Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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ständigen  Behörde  (Oberamt,  Steuercollegium)  auf  Grund  der  von  dieser  hinsichtlich  der
Größe  des  Erzeugnisses  an  den  einzelnen  Biergattungen,  deren  Art  und  Malzgehalt  als
erwiesen  bezeichneten  Thatsachen  die  Berechnung  über  das  biezu  erforderliche  Malz  zu  fertigen
  und  weiter  durch  Abzug  der  in  der  betreffenden  Supperiode  versteuerten  Malzquantitäten
von  jenem  Erforderniß  zu  berechnen,  um  welchen  Betrag  die  Steuer  als  verkürzt  erscheint.

8)  In  wichtigen  Zweifelsfällen  können  das  Oberamt  oder  Umgeldscommissariat  sich
mit  Anfragen  an  das  Steuercollegium  wenden.

8.  35.

Dem  Steuerbeamten  liegt  ob,  den  Abgabe=  und  Controlepflichtigen  auf  Ansuchen  und
bei  jeder  sich  sonst  darbietenden  Veranlassung  über  die  zu  beobachtenden  Vorschriften  überhaupt
  und  über  die  Fertigung  der  Einträge  in  die  Malzregister  und  Begleitscheine  insbesondere
  Belehrung  zu  ertbeilen.

Die  Beamten,  so  wie  die  Abgabe=  und  Controlepflichtigen  haben  gegenseitig  ein  anständiges
  Betragen  einzuhalten.

F.  36.

In  den  gewerbsmäßig  betriebenen  Brauereien,  so  wie  in  den  öffentlichen  Mühlen
und  in  den  Gelassen  der  Privatschrotmühlen  und  Schrotmaschinen  ist  an  einem  von  dem
Umgeloscommissariat  zu  bestimmenden  Ort  eine  von  dem  Steuercollegium  ausgehende
Belehrung  über  die  Vorschriften  bezüglich  der  Malzsteuererhebung  und  Controlirung  und
die  auf  deren  Uebertretung  gesetzten  Strafen  anzuheften,  für  deren  Erbaltung  der  Gewerbetreibende
  zu  sorgen  hat.

.  37.

1)  Die  Umgeldscommissäre  haben  die  ihnen  monatlich  zukommenden  Malzregister  der
Ortssteuerbeamten,  Bräuer  und  Müller  und  die  Begleitscheine  (§.  30)  genau  zu  prüfen
und  zu  vergleichen,  die  Uebereinstimmung  unter  den  verschiedenen  Registern,  so  wie  dieser
mit  den  Begleitscheinen  herzustellen  und  die  hienach  sich  ergebenden  Schrotungen  der  Bierbrauer
  in  dem  Malzregister  des  Ortssteuerbeamten  zu  berechnen.  ·

2)  Ergeben  sich  bei  jenen  Prüfungen  und  Vergleichungen  Anstände,  welche  eine  Untersuchung
  begründen,  so  ist  diese  einzuleiten  (vergl.  §.  29).

3)  Aus  den  Registern  der  Müller  fertigen  die  Umgeldscommissäre  über  diejenigen
Steuerpflichtigen,  welche  in  andere  Umgeldscommissariatsbezirke  gehören,  Auszüge  und
theilen  solche  den  betreffenden  Umgeldscommissariaten  mit.