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ständigen Behörde (Oberamt, Steuercollegium) auf Grund der von dieser hinsichtlich der
Größe des Erzeugnisses an den einzelnen Biergattungen, deren Art und Malzgehalt als
erwiesen bezeichneten Thatsachen die Berechnung über das biezu erforderliche Malz zu fertigen
und weiter durch Abzug der in der betreffenden Supperiode versteuerten Malzquantitäten
von jenem Erforderniß zu berechnen, um welchen Betrag die Steuer als verkürzt erscheint.
8) In wichtigen Zweifelsfällen können das Oberamt oder Umgeldscommissariat sich
mit Anfragen an das Steuercollegium wenden.
8. 35.
Dem Steuerbeamten liegt ob, den Abgabe= und Controlepflichtigen auf Ansuchen und
bei jeder sich sonst darbietenden Veranlassung über die zu beobachtenden Vorschriften überhaupt
und über die Fertigung der Einträge in die Malzregister und Begleitscheine insbesondere
Belehrung zu ertbeilen.
Die Beamten, so wie die Abgabe= und Controlepflichtigen haben gegenseitig ein anständiges
Betragen einzuhalten.
F. 36.
In den gewerbsmäßig betriebenen Brauereien, so wie in den öffentlichen Mühlen
und in den Gelassen der Privatschrotmühlen und Schrotmaschinen ist an einem von dem
Umgeloscommissariat zu bestimmenden Ort eine von dem Steuercollegium ausgehende
Belehrung über die Vorschriften bezüglich der Malzsteuererhebung und Controlirung und
die auf deren Uebertretung gesetzten Strafen anzuheften, für deren Erbaltung der Gewerbetreibende
zu sorgen hat.
. 37.
1) Die Umgeldscommissäre haben die ihnen monatlich zukommenden Malzregister der
Ortssteuerbeamten, Bräuer und Müller und die Begleitscheine (§. 30) genau zu prüfen
und zu vergleichen, die Uebereinstimmung unter den verschiedenen Registern, so wie dieser
mit den Begleitscheinen herzustellen und die hienach sich ergebenden Schrotungen der Bierbrauer
in dem Malzregister des Ortssteuerbeamten zu berechnen. ·
2) Ergeben sich bei jenen Prüfungen und Vergleichungen Anstände, welche eine Untersuchung
begründen, so ist diese einzuleiten (vergl. §. 29).
3) Aus den Registern der Müller fertigen die Umgeldscommissäre über diejenigen
Steuerpflichtigen, welche in andere Umgeldscommissariatsbezirke gehören, Auszüge und
theilen solche den betreffenden Umgeldscommissariaten mit.