Volltext : Sächsische Bürgerkunde.

XIX.  Polizeiwesen.

schrift  der  Name  des  Druckers  und  Verlegers,  bei  ver.
dischen  DrucKschriften  (Tageszeitungen,  Wochen-=Monatsschriften)
  auch  der  des  verantwortlichen  Schriftleiters
  (Redakteurs)  angegeben  sein.

Auch  der  Handel  mit  Preßerzeugnissen  ist  einer  pomm#
lichen  Aufsicht  unterworfen,  vor  allem  der  Druchschriften
handel  im  Umherziehen.

Über

Vereine  und  Versammlungen
trifft  das  Reichsvereinsgesetz  Bestimmungen.
Versammlungen  deutscher  Reichsangehöriger  ½:
an  sich  nicht  erlaubnispflichtig;  öffentliche  Versammlungen
  unter  freiem  Himmel  und  Aufzüge  auf  öffser
lichen  Straßen  oder  Plätzen  bedürfen  jedoch  der  Genermigung
  der  Polizeibehörde.
Wer  eine  politische  Versammlung,  d.  i.  ss
öffentliche  Versammlung  zur  Erörterung  politischer  L#

behörde  Anzeige  zu  erstatten.  Einer  Anzeige  bedarf  e#s
nicht  für  Versammlungen,  die  öffentlich  bekanntgemack
worden  sind.

Jede  öffentliche  politische  Versammlung  muß  einer
Leiter  haben.  Das  Waffentragen  in  öffentlichen  Ver
sammlungen  oder  bei  Aufzügen  ist  verboten.

Personen,  die  das  18.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendehaben,
  dürfen  nicht  Mitglieder  von  politischen  Vereinen
  sein.

Offentliche  politische  Versammlungen  sowie  öffentliche
Versammlungen  unter  freiem  Himmel  können  polizeilick
Überwacht  werden.

Alle  Reichsangehörigen  haben  das  Recht,  Vereine  z
bilden  und  sich  zu  versammeln.  Jeder  politische  Verein,
d.  i.  jeder  Verein,  der  eine  Einwirkung  auf  politischr
Angelegenheiten  bezwecht,  muß  einen  Vorstand  und  ein:
Satzung  haben.

A-eben  politischen  Bereinen  existieren  Vereine  alle:
Art:  gesellige,  wissenschaftliche,  religiöse,  Rünstlerische.
wirtschaftliche  uso.  Will  ein  Verein  nicht  nur  eine