Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Anstoss.  Der  damalige  kurmärkische  Kammersekretär  Wöhner
sagt  daher  in  der  Vorrede  zu  dem  1804  erschienenen  ersten
Bande  seines  Werkes  über  die  Steuerverfassung  der  Mark
Brandenburg:  „Die,  bei  bestehenden  Landeseinrichtungen,  zu
machenden  Verbesserungen  und  Abänderungen  durch  Abstellung
vorhandener  Missbräuche  und  Mängel,  sind  Sache  der  hohen
Landeskollegien.  Meines  Dafürhaltens  müssen  daher  auch  darauf
Bezug  habende  Vorschläge  und  Gutachten  nur  bei  diesen  und
nicht  Öffentlich  vorgetragen  werden.  In  dieser  Ueberzeugung
habe  ich  mich  in  meiner  Schrift  aller  Urtheile  über  die  dargestellten
  Gegenstände  enthalten,  und  mit  Sorgfalt  alles  vermieden,
  was  meine  Absicht  bei  Herausgabe  dieser  Sammlung
der  Gefahr  der  Missdeutung  aussetzen  könnte“.  Das  war  der
gute  Beamte  und  Unterthan,  wie  er  sein  sollte,  er  wurde
denn  auch  schon  im  folgenden  Jahre  Kriegsrat.

Dieser  Rechtszustand  der  absoluten  Monarchie  wird  nun
durchbrochen  dadurch,  dass  zunächst  in  den  deutschen  Mittelstaaten
  unmittelbar  nach  Begründung  des  deutschen  Bundes  die
Kammern  als  anerkanntes  Organ  der  öffentlichen  Meinung  und
der  einzelnen  gesellschaftlichen  Bestrebungen  in  den  geschichtlich
überkommenen  Staatsorganismus  eingeschoben  werden.

Die  älteren  Verfassungsurkunden,  so  die  bayrische  und
badische  von  1818,  die  württembergische  von  1819,  die  sächsische
von  1830  schweigen  nun  “über  das  Petitionsrecht  vollständig.
Das  hatte  zunächst  die  Bedeutung,  dass  an  dem  bisher  bestehenden
  Zustande  nichts  geändert  sei.  In  Bayern  bestimmte  daher
Art.  54  der  Geschäftsordnung  der  Kammer  der  Abgeordneten
von  1831,  Eingaben  an  die  Kammer,  die  keine  Beschwerden
über  die  Verletzung  konstitutioneller  Rechte  enthielten,  sollten
zu  den  Akten  gelegt  werden.  Später  hielt  man  das  Petitionsrecht
  für  selbstverständlich”,  Der  Wandel  der  Anschauungen

®  Pözı,  Bayrisches  Verfassungsrecht  (4.  Aufl.),  München  1870,  S.  81.
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