einen  übereinstimmenden  Beschluß  des
Magistrats  und  der  Stadtverordneten  vor  Ablauf  ihrer  Wahlperiode  von  ihrem
Amte  entbunden  werden.

 

Elfter  Titel.
Aufsicht  des  Staates.

G.  87.

Die  Aufsicht  des  Staates  über  die  Verwaltung  der  städtischen  Gemeindeangelegenheiten
  wird  in  erster  Instanz  von  dem  Regierungspräsidenten,  in  höherer
und  letzter  Instanz  von  dem  Oberpräsidenten  geübt,  unbeschadet  der  gesetlich
geordneten  Mitwirkung  des  Bezirksausschusses  und  des  Provinzialrathes.

Beschwerden  bei  den  Aufsichtsbehörden  in  städtischen  Gemeindeangelegenheiten
  sind  in  allen  Instanzen  innerhalb  zwei  Wochen  anzubringen.

S.  88.

Beschlüsse  der  Stadtverordnetenversammlung  oder  des  Magistrats,  welche
deren  Befugnisse  überschreiten  oder  die  Gesetze  verletzen,  hat  der  Magistrat
(Bürgermeister),  entstehendenfalls  auf  Anweisung  der  Aussichtsbehördes  mit
aufschiebender  Wirkung,  unter  Angabe  der  Gründe  zu  beanstanden.  Gegen
die  Verfügung  des  Magistrats  (Bürgermeisters)  steht  der  Stadtverordnetenversammlung
  (dem  Magistrate)  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu.

Aus  anderen  als  den  vorstehend  angegebenen  Gründen  sind  die  Aufsichtsbehörden
  nicht  befugt,  eine  Beanstandung  der  Beschlüsse  der  Stadtverordnetenversammlung
  oder  des  Magistrats  herbeizuführen.

d.  89.

Unterläßt  oder  verweigert  eine  Stadtgemeinde,  die  ihr  gesetzlich  obliegenden,
von  der  Behörde  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Zuständigkeit  festgestellten  Leistungen
auf  den  Haushaltsetat  zu  bringen  oder  außerordentlich  zu  genehmigen,  so  verfügt
  der  Regierungspräsident  unter  Anführung  der  Gründe  die  Eintragung  in
den  Etat  oder  die  Feststellung  der  außerordentlichen  Ausgabe.

Gegen  die  Verfügung  des  Regierungspräsidenten  steht  der  Gemeinde  die
Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  zu.

Nr.  9934.)