XIX. Polizeiwesen.
schrift der Name des Druckers und Verlegers, bei ver.
dischen DrucKschriften (Tageszeitungen, Wochen-=Monatsschriften)
auch der des verantwortlichen Schriftleiters
(Redakteurs) angegeben sein.
Auch der Handel mit Preßerzeugnissen ist einer pomm#
lichen Aufsicht unterworfen, vor allem der Druchschriften
handel im Umherziehen.
Über
Vereine und Versammlungen
trifft das Reichsvereinsgesetz Bestimmungen.
Versammlungen deutscher Reichsangehöriger ½:
an sich nicht erlaubnispflichtig; öffentliche Versammlungen
unter freiem Himmel und Aufzüge auf öffser
lichen Straßen oder Plätzen bedürfen jedoch der Genermigung
der Polizeibehörde.
Wer eine politische Versammlung, d. i. ss
öffentliche Versammlung zur Erörterung politischer L#
behörde Anzeige zu erstatten. Einer Anzeige bedarf e#s
nicht für Versammlungen, die öffentlich bekanntgemack
worden sind.
Jede öffentliche politische Versammlung muß einer
Leiter haben. Das Waffentragen in öffentlichen Ver
sammlungen oder bei Aufzügen ist verboten.
Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendehaben,
dürfen nicht Mitglieder von politischen Vereinen
sein.
Offentliche politische Versammlungen sowie öffentliche
Versammlungen unter freiem Himmel können polizeilick
Überwacht werden.
Alle Reichsangehörigen haben das Recht, Vereine z
bilden und sich zu versammeln. Jeder politische Verein,
d. i. jeder Verein, der eine Einwirkung auf politischr
Angelegenheiten bezwecht, muß einen Vorstand und ein:
Satzung haben.
A-eben politischen Bereinen existieren Vereine alle:
Art: gesellige, wissenschaftliche, religiöse, Rünstlerische.
wirtschaftliche uso. Will ein Verein nicht nur eine