Full text : Die gesetzlichen Bestimmungen über die ärztlichen Prüfungen für das Deutsche Reich.

—  1  —

8  52.

Ueber  den  Ausfall  der  Prüfung  in  den  Abschnitten  V
bis  VII  sowie  in  jedem  Teile  der  übrigen  Abschnitte  wird
eine  besondere  Zensur  unter  ausschließlicher  Anwendung
der  Zensuren  „sehr  gut“  (1),  „gut“  (2),  „genügend“  (3),
„ungenügend“  (4)  und  „schlecht“  (5)  erteilt.

Wenn  von  zwei  an  einer  Prüfung  beteiligten  Examinatoren
  einer  die  Zensur  „ungenügend“  oder  „schlecht“  erteilt,
  so  entscheidet  seine  Stimme.  Anderenfalls  finden  die
Bestimmungen  des  $  53  Abs.  1  zu  a  und  Abs  2  entsprechende
Anwendung.

$  583.

Ist  ein  Prüfungsabschnitt  vollständig  bestanden,  so
wird  für  den  ganzen  Abschnitt  von  dem  Vorsitzenden  die
Gesamtzensur  ermittelt,  indem  die  Zahlenwerte  der  Einzelzensuren
  (8  52  Abs.  1)

a)  für  Abschnitt  I  einfach,

b)  für  Abschnitt  II  Teil  1  fünffach,  Teil  2  einfach,

c)  für  Abschnitt  III  Teil  l  und  4  je  zweifach,  Teil  2

und  3  je  einfach,

d)  für  Abschnitt  IV  Teil  1  dreifach,  Teil  2  einfach
gerechnet  werden  und  die  sich  für  die  einzelnen  Abschnitte
ergebende  Summe  der  Zahlenwerte  zu  a  durch  zwei,  zu  b
und  ce  durch  sechs,  zu  d  durch  vier  geteilt  wird.

Ergeben  sich  bei  der  Teilung  Brüche,  so  werden  sie,
wenn  sie  über  0,5  betragen,  als  ein  Ganzes  gerechnet,
anderenfalls  bleiben  sie  unberücksichtigt.

8  54.

Ist  in  einem  Prüfungsabschnitt  oder  in  einem  Teile
eines  Prüfungsabschnitts  die  Zensur  „ungenügend“  oder
„schlecht“  erteilt,  so  gilt  er  als  nicht  bestanden  und  muß
wiederholt  werden.

Die  Frist,  nach  welcher  die  Wiederholungsprüfung  erfolgen
  kann,  beträgt  je  nach  den  Zensuren  zwei  Monate  bis
ein  Jahr.  Sie  wird  von  dem  Vorsitzenden  nach  Benehmen
mit  den  betreffenden  Examinatoren  für  jeden  Abschnitt
einheitlich  bestimmt.  In  gleicher  Weise  wird  der  Zeitpunkt
festgesetzt,  bis  zu  welchem  spätestens  die  Melduug  zur
Wiederholungsprüfung  in  dem  Abschnitte,  soweit  er  nicht
bestanden  ist,  erfolgen  muß.  Wiederholungsfristen  verschiedener
  Abschnitte  laufen  gleichzeitig  nebeneinander.

Die  zweite  Wiederholung  eines  Prüfungsabschnitts  oder
eines  Teiles  desselben  findet  in  (regenwart  des  Vorsitzenden
statt.